Zusammenfassung des Urteils BES.2015.77 (AG.2016.200): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ erstattete am 7. Mai 2015 Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gegen Verantwortliche eines Trägervereins und gegen D____, stellvertretender Geschäftsführer einer Stiftung. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Strafanzeige ab, da der Straftatbestand nicht erfüllt sei. A____ reichte daraufhin Beschwerde ein, um die Untersuchung des Falls zu fordern. Das Appellationsgericht entschied, dass der Prozessbetrug nicht vorlag und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens muss A____ tragen und eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner zahlen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2015.77 (AG.2016.200) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.03.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016) |
Schlagwörter: | Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Beschwerdeführers; Recht; Nichtanhandnahme; Entscheid; Gläubiger; Behauptung; Verfahrens; Konkursgr; Gericht; Beweis; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgericht; SchKG; Anzeige; Behauptungen; Darlehen; Tatbestand; Zivilprozess; Gläubigereigenschaft; Appellationsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 118 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 190 KG ;Art. 2 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 122 IV 197; 141 IV 1; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 52 OR, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2015.77
ENTSCHEID
vom 14. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
B____ Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 2
D____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 3
[...]
Beschwerdegegner 1-3 vertreten durch
lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Mai 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) erstattete am 7. Mai 2015 Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gegen die Verantwortlichen des Trägervereins [...] sowie gegen D____, welcher bei der Stiftung [...] die Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers ausübt. Er machte geltend, die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den Bestand seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein [...] den abweisenden Entscheid vom 28.November 2014 erwirkt. Dadurch sei der Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und kostspieligeren Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.Mai 2015 ist die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige eingetreten, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2015, mit der A____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. [...], im Wesentlichen deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt, die Untersuchung durchzuführen und dabei zu prüfen, ob keine Befangenheit der bisher zuständigen Staatsanwältin vorliegt. In formeller Hinsicht hat er den Beizug der Verfahrensakten S150512 086 sowie die Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BES.2014.163 beantragt. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft sowie die drei Beschuldigten A____, B____ und C____ (Beschwerdegegner) zu Stellungnahmen eingeladen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...], haben sich - unter Beilage des Appellationsgerichtsentscheids BEZ.2015.6 vom 7. Juli 2015 in der Konkurssache - am 19. August 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 30. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Edition der Bilanzen 2010, 2011 und 2012 des Trägervereins [...] in Liq. sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis nach der Verhandlung dem Schriftenwechsel im demnächst stattfindenden Rechtsöffnungsverfahren gegen den Trägerverein [...] in Liq. beantragt. Am 3. November 2015 hat die Verfahrensleiterin verfügt, ohne Widerspruch bis zum 25. November 2015 werde das Verfahren bis auf Widerruf durch eine Partei, mindestens aber bis Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids 6B_1053/2015, sistiert. Mit Eingabe vom 19. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft Widerspruch gegen die geplante Sistierung erhoben, worauf die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 25. November 2015 auf die Sistierung des Verfahrens verzichtet hat. Am 7. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft, am 23. Dezember 2015 haben die Beschwerdegegner dupliziert.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf eine von ihm am 11. Januar 2016 erstattete und der Eingabe beigelegte neue Strafanzeige u.a. gegen zwei der Beschwerdegegner - seinen Antrag auf einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens erneuert, da abzuwarten sei, ob die Staatsanwaltschaft auf diese neue Strafanzeige eintrete. Im Weiteren hat er auf eine angebliche Aktenwidrigkeit in der Duplik der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Januar 2016 mit dem Hinweis, dass sie gleichentags das mit der erwähnten Strafanzeige anhängig gemachte neue Strafverfahren bis zum Beschwerdeentscheid im vorliegenden Verfahren sistiert habe, und mit dem Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gegen die genannte Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ebenfalls Beschwerde erheben werde, und beantragt, bis zum Eingang dieser neuen Beschwerde sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, alsdann seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2016 haben die Beschwerdegegner - unter Beilegung des Urteils des Bundesgerichts 5A_707/2015 im Konkursverfahren - die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragt.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft im neu anhängig gemachten Strafverfahren beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Diesen Antrag sowie den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers hat die Verfahrensleiterin mit begründeter Verfügung vom 10.Februar 2016 abgewiesen. Mit Eingaben vom 26. Februar 2016 haben die Rechtsvertreter ihre Honorarnoten eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art.322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art.310 Abs.2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.310 StPO N26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt die Beschwerden als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2014.163 vom 17.August 2015). Privatkläger sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann; nur dann haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheids (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen; BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).
