Zusammenfassung des Urteils BES.2015.41 (AG.2015.501): Appellationsgericht
A____ hat eine Strafanzeige gegen B____ erstattet, weil dieser angeblich beweisdienliche Dokumente persönlich abgeholt haben soll, was sich als falsch herausstellte. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Strafanzeige ab, da der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei. A____ erhob Beschwerde dagegen, argumentierte aber erfolglos, da die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass kein Fall von Urkundenfälschung vorlag. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A____ muss die Gerichtskosten von CHF 600 tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2015.41 (AG.2015.501) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 24.06.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_834/2015 vom 11. September 2015) |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Ermittlung; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Anzeige; Basel; Entscheid; Verfahren; Unterlagen; Urkunde; Urkundenfälschung; Ermittlungsverfahren; Akten; Schweiz; Appellationsgericht; Schweizerischen; Verfahren; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Tatsache; Tatbestand; Falschbeurkundung; Anzeige; Auflage; Kommentar; Ermittlungsakte; Recht; Basel-Stadt |
Rechtsnorm: | Art. 2 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 317 StGB ;Art. 324 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Schmid, Lieber, 2. Auflage, Zürich, Art. 382 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2015.41
ENTSCHEID
vom 24. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[ ] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[ ]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. Februar 2015 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____, Detektiv bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kriminalpolizei, wegen Urkundenfälschung. B____ habe als ermittelnder Beamter in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren, das auf Anzeige von A____ hin aufgenommen wurde, in einer Aktennotiz vom 3. April 2014 wahrheitswidrig festgehalten, beweisdienliche Dokumente persönlich bei der C____ GmbH abgeholt zu haben. Demgegenüber gehe aus dem Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 hervor, dass seitens der Staatsanwaltschaft in diesem Ermittlungsverfahren (ausschliesslich) schriftliche Erkundigungen eingeholt worden seien, was B____ der vorgetäuschten Ermittlung überführe. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 19. Februar 2015 gestützt auf die dem Entscheid AGE BES.2014.60 zugrunde liegenden Ermittlungsakten das Nichteintreten auf die Strafanzeige, da der Straftatbestand der Urkundenfälschung eindeutig nicht erfüllt sei. Hiegegen hat A____ mit Eingabe vom 2. März 2015 (Postaufgabe: 4. März 2015) Beschwerde erhoben und die Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 8. Februar 2015 anbegehrt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs.1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Eine in polizeilichen Akten vorgenommene Urkundenfälschung ist geeignet, den Ausgang des entsprechenden Ermittlungsverfahrens massgeblich zu beeinflussen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen S130905 050 angebliche Delikte untersucht wurden, die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein sollen, ist der Beschwerdeführer, der eine Urkundenfälschung im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsakten zur Anzeige bringt, auch durch die diesbezügliche Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art.396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art.319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst den Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2015 erwogen, der Beschwerdegegner habe korrekt beurkundet, bei der C____ GmbH vorgängig eingeforderte Unterlagen persönlich abgeholt zu haben, und aus dem Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.60 vom 23.Oktober 2014 lasse sich auch nicht das Gegenteil ableiten. Es sei zudem nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus der behaupteten Falschprotokollierung ziehen sollte. Zuletzt mangle es selbst bei der Annahme, dass die fraglichen Unterlagen dem Beschwerdegegner postalisch zugestellt und nicht persönlich abgeholt wurden, an der tatbeständlichen Voraussetzung der rechtlich erheblichen Tatsache. Die Staatsanwaltschaft kam somit zum Schluss, dass bereits der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung eindeutig nicht erfüllt sei, weshalb die Strafanzeige nicht anhand genommen werde.
2.3 In der Beschwerdebegründung ist anzugeben, welche Punkte der Verfügung angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung sei in keiner Weise hinreichend begründet. Er stellt klar, seine Strafanzeige sei nicht dahingehend zu lesen, dass der Appellationsgerichtsentscheid BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 beweise, dass der Beschwerdegegner Ermittlungen vorgetäuscht habe. Die Formulierung in diesem Entscheid, dass schriftliche Erkundigungen eingeholt worden seien, habe sein Interesse jedoch erneut auf die Ermittlungsakten in diesem Fall gelenkt. Der Beweis, dass der Beschwerdegegner wahrheitswidrig protokolliert habe, liege in Form der postalischen Zustellung der damaligen Leitung der C____ GmbH vor. Bei dieser Postzustellung handle es sich um die Unterlagen, von denen der Beschwerdegegner in seiner Aktennotiz behauptet habe, sie persönlich abgeholt zu haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er hätte sich bei seiner polizeilichen Ermittlung nicht auf diese zugeschickten Unterlagen stützen dürfen, die von der damaligen Geschäftsführerin der C____ GmbH gefälscht worden seien, sondern hätte wie protokolliert die - wahren - Unterlagen bei der C____ GmbH einfordern müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer implizit vor, es sei rechtlich überaus erheblich, dass sich nicht die wahren, sondern unwahre (falsch beurkundete) Dokumente in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft befänden, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung der rechtlich erheblichen Tatsache zu bejahen sei.
2.4 Die Vorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 (Marginalie: Urkundenfälschung) Ziff. 1 Abs. 2 3. Halbsatz des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, so dass der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 251 N 64). Wird die Falschbeurkundung durch einen Beamten begangen, so wird dieser nach Art. 317 StGB bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der falsch beurkundeten rechtlich erheblichen Tatsache verneint. Ob Unterlagen - konkret Kopien von Merkblättern in einem ärztlichen Behandlungsverhältnis - in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren durch persönliche Abholung, Überbringung per postalische Zustellung den Akten hinzugefügt werden, ändert nichts an deren beweisrechtlichen Wirkung. Davon scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht auszugehen, lautet doch sein Hauptvorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er durch die damalige Geschäftsführerin der C____ GmbH angeblich unwahre Unterlagen als Beweismittel in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren herangezogen habe. Diesen zweiten Vorwurf der Falschbeurkundung hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits in einer Strafanzeige gegen ebendiese damalige Geschäftsführerin der C____ GmbH vorgebracht. Er ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht von Interesse, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich an diesem - zweiten - behaupteten Delikt in irgendeiner Form beteiligt. Nachdem bereits das Tatbestandsmerkmal der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegend nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob der Beschwerdegegner tatsächlich einen unrichtigen Vermerk angebracht hat. Die Akten legen einen solchen Schluss nicht nahe. Auch alle übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erweisen sich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, als eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft durfte demnach zu Recht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdegegner eindeutig keiner Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht hat, und das Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers verfügen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2015 gibt keinen Anlass zu Kritik.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art.428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.-.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.-.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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