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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2015.147 (AG.2016.19))

Zusammenfassung des Urteils BES.2015.147 (AG.2016.19): Appellationsgericht

Die Beschwerde des A____ gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens wurde abgewiesen, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn der Antrag vor dem Sachgericht gestellt wurde. Zudem wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, jedoch konnte keine Rechtsverzögerung festgestellt werden, da der abgelehnte Entscheid nicht anfechtbar war. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei und der Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von CHF 600 tragen müsse. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2015.147 (AG.2016.19)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.147 (AG.2016.19)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.147 (AG.2016.19) vom 17.12.2015 (BS)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, Verletzung des Beschleunigungsgebots
Schlagwörter: Verfahren; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Beweis; Verfahrens; Verfahren; Gutachten; Entscheid; Rechtsverzögerung; Antrag; Beweisantrag; Gericht; Verfügung; Beweisanträge; Beschleunigungsgebot; Anspruch; Gutachtens; Sachgericht; Appellationsgericht; Bundesgericht; Verteidigung; Ablehnung; Rechtsnachteil; Kommentar; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 318 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;
Referenz BGE:124 I 139; 127 I 92; 129 I 129; 130 IV 54; 138 IV 35;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2015.147 (AG.2016.19)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.147


ENTSCHEID


vom 4. Januar 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

[...]


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2015


betreffend Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, Verletzung des Beschleunigungsgebots


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Körperverletzungsdelikte, Drohung, Beschimpfungen sowie sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner Ehefrau B____ und deren Tochter C____, geb. [...]. A____ befindet sich seit 4. Juni 2015 in Untersuchungshaft (vgl. Haftbeschwerde AGE HB.2015.41 vom 14. September 2015, bestätigt durch das Bundesgericht in BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015).


Mit Schreiben vom 15. August 2015 beantragte der Vertreter von A____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ zu erstellen, und er stellte einen weiteren Beweisantrag. Mit Schreiben vom 25. August und 24. September 2015 ersuchte er die Staatsanwaltschaft darum, zeitnah zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 beide Beweisanträge ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des A____ vom 10. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über C____ aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein solches Gutachten einzuholen. Weiter sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über C____ nicht genügend beförderlich behandelt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt habe; unter o/e Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. November 2015 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, die dem Appellationsgericht eingereichten Originalakten der Staatsanwaltschaft seien dieser umgehend zurückzusenden. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 11. November 2015 die Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, dem Gericht ein Doppel davon zukommen zu lassen; diesem Ersuchen ist die Staatsanwalt nachgekommen. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. November 2015 an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Grundsätzlich unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art.393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) der Beschwerde an das Appellationsgericht, welches als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig ist (§4 lit.b und §17 lit.a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; EG StPO [SG 257.100]; §73a Abs.1 lit.a des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG [SG 154.100]) und nach Art.393 Abs.2 StPO freie Kognition geniesst. Die Beschwerde ist nach Art.396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden.


1.2

1.2.1 Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. In ähnlicher Weise - jedoch ohne Einschränkung - hält Art. 318 Abs.3 StPO fest, dass Entscheide der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisanträge im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung nicht anfechtbar sind. Der Verzicht auf die Anfechtbarkeit beruht einerseits auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres noch einmal gestellt werden kann. Andererseits trägt er den Aspekten der Verfahrensbeschleunigung und der Regelung der Zuständigkeiten Rechnung: Nach Art. 318 Abs.2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend nachgewiesen sind - denselben Grundsätzen hätte im Übrigen auch die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu folgen (vgl. Art.331 Abs. 3 i.V. m. Art.139 Abs.2 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen setzt somit eine antizipierte Beweiswürdigung voraus. Um diese zu überprüfen, müsste sich die Beschwerdeinstanz sehr vertieft mit der Beweislage im hängigen Strafverfahren auseinandersetzen, was einen erheblichen Zeitaufwand und einen zu weit gehenden Eingriff in die Zuständigkeit des Sachgerichts bedeuten kann (AGE BES.2012.29 vom 10.Mai 2012 E. 1.2). Freilich sind Ausnahmen zu machen, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art.394 lit.b StPO) bzw. wenn die Ablehnung eines Beweisantrags einen nicht nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hätte (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 318 StPO N14; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art.394StPO N5 f.). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind bei der Ablehnung von Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren meist nicht erfüllt, können doch in der Regel allfällige Nachteile entweder durch einen anders lautenden Entscheid der gerichtlichen Verfahrensleitung aber spätestens durch einen Endentscheid des Gerichts zu Gunsten des Betroffenen nachträglich behoben werden. Als Ausnahmefälle ist vor allem an Situationen zu denken, in welchen ein Beweisverlust droht, weil eine Erhebung der beantragten Beweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre (BGer 1B_94/2011 vom 5. Mai 2011 E.2f.; Guidon, a.a.O.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art.394 N3; AGE BE.2011.90 vom 28. Oktober 2013 E. 1.2; BES.2012.29 vom 10.Mai 2012 E.1.3; BES.2012.89 vom 7.September 2012 E.1.3.1; BES.2012.92 vom 20. September 2012; BES.2013.42 vom 10. Juli 2013 E. 1.3).


1.2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, über C____ ein aussagepsychologisches Gutachten einholen zu lassen, zusammengefasst damit, dass suggestive Einflüsse auf deren mündliche und schriftliche Aussagen vorlägen, dass die Opferbefragung nicht professionell erfolgt sei, dass Hinweise auf eine Beeinflussung von C____ sowie auf auf psychische Schwierigkeiten bestünden, und dass ihre Aussagen rudimentär seien.