1.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass er durch den beanzeigten Prozessbetrug direkt geschädigt worden sei, da der betrügerisch erwirkte, fehlerhafte Gerichtsentscheid zu seinen Lasten ausgefallen sei und ihm einen Vermögensschaden zugefügt habe. Es komme ihm somit Privatklägereigenschaft zu, und er gebe die entsprechende Erklärung mit der Beschwerdeerhebung ab. Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde mit der Begründung, dass eine Konstituierung als Privatkläger bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen habe und im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung verspätet sei. Die Legitimation zur Beschwerde setze voraus, dass die Konstituierung vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung bereits erfolgt sei.
1.2.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hat. Geschädigte, welche sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, gelten grundsätzlich nicht als in ihren Interessen direkt tangierte Verfahrensbeteiligte und sind daher nicht beschwerdeberechtigt. Da ein Geschädigter die Beteiligungserklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben kann (Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihm laut Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art. 115 N 4) aber bis zur Abgabe dieser Erklärung mindestens auf Verlangen die Parteirechte, z.B. die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 StPO, zuzugestehen. Geschädigten sind auch dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht (Schmid, a.a.O.). Auch das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden von Privatklägern ein, welche sich vor der Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft noch nicht als solche konstituiert haben, sofern sie darlegen aus der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S.4 f.; BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).
Im vorliegenden Fall hätte sich der Beschwerdeführer zwar gleichzeitig mit der Erhebung der Strafanzeige vom 7. Mai 2015 als Privatkläger konstituieren können, was er nicht getan hat. Er hat die Strafanzeige aber als juristischer Laie persönlich erhoben, so dass nicht vertiefte Kenntnisse der Strafprozessordnung erwartet werden können. Ausserdem durfte er davon ausgehen, dass er sich auch später im Vorverfahren noch als Privatkläger konstituieren kann. Aus der Anzeige und den Beilagen dazu geht sodann mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Zweck der Anzeige - wie auch sämtlicher anderer vom Beschwerdeführer eingeleiteter Verfahren - die Rückforderung der von ihm dem Trägerverein [...] gewährten Darlehen war. Es kann daher als sicher gelten, dass er sich als Privatkläger konstituiert hätte, wenn ihm noch vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Gelegenheit dazu gegeben worden wäre, worauf auch die im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung hinweist. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer schlüssig dargelegt, dass mit der Bejahung eines Prozessbetrugs seine zivilrechtliche Position verbessert würde. Seine Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen.
