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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2015.169 (AG.2016.141))

Zusammenfassung des Urteils BES.2015.169 (AG.2016.141): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Entscheid vom 15. Februar 2016 die Verlängerung einer stationären psychiatrischen Massnahme für A____ um weitere zwei Jahre bestätigt. A____ hatte Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 30. Oktober 2015 eingelegt, in dem die Massnahme verlängert wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, während die Verteidigung eine Verlängerung um nur ein Jahr forderte. Das Gericht stellte fest, dass die Verlängerung um zwei Jahre angemessen sei, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren und die Rückfallgefahr weiter bestand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A____ muss die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2015.169 (AG.2016.141)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.169 (AG.2016.141)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.169 (AG.2016.141) vom 08.01.2016 (BS)
Datum:08.01.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Februar 2011 ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
Schlagwörter: Massnahme; Gericht; Vollzug; Verlängerung; Gerichts; Beschluss; Vollzug; Basel; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Wohnen; Appellationsgericht; Replik; Entscheid; Rechtsmittel; Entlassung; Aussage; Massnahmen; Honorar; Über; Basel-Stadt; Urteil; Eingabe; Verteidigerin; Anordnung
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 174 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 387 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 56 StGB ;Art. 56a StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 62 StGB ;
Referenz BGE:137 IV 139;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2015.169 (AG.2016.141)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.169


ENTSCHEID


vom 15. Februar 2016



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid



Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [ ] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

gegen


Strafvollzug Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4001Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts vom 30.Oktober 2015


betreffend Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Februar2011 ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs.4 des Strafgesetzbuches


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2011 wurde gegenüber A____ eine stationäre psychiatrische Behandlung, notfalls einschliesslich einer Zwangsmedikation, gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesprochen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 hat das Strafgericht auf Antrag des Strafvollzugs die betreffende Massnahme um weitere zwei Jahre verlängert. Dagegen hat A____ mit Eingabe vom 13. November 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen. Er beantragt, der Beschluss des Strafgerichts sei aufzuheben und lediglich eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um ein Jahr anzuordnen.


Der Strafgerichtspräsident hat sich am 25. November 2015 vernehmen lassen und unter Verzicht auf eine ausführliche Stellungnahme auf den schriftlich begründeten Beschluss des Strafgerichts verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses. Dazu hat die Verteidigerin mit Eingabe vom 15. Januar 2015 repliziert. Mit Verfügung vom 19.Januar 2015 wurde die Replik der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Am 21. Januar 2016 hat die Verteidigerin ihre Honorarnote eingereicht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie grundsätzlich unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 auf eine Replik (recte: Duplik) verzichte, jedoch das Appellationsgericht mit dem beigelegten Ripol- Auszug auf eine erneute Ausschreibung des Beschwerdeführers hinweisen wolle. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie die Honorarnote der Verteidigung den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt.


Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, ebenso wie bei der Anordnung einer Rückversetzung in die stationäre Massnahme, um einen nachträglichen, selbständigen Entscheid nach Art. 363 ff StPO, gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht dasjenige der Berufung zur Verfügung steht (vgl. AGE SB.2011.61, E.1.2.4; AGE BES 2012.49, E. 2.1). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]); 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


2.

Gemäss Art. 387 StPO haben Rechtsmittel, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung Anordnungen durch die Verfahrensleitung, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Beim Rechtsmittel der Beschwerde besteht eine solche Ausnahme lediglich in Bezug auf das in Art. 174 Abs. 3 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht. Da das Strafgericht vorliegend die Massnahme rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahresfrist verlängert hat, befindet sich der Beschwerdeführer mithin auch in der Zeit zwischen Ablauf der 5-Jahresfrist am 25. November 2016 und Erlass des vorliegenden Urteils rechtmässig bzw. unter einem gültigen Titel im Massnahmenvollzug.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, den Arztberichten und Aussagen der pflegerischen Bezugsperson B____ sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte trotz nunmehr guter medikamentöser Einstellung auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor an einer schweren psychischen Erkrankung leide (vorinstanzlicher Beschluss, S.5). Weiter hat sie erwogen, aufgrund der noch bestehenden Rückfallgefahr ausserhalb eines geschützten Settings bedürfe es der Weiterführung der bestehenden Massnahme und seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben (vorinstanzlicher Beschluss, S. 8). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine Verlängerung der Massnahme um 2 Jahre sei angemessen und verhältnismässig.


