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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2015.70 (AG.2015.820))

Zusammenfassung des Urteils BES.2015.70 (AG.2015.820): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts auf Einfuhr von Hanfsamen auf dem Postweg verwarnt und mit Kosten von CHF 305.30 belegt. Er legte Beschwerde ein, da er die Verwarnung und die Kostenauferlegung für ungerechtfertigt hielt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur erneuten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2015.70 (AG.2015.820)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.70 (AG.2015.820)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.70 (AG.2015.820) vom 19.11.2015 (BS)
Datum:19.11.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einstellungsverfügung
Schlagwörter: Einstellung; BetmG; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Verfahren; Verfahren; Verfahrens; Betäubungsmittel; Beschwerde; Verwarnung; Betäubungsmittelgesetz; Sachverhalt; Hanfsamen; Entscheid; Begründung; Urteil; Verfügung; Anforderungen; Kostenauflage; Betäubungsmittelgesetzgebung; Befehl; Verfahrenseinstellung; Über; Einzelgericht; Basel; Verfahrens; Sachverhalts; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 19a BetmG;Art. 2a BetmG;Art. 350 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 120 Ia 147;
Kommentar:
Heim, Heimgartner, Basler Kommentar StPO, JStPO, Art. 350 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2015.70 (AG.2015.820)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.70


ENTSCHEID


vom 19. November 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____, geb. [ ] Beschwerdeführer

[ ]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Mai 2015


betreffend Einstellungsverfügung mit Verwarnung und Kostenauferlegung


Sachverhalt


Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 wurde das Strafverfahren gegen A____ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) eingestellt und wurde dieser gleichzeitig ausdrücklich verwarnt. Hintergrund des eingeleiteten Strafverfahrens war die Beschlagnahme durch die Zollbehörden von aus einem Versandhandel aus Amsterdam gelieferten potenten Hanfsamen an die Adresse von A____. Mit der genannten Einstellungsverfügung wurden sodann die sichergestellten Hanfsamen eingezogen und wurden A____ die Kosten des Verfahrens sowie eine Verfahrensgebühr von total CHF 305.30 auferlegt.


Gegen die Einstellungsverfügung hat A____ Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die ausgesprochene Verwarnung sowie die Kostenauferlegung. Mit Stellungnahme zur Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe niemals Hanfsamen auf dem Postweg eingeführt, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass er die ausgesprochene Verwarnung für ungerechtfertigt hält und nicht gewillt ist, die aus dem Strafverfahren entstandenen Kosten sowie die Urteilsgebühr zu bezahlen.


1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist einerseits durch die Verwarnung und die damit einhergehende Schuldzuweisung sowie anderseits durch die Kostenauflage beschwert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, §73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren wegen Verstosses gegen das BetmG in Anwendung von Art.319Abs.1lit.e StPO i.V.m. Art. 19a Ziff. 2 BetmG aufgrund der von ihr festgestellten Geringfügigkeit (leichter Fall) eingestellt. Gleichzeitig hat sie mit der Einstellungsverfügung die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Möglichkeit des Aussprechens einer Verwarnung wahrgenommen. Dieses Vorgehen setzt immer den Nachweis einer Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im Sinne von Art.19a Ziff. 1 BetmG voraus, namentlich den unbefugten und vorsätzlichen Konsum von Betäubungsmitteln die Begehung einer Widerhandlung im Sinne von Art.19BetmG zum eigenen Konsum (Fingerhuth/Tschirr, in: Kommentar BetmG, 2.Auflage 2007, Art. 19a BetmG N 20).


2.2 Einstellungsverfügungen sind verfahrenserledigende Entscheide und deshalb zu begründen (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Urteilen hat die Begründung die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie bei verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. a und b StPO; vgl. auch Art. 353 Abs. 1 StPO zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafbefehl). Soweit die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das BetmG vorwirft, handelt es sich um ein Urteil, weshalb sie die vorgenannten inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Urteils zu erfüllen hat. Auch das Dispositiv der Verfügung hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO).


2.3 Begründend führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung unter dem Stichwort Straftatbestand zur verfügten Einstellung aufgrund eines leichten Falles sowie der Verwarnung aus: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), Einfuhr von Hanfsamen auf dem Postweg am 1. Mai 2015.. Damit umschreibt sie die eigentliche Tathandlung äusserst rudimentär und legt nicht dar, gegen welche Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung der Beschwerdeführer verstossen haben soll. Es findet mithin keine genügende Darstellung des relevanten Sachverhalts und keine Subsumtion desselben unter die anzuwendenden Strafnormen statt. Die Verfügung erweist sich damit als ungenügend begründet. Auch das Dispositiv der Einstellungsverfügung verweist einzig auf die General- und Verweisungsnorm Art. 19 a Ziff. 2 BetmG, womit offen bleiben kann, ob ein sämtliche den Gesetzesverstoss normierenden Bestimmungen enthaltendes Dispositiv einen entsprechenden Mangel in der Begründung heilen könnte. Ohnehin erweist sich vorliegend bereits die Umschreibung des Sachverhalts als ungenügend, sind Hanfsamen doch nicht per se der Betäubungsmittelgesetzgebung unterworfen (vgl.Art. 4 Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien, BetmVV-EDI, SR 812.121.11, in Ausführung von Art. 2a und 7 BetmG). Damit ist in jeder Hinsicht nicht erstellt und erkennbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Übertretungsstraftatbestand des BetmG erfüllt hat und falls ja, welchen genau.


2.4 Im Strafbefehlsverfahren wird der Inhalt des Strafbefehls im Falle eines Einspruchs der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Erweist sich eine Anklageschrift als ungenügend, kann das Gericht sie zur Überarbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Heimgartner/Niggli, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 350 StPO N 3). In analoger Anwendung dieser Bestimmungen ist vorliegend festzustellen, dass weder die Angaben zum Sachverhalt noch zu den Strafrechtsnormen den Anforderungen an eine Anklage an ein Urteil genügen. Die Beschwerde ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur neuen Bearbeitung zurück zu weisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).


3.

3.1 Die Beanstandung des Beschwerdeführers betreffend die Kostenauflage ist damit nicht weiter zu behandeln. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass bei einer Verfahrenseinstellung im Regelfall keine Kosten zu erheben sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Verfahrenseinstellung ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, 119 Ia 332 E. 1b S.334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3.April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31.August 2011 E.3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Diese Regeln zählen allerdings nicht, wenn mit der Einstellung des Verfahrens ein eigentlicher Schuldspruch einhergeht, wie dies im Falle einer Verfahrenseinstellung wegen eines leichten Falles eines Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG der Fall ist (vgl. AGE BES.2012.145 vom 6. März 2013).


3.2 Dem Beschwerdeführer sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, nachdem sich die angefochtene Einstellungsverfügung als ungenügend erwiesen hat und aufzuheben ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Erledigung an die Staatsanwaltschaft zurück gewiesen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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