1.3 Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammenlegung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BES.2014.163 ist obsolet, nachdem in jenem Verfahren bereits am 17. August 2015 ein Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) ergangen ist. Gegen diesen Entscheid ist derzeit eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
1.5 Die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug weiterer Akten und Befragung von Zeugen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, da dies für die Beantwortung der hier einzig interessierenden Frage, ob der Tatbestand des Prozessbetrugs durch die Beschwerdegegner im Konkursverfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt sind, nicht notwendig erscheint, wie sich aus der materiellen Begründung (unten E. 3) ergibt. Im Übrigen beruht das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Ein Ausnahmefall, in dem die Abnahme weiterer Beweise notwendig erschiene, liegt hier nicht vor.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art.310 StPO N6-10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7.Februar 2013 E.2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs eindeutig nicht erfüllt sei. Prozessbetrug begehe, wer das Gericht durch arglistige Täuschung zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasse, das ihm eine Forderung zulasten eines Dritten zuspreche. Es handle sich um ein Vermögensverschiebungsdelikt, indem das Gericht durch Täuschung zu einem vollstreckbaren Leistungsurteil mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung bestimmt werde. Mit dem Verfahren auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 SchKG werde nicht über Forderungsansprüche der Parteien entschieden, weshalb sich bereits deshalb der Betrugstatbestand nicht erfüllen könne. Erst im allfällig nachfolgenden Kollokationsverfahren (nach positivem Konkursentscheid) hätten sich Gläubiger und Schuldner über den Bestand einer Forderung auseinanderzusetzen (Art. 244 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Der Vermögensschaden, der dem Beschwerdeführer durch einen ordentlichen Zivilprozess entstehen würde, wäre somit auch bei Konkursbewilligung entstanden. Im Übrigen habe das Zivilgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Beschwerdeführer über einen seine Gläubigerstellung begründenden Rückforderungsanspruch verfüge (wofür er die Beweislast trage), sondern das Konkursersuchen wegen eines fehlenden materiellen Konkursgrundes abgewiesen. Daraus ergebe sich, dass das Gericht nicht durch die Einlassungen der Gegenpartei in einen Irrtum versetzt worden sei, der für die Konkursverweigerung kausal gewesen wäre. Es könne daher offen gelassen werden, ob den vom Beschwerdeführer als unwahr qualifizierten Bestreitungen des Bestandes und des Umfangs seiner Darlehensforderung durch die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei überhaupt der Gehalt von arglistigen Täuschungen im Sinne des Betrugstatbestandes zugeschrieben werden könne.
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs eindeutig nicht erfüllt sei. Er hält die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatbestand des Prozessbetrugs nur auf Leistungsurteile anwendbar sei, für falsch; dies ergebe sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE 122 IV 197. Die geforderte Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung bedeute nicht, dass nur einaktige Vermögensverminderungen unter diesen Tatbestand fielen, sondern nur, dass die Vermögensverminderung direkt-kausale Folge des irrtumsbedingten Verhaltens sein müsse. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Zivilgericht habe die Frage der Gläubigerstellung des Beschwerdeführers nicht offen gelassen. Vielmehr habe es die materiellen Konkursgründe der betrügerischen Handlung und der Einstellung der Zahlung wegen vermeintlicher Unbewiesenheit des Darlehensguthabens verneint.
2.4 Die Beschwerdegegner stimmen mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft in allen Punkten überein und führen diese noch weiter aus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Prozessbetrug halten sie entgegen, dass nicht jede unwahre Äusserung im Prozess bereits für die Begründung des Tatbestands ausreiche. Hierfür bedürfe es einer arglistigen Täuschung, wofür eine einfache Prozesslüge nicht ausreiche. Ein unmittelbarer Vermögensschaden könne beim Prozessbetrug nur im Untergang Entstehen einer Forderung durch das Urteil bestehen. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an einer unwahren Behauptung der Beschwerdegegner, da im Zivilprozess die Bestreitung lediglich bedeute, dass man von der Gegenpartei den Beweis für ihre Behauptung verlange. Erst recht fehle es an der Arglist. Sodann sei der Konkursrichter überhaupt nicht im Irrtum über die Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr sei diese für sein Urteil unerheblich gewesen, so dass er diese Frage offen gelassen habe. Schliesslich fehle es auch an einer Vermögensverminderung des Beschwerdeführers durch das fragliche Urteil, den negativen Konkursentscheid.
3.