3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wenn auch die Verlängerung der Massnahme grundsätzlich nicht angefochten werde, so sei die Dauer von 2 Jahren zu lange. Angemessen sei vielmehr eine solche von lediglich einem Jahr. Insbesondere sei eine Anordnung der stationären Massnahme über den Übertritt ins begleitete Wohnen hinaus bzw. eine Massnahme auf Vorrat unzulässig (Beschwerde S.4/5). In der Replik wird zudem angeführt, die Vorinstanz habe die Einschätzung der Betreuungspersonen im [ ], welche weitaus positiver ausfalle als diejenige des Therapieberichts der UPK, zu wenig gewürdigt. Insbesondere die Befragung des Zeugen B____ habe ergeben, dass die geplanten Vollzugslockerungen realistisch seien, wenn sich der Beschwerdeführer wie bisher im Vollzug bewähre (Replik S. 2/3).


4.

4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bedarf die Massnahme der stationären therapeutischen Behandlung nach Ablauf von fünf Jahren der gerichtlichen Überprüfung. Erweist sie sich - namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit - nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist über die ordentliche Prüfung der Massnahme hinaus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 137 IV 139 E2.1; Heer, Basler Kommentar StGB, Art. 59 N 126).


4.2 Nach dem Gesagten knüpft die Verlängerung einer Massnahme gemäss Art.59 Abs. 4 an zwei Bedingungen an: Sie erfordert einerseits, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. BGE 137 IV 139, E. 2.2.1). Dieser Aspekt wird in E 1.1 des angefochtenen Beschlusses des Strafgerichts ausgeführt, wobei dieses zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Dem ist unter Verweis auf die genannten Erwägungen zuzustimmen.


4.3 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 137 IV 139, E. 2.3.1). Dies wird im vorinstanzlichen Beschluss in E 1.4 ausgeführt und bejaht. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.

4.3.1 Entgegen der Begründung in der Beschwerde ist der Verzicht auf Suchtmittel in einem geschützten Rahmen deutlich anders zu bewerten als in gänzlicher Freiheit. Entscheidend ist nicht, dass die fraglichen Substanzen auch in der Massnahmeeinrichtung beschaffbar sind. Präventiv wirken vor allem die enge und geregelte Tagesstruktur, die bestehende Beziehung zu unterstützenden Bezugspersonen sowie das Wissen, dass der Beschwerdeführer bei Substanzgebrauch eine Verlängerung der Massnahme riskiert. Auch der Zeuge B____ hat den Suchtdruck in Freiheit - aufgrund des Wegfalls der vorgegebenen Struktur und des Kontakts mit Menschen, die Substanzen konsumieren - anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht als erfahrungsgemäss grösser geschildert (erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführen lässt, ein vorsichtiger Umgang mit legalen Genussmitteln sei Ausdruck einer gesunden, erwachsenen und verantwortungsvollen Lebenseinstellung (Beschwerde S. 4), so verkennt er zum einen, dass zurzeit der Konsum von Cannabis nicht legal ist. Gravierender zu werten ist zum anderen die sich aus dieser Aussage ergebende fehlende Einsicht, dass mit der Diagnose einer psychotischen Erkrankung sowie einer mehrfachen Substanzabhängigkeit, verbunden mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, für den Beschwerdeführer gegenüber Substanzen mit Suchtpotential eine Nulltoleranz gilt. Dies im allermindesten solange er Medikamente nehmen muss, aber wohl auch darüber hinaus. In dieser Hinsicht kann und darf er sich nicht mit der Durchschnittsbevölkerung vergleichen.

Ergänzend ist hervorzuheben, dass im Verlaufs- und Therapiebericht die eher ungünstige Legalprognose nebst den Kriterien der Anlasstaten, der Kriminalitätsentwicklung und der vorhandenen psychischen Störungen auch durch den fehlenden sozialen Empfangsraum begründet wird (vgl. Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 15. Juni 2015, S.4, act. 233). Ausserhalb des familiären Umfelds pflegt der Beschwerdeführer seit Langem keine sozialen Kontakte und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung Erfahrung mit geregelter Erwerbsarbeit. B____ wies denn auch in der Befragung auf das Thema Freizeitbeschäftigung hin, welches er mit dem Beschwerdeführer bearbeiten müsse (erstinstanzliches Protokoll, S.7). Hierauf hat der Beschwerdeführer spontan eingewendet, er habe einen Computer, schaue Fernsehen und spiele mit einer Play-Station. An letzter Stelle erwähnte er Kollegen, wobei es sich hierbei um Kollegen aus dem Massnahmevollzug handelt (erstinstanzliches Protokoll S. 3, 8). Diese Aussagen illustrieren eindrücklich die von der UPK festgestellten fehlenden unterstützenden sozialen Bindungen. Die Beschäftigung mit elektronischen Geräten verschafft keine sozialen Bindungen, und die Kollegen aus dem Vollzug dürften mit der Bewältigung ihrer eigenen Lebenssituation beschäftigt sein. Wichtig für den Beschwerdeführer wären längerfristige, tragfähige Beziehungen.