1.2.3 Der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich, im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, dass C____ voraussichtlich an der Hauptverhandlung gehört werden wird, sodass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr wird verschaffen und darob sowie in vertiefter Aktenkenntnis und differenzierter, teils auch antizipierter Würdigung der Beweislage die allfällige Notwendigkeit eines Gutachtens wird beurteilen können; ein solches Vorgehen ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten (AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 1.3; BES.2012.126 vom 14. Dezember 2012).


1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er habe das Gutachten am 15. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Am 25. August und 24. September 2015 habe er die Staatsanwaltschaft diesbezüglich angemahnt. Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegend angefochtene Verfügung erst am 1. Oktober 2015 erlassen, also 6 Wochen nach dem Antrag.


1.3.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, was ihn nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Sie ist formgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit.a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Für den Bereich des Strafrechts wird dieser auch in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Anspruch durch Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen haben. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie etwa die Privatklägerschaft (BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des Rechtsverzögerungsverbots kann sowohl darin liegen, dass die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, als auch darin, dass ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange dauert (AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E.4.2.1; BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.1). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).


1.3.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren einen Verfahrensschritt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2012.35 vom 9.August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 147; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 N 9). Dies wird insbesondere dann bejaht, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dabei ist allerdings zu beachten, dass Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind - kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen, in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist. Dies ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im Vorverfahren bejaht worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 465).


1.3.4 Die vorliegend geltend gemachte Rechtsverzögerung hat rein derivativen Charakter, d.h. sie bezieht sich einzig und allein auf den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft bezüglich des Beweisantrags des Beschwerdeführers auf ein Gutachten, welcher nach dessen Auffassung zu spät ergangen sein soll. Nachdem dieser Entscheid, wie vorstehend dargestellt, gestützt auf Art. 318 Abs. 3 StPO und 380 StPO nicht, höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 394 lit. b StPO beschränkt anfechtbar ist, ist nicht ersichtlich, wie überhaupt eine Rechtsverzögerung eintreten könnte. Dies, zumal sich vorstehend ergeben hat, dass eben gerade keine Verfahrenshandlung (Erstellung eines Gutachtens) vorzunehmen war, da kein Rechtsnachteil Beweisverlust droht, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem Sachgericht stellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf den auch für die Frage des Beschleunigungsgebotes entscheidenden Kern der Sache überhaupt nicht eingeht: Er begründet auch bezüglich der behaupteten Rechtsverzögerung mit keinem Wort, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden wäre entstehen könnte, wenn er den Beweisantrag vor dem Sachgericht stellt, und solches ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren konnte durch einen (negativen) Entscheid bezüglich einer Verfahrenshandlung, auf deren Vornahme es in diesem Verfahrensstadium keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gibt, zum vornherein nicht verzögert werden. Da also der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem Sachgericht wird gestellt werden können, ist es nach den Gesetzen der Logik zum vornherein ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Entscheid hierüber das Beschleunigungsgebot hätte verletzen können. Zwar hätte die Staatsanwaltschaft - angesichts der klaren Ausgangslage - ihren abschlägigen Entscheid auch rascher eröffnen können. Dies ändert aber nichts daran, dass in der Sache keine Verfahrens- Rechtsverzögerung eintreten konnte (und auch keine solche eingetreten ist). Aus diesen Gründen ist auch auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.


1.3.5 Dem ist beizufügen, dass eine allfällige Anordnung der Begutachtung durch das Sachgericht zwar zu einer gewissen Verlängerung des Strafverfahrens führen könnte - aber nicht zwingend führen muss, zumal eine Begutachtung auch dann eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wenn sie von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Eine solche Verzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen (AGE BE.2011.90 vom 28. Oktober 2013 E. 1.3; vgl. zur alten StPO AGE vom 27.November 2007 i.S.M.S., m.H. auf BGE 127 I 92 D.1c). Der blosse Umstand, dass sich die jeweilige Verfahrensleitung weigert, einen Beweis abzunehmen, stellt keine Besonderheit dar, sondern den Regelfall, der bei der Einschränkung der Beschwerdeobjekte nach Art.394 lit. b StPO vorausgesetzt wird. Dass die Notwendigkeit, einen Beweisantrag nochmals zu stellen, zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen kann, wenn zunächst der Entscheid der gerichtlichen Verfahrensleitung bzw. gar des Gesamtgerichts abgewartet werden muss, ist systemimmanent und begründet offensichtlich noch keinen Nachteil, der zur ausnahmsweisen Zulassung der Beschwerde führen könnte (AGE BES.2012.29 vom 10. Mai 2012 E.1.4; Guidon, a.a.O., Art.394 StPO N5).


2.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung. Dies setzt neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers voraus, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.3 S. 37). Die vorliegende Beschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, hat doch der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Wiederholung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens vor Strafgericht einen Rechtsnachteil erleiden könnte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist seiner Begründungspflicht im Lichte des Art.394 lit.b StPO nicht nachgekommen. Eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte unter diesen Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. m.H.; AGE BES.2012.92 vom 20. September 2012 E. 1.3; BES.2012.126 vom 14. Dezember 2012 E. 2; DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art.132 StPO N9f.). Das Begehren auf amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.-.


Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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