3.1 Des Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall des Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit besteht, dass eine Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig täuscht und so zu einem das Vermögen einer andern Prozesspartei Dritter (materiell unbegründeten) schädigenden Entscheid bestimmt (BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 f.; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.1). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB müssen erfüllt sein: Arglistige Täuschung, Irrtum (des Gerichts), Vermögensverfügung und -schaden sowie Kausal- resp. Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197 E. 3c S. 206).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner hätten mit fünf vorsätzlich unwahren Behauptungen ein Lügengebäude errichtet und den Zivilgerichtspräsident über den Bestand seiner Darlehensforderung gegenüber dem Verein getäuscht, so dass dieser zu Unrecht seine Gläubigereigenschaft nicht bejaht und folglich sein Begehren um direkte Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG abgewiesen habe (Beschwerde Ziff. 7.1 S. 6 ff.).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, das Zivilgericht habe in seinem Urteil V.2014.1520 vom 28. November 2014 die Frage der Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich offen gelassen und das Konkursbegehren wegen des Fehlens eines materiellen Konkursgrunds abgewiesen. Ebenso hätten das Appellationsgericht und das Bundesgericht, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Konkursentscheid mit Entscheiden vom 7. Juli 2015 (AGE BEZ.2015.6) resp. 5. Januar 2016 (BGer 5A_707/2015) abgewiesen haben, diese Frage offengelassen. Damit hätten die Einlassungen der Beschwerdegegner im Konkursverfahren den Richter nicht in einen Irrtum versetzt, der für die Konkursverweigerung kausal gewesen wäre. Dies wird vom Beschwerdeführer replicando bestritten.
3.2.3 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung über einen Schuldner verlangen, der betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen zu begehen versucht hat. Nach Ziffer 2 derselben Bestimmung kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner beantragt werden, der seine Zahlungen eingestellt hat. Hinsichtlich des Beweiserfordernisses hat das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 28. November 2014 (V.2014.1520) erwogen, es genüge, dass die Gläubigereigenschaft des Antragstellers, welche bloss vorfrageweise überprüft werden müsse, glaubhaft erscheine, hingegen sei für das Vorliegen des materiellen Konkursgrundes ein strikter Beweis erforderlich (E. 3.1.). In der Folge hat es Erwägungen zur Frage der von den Beschwerdegegnern bestrittenen Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers gemacht und geschlossen, es erscheine zwar zweifelhaft, ob ein Rückforderungsanspruch als glaubhaft qualifiziert werden könne. Die Frage könne aber letztlich offen gelassen werden, da es ohnehin an einem materiellen Konkursgrund mangle. Es lägen keine betrügerischen Handlungen bzw. versuchten betrügerischen Handlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG vor (E.3.3, 4.6). Auch der Konkursgrund von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei nicht erfüllt, da einzig bestrittene Forderungen offen seien und die Nichtzahlung einer bestrittenen Forderung keine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs1 Ziff. 2 SchKG darstelle (E. 5). Das Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2015.6 vom 7. Juli 2015 die Frage des Vorhandenseins eines materiellen Konkursgrundes und die hierfür vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente (insbesondere auch das Argument des Fortsetzungszusammenhangs) ausführlich geprüft und ist ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände weder für sich isoliert betrachtet noch im angeblichen Fortsetzungszusammenhang betrügerische Handlungen darstellen. Etwas anderes habe der Beschwerdeführer weder strikt beweisen können noch erscheine es als überwiegend wahrscheinlich. Der materielle Konkursgrund von Art.190 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liege somit nicht vor (E. 3.3.6). Auch der Konkursgrund der Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer weder über einen definitiven noch über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfüge. Selbst die vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz würde keine Anerkennung dieser Schuld bedeuten, die einer späteren Bestreitung entgegenstehen würde, so dass die verlangte Edition der Bilanzen abzuweisen sei (E. 4). Damit könne die Frage nach der Gläubigereigenschaft offen gelassen werden (E. 5). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016 erkannt, das Vorgehen des Zivilgerichts, die Frage der Gläubigereigenschaft offen zu lassen, sei nicht zu beanstanden, da die Auffassung, es mangle an einem materiellen Konkursgrund, vor Bundesrecht standhalte. Unerheblich sei, ob für das Bestehen eines materiellen Konkursgrundes der strikte Beweis bloss der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, da dem Beschwerdeführer selbst dieser Nachweis nicht gelinge (E.3). Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