4.3.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt sodann nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Wie oben ausgeführt hat der Strafvollzug vorliegend eine Verlängerung von drei Jahren beantragt. Die Vorinstanz hat eine solche von zwei Jahren beschlossen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein weiteres Jahr genüge für den Beschwerdeführer, um sich mit seiner Erkrankung und Delinquenz auseinanderzusetzen. Dies zeige sich aufgrund der bisherigen Fortschritte, die er gemacht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die erzielten Fortschritte erst nach längerer Zeit und dem Einsatz verschiedener Medikamente und entsprechender psychotherapeutischer Behandlung möglich waren. Noch im Sommer 2013, d.h. im dritten Jahr der stationären Massnahme, kam es zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik, und es kam zu mindestens zweimaligem Konsum von Alkohol (Verlaufsbericht vom 26. März 2014, act 199). Auch B____ erkannte in der bisherigen Dauer des Massnahmevollzugs ein Kriterium für die zukünftig notwendige Länge. Er schätzte diese auf 1 - 1,5 Jahre (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 7). Gleichzeitig machte er aber auch klar, dass allein das betreute Wohnen sicher länger als das vom Beschwerdeführer anvisierte halbe Jahr benötigen werde.


An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - gemäss der von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Gelegenheit zur Replik eingereichten Kopie des Festnahmerapports vom 18. Januar 2016 - in der Zwischenzeit erneut im Ripol ausgeschrieben und aufgrund eines Verstosses gegen interne Auflagen ins UG Waaghof verbracht werden musste. Dies zeigt eindrücklich, dass die persönliche Situation eben noch nicht so stabil ist, wie er gerne glauben machen würde - wobei nicht zuletzt festzuhalten ist, dass ein solcher Verstoss auch zu einer Verzögerung der Umsetzung der Vollzugsplanung bzw. der Vollzugslockerungen führen kann (vgl. Vorschlag Vollzugsöffnungen, act. 236).


Da die stationäre Massnahme ab dem 11.November 2015 verlängert werden muss, kommt das Ende der vom Strafgericht festgesetzten zweijährigen Verlängerung auf November 2017 zu liegen. Gemäss Vollzugsplan vom 23. Juni 2015 ist der Beginn des betreuten Wohnens d.h. die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung [ ], noch gar nicht datumsmässig festgehalten (siehe Vorschlag Vollzugsöffnungen, act. 236: April bis Übertritt Wohnheim). Die letzte Öffnungsphase im Vollzugszentrum [ ] dürfte jedoch - wie die vorangehenden Öffnungsstufen - mindestens ein viertel Jahr dauern. Damit kommt als Zeitpunkt für den Übertritt in das begleitete Wohnen gemäss Aussagen des Zeugen B____ frühestens die Mitte des Jahres 2016 in Frage. Wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das betreute Wohnen deutlich mehr als ein halbes Jahr dauern muss, dieses also auf rund ein Jahr zu veranschlagen ist, fällt das Ende dieser Phase frühestens auf die Mitte des Jahres 2017. Die von der Vorinstanz festgelegte Verlängerung um 2 Jahre bis Anfang November 2017 ist folglich auch unter Zugrundelegung der Aussagen von B____ keinesfalls unverhältnismässig - erst recht nicht, nachdem sich nun aufgrund der Versetzung ins UG Waaghof der Vollzugsplan wohl eher verlängern wird.


4.4 Das in Art. 56a StGB konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass - wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind -, nur jene anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, beim geplanten betreuten Wohnen und der ambulanten therapeutischen Begleitung handle es sich nicht um stationäre Massnahmen. Diese dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden (siehe dazu vorne E. 3.2). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Zum einen steht noch gar nicht fest, wann der Beschwerdeführer in das betreute Wohnen übertreten kann. Zum anderen müssen stufenweise zu gewährende Vollzugslockerungen bis hin zur Versetzung in ein betreutes Wohnheim im Rahmen der bisherigen stationären Massnahme erfolgen, um die erreichte psychische Stabilität in einem weniger stark strukturierten und kontrollierenden Rahmen zu prüfen, aber auch um die Entwicklung beobachten und allenfalls rechtzeitig auf Risiken reagieren und allenfalls eine Rückversetzung anordnen zu können. Dies wäre im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht möglich. Ambulante Massnahmen werden erst im Zusammenhang mit der probeweisen Entlassung anzuordnen sein. In der jetzigen Phase sind sie nicht angemessen.


4.5 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere 2 Jahre gerechtfertigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


5.

Die Verteidigerin macht mit ihrer Honorarnote vom 21. Januar 2016 einen Aufwand von 6 Stunden à CHF 200.- plus Auslagen in Höhe von CHF 56.25 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihr ein Honorar gemäss dieser Aufstellung aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500:-.


Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1200.- sowie ein Auslagenersatz von CHF56.25, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 100.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafvollzug

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT



Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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