3.2.4 Wie sich aus diesen Urteilen mit aller Deutlichkeit ergibt, haben alle drei Gerichte die Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers offen gelassen und festgestellt, dass dessen Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung unabhängig vom Bestehen dieser Eigenschaft abzuweisen sei, da es an einem materiellen Konkursgrund fehle. Damit war die Bestreitung der Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner im Konkursverfahren für die Abweisung des Konkursbegehrens in keiner Weise kausal. Dass die Beschwerdegegner den Zivilgerichtspräsidenten (auch) betreffend die materiellen Konkursgründe - das Vorliegen betrügerischer Handlungen der Beschwerdegegner das Bestehen eines definitiven provisorischen Rechtsöffnungstitels - arglistig getäuscht hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
3.2.5 Daraus folgt, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs schon mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den - vom Beschwerdeführer als arglistige Lügen bezeichneten - Aussagen der Beschwerdegegner im Konkursverfahren und dem Konkursentscheid nicht erfüllt sein kann. Würde es allein an diesem Betrugselement mangeln, könnte allerdings ein versuchter Prozessbetrug vorliegen.
3.3
3.3.1 Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob die inkriminierten Aussagen der Beschwerdegegner im Konkursverfahren als (zumindest versuchte) arglistige Irreführung des Konkursrichters gelten können, welche geeignet waren, beim Richter einen Irrtum zu bewirken. Bei der Beurteilung der Arglist beim Prozessbetrug ist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart Rechnung tragen (BGE 122 IV 197 E. 3c S. 206). Beim Zivilprozess handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, in welchem beide Parteien die für ihren Anspruch sprechenden Tatsachen behaupten beweisen müssen. Der Richter die Richterin ist eine speziell ausgebildete Fachperson, die bei sich widersprechenden Aussagen eine rechtlich korrekte Beurteilung vornehmen muss. Die Bewertung und Abwägung von nicht deckungsgleichen Angaben der Parteien ist somit das Kerngeschäft eines Zivilgerichts. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210.0). Beim Verfahren auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG hat der Gesuchsteller die Beweislast für seine Gläubigereigenschaft und für das Vorliegen eines materiellen Konkursgrundes zu tragen (BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009i E.5). Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht gilt im Zivilprozess nur sehr eingeschränkt. Eine Partei ist nicht verpflichtet, eine für sie ungünstige Tatsache aus eigenem Antrieb vorzubringen. Es ist auch zulässig, von der Gegenpartei behauptete Tatsachen in der Hoffnung, dass der Beweis nicht gelinge, zu bestreiten, selbst wenn die bestreitende Partei nicht sicher ist, ob die Behauptung wirklich falsch ist (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 52 N 28 f.). Ob es zulässig ist, wider besseres Wissen ein Vorbringen zu bestreiten, ist umstritten. Wenn die Bestreitung mit einem gewichtigen Teil der Lehre als blosse Aufforderung an die Gegenparte verstanden wird, ihre Behauptung zu beweisen, muss auch eine Bestreitung wider besseres Wissen zulässig sein (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 222 N20; Naegeli, Darf man im Prozess lügen?, in: Anwaltsrecht 6-7/2010 S.292, 294). Da der Zivilprozess aufgrund der allgemeinen Beweisregeln die Parteien dazu ermutigt, geltend gemachte Tatsachen zu bestreiten und für die eigene Position günstige Vorkommnisse auch dann zu behaupten, wenn deren Wahrheit nicht als gesichert erscheint, und da dieser Umstand auch dem Gericht bekannt ist, sind beim Prozessbetrug im Zivilprozess hohe Anforderungen an das Erfordernis der Arglist zu stellen. Unwahre Behauptungen können im Zivilprozess nur dann als arglistig gelten, wenn sie mit besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkunden, falsch aussagende Zeugen) untermauert werden ein ganzes Lügengebäude errichtet wird. Eine nicht durch Beweise abgestützte falsche Behauptung Bestreitung in der Verhandlung einer Rechtsschrift reicht demgegenüber nicht aus, um die Arglist zu begründen (Rüetschi, Der Prozessbetrug in der Schweiz, in: Cottier et al., Information&Recht, Basel 2002, S. 225, 235 f.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, sie hätten im Konkursverfahren mit folgenden fünf -gemäss seiner Darstellung vorsätzlich unwahren- Behauptungen ein ganzes Lügengebäude errichtet:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Konkursgerichts, umfassend zu prüfen, ob die als Gläubigerin auftretende Partei tatsächlich Anspruch auf Zahlung einer bestrittenen Forderung hat nicht (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.3). Das Bundesgericht hat zudem - wie bereits das Appellationsgericht im Entscheid BEZ.2015.6 - unter Verweis auf die Lehre festgehalten, dass selbst eine vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz keine Anerkennung darstellt, die einer (späteren) Bestreitung entgegensteht (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Verweis auf Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 82 N 71). Die Behauptungen der Beschwerdegegner, dass die Vereinsbilanz per 31.12.2009 kein Beleg für die Darlehensforderung sei und aus den späteren Bilanzen nichts Sachdienliches hervorgehe, sind daher zutreffend. Der Verzicht des Zivilgerichts auf die Einholung weiterer Bilanzen und Jahresrechnungen erfolgte ohnehin nicht aufgrund von irgendwelchen Behauptungen der Beschwerdegegner, sondern weil sie für die Beantwortung der relevanten Fragen nicht notwendig waren. Die Frage schliesslich, ob der Liquidator [...] Kenntnis über den angeblichen Bestand der Darlehensforderung Beschwerdeführers hatte, ist kein Umstand, über den die Beschwerdegegner das Gericht täuschen könnten. Wäre dieser Umstand für den Entscheid von Bedeutung gewesen - was er nicht war -, hätte das Gericht den Liquidator selbst danach befragt. Damit bleiben von dem angeblichen Lügengebäude einzig noch die - laut dem Beschwerdeführer unwahren - Behauptungen übrig, dass die Beschwerdegegner die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers schon immer bestritten hätten und dass seit 1990 keine Jahresrechnungen des Vereins mehr erstellt worden seien. Dabei handelt es sich um zwei blosse Behauptungen im Zivilprozess, welche - selbst wenn sie gelogen wären - nicht geeignet wären, ein Arglist begründendes Lügengebäude darzustellen und den Richter zu täuschen. Dies gilt umso mehr, als sie für den Entscheid ohnehin nicht relevant waren, da die Beweislast beim Beschwerdeführer lag und es für den Ausgang des Prozesses allein darauf ankam, ob dieser seine Behauptungen beweisen konnte. Die Beschwerdegegner haben ihre Behauptungen auch nicht mit gefälschten Dokumenten zu belegen versucht, so dass auch keine Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegen.
Da somit auch die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung und des Irrtums zu verneinen sind, liegt auch kein Versuch eines Prozessbetrugs vor.
3.4 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob Prozessbetrug nur in Bezug auf Leistungsurteile möglich ist, wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner geltend machen, ob auch die Abweisung des Begehrens um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB bewirken kann, wie es dem Standpunkt des Beschwerdeführers entspricht.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da der Tatbestand des Prozessbetrugs durch die Beschwerdegegner im Konkursverfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit.a StPO haben die Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat dieser den Beschwerdegegnern die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES.2014.163 vom 17.August 2015 E. 4.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.1, SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6). Die von den Beschwerdegegnern mit der Kostennote ihres Vertreters vom 26. Februar 2016 geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 7194.85 (28,25 Stunden zu CHF 230.- zuzüglich CHF 182.40 Auslagen und 8% MWST von CHF 532.95) erscheint angesichts des Umfangs des aufwändigen Verfahrens angemessen. Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe auszurichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.-.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 7194.85 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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