Zusammenfassung des Urteils BES.2015.103 (AG.2015.866): Appellationsgericht
Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zwischen der Schweiz und Italien geht es um die Vollstreckung eines Strafurteils wegen Wuchers und weiterer Delikte gegen den Berufungskläger. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass das italienische Strafurteil vollstreckbar ist und die beschlagnahmten Kontoguthaben eingezogen werden dürfen. Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1000.- wurden dem Berufungskläger auferlegt. Das Urteil wurde vom Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt, lic. iur. Christian Hoenen, und der Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo gefällt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2015.103 (AG.2015.866) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung (BGer 6B_88/2016 vom 24. Februar 2016) |
Schlagwörter: | Recht; Berufung; Gericht; Berufungskläger; Urteil; Entscheid; Exequatur; Schweiz; Staat; Verfahren; Rechtsmittel; Urteil; Vollstreckung; Basel; Rechtshilfe; Appellationsgericht; Verfahren; Hinweis; Recht; Barkeit; Basel-Stadt; Einziehung; Hinweisen; Justiz; Sachen; Exequaturverfahren; Staatsanwaltschaft; Wucher |
Rechtsnorm: | Art. 157 StGB ;Art. 2 BGG ;Art. 363 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 167; 124 II 184; 130 II 217; 130 IV 106; 92 IV 132; |
Kommentar: | Koller, Basler Kommentar BGG, Art. 2 BGG, 2011 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
BES.2015.103
SB.2015.112
URTEIL
vom 14. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____
, geb. [ ] Berufungskläger[ ]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Berufungsbeklagte 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Procura della Repubblica
presso il Tribunale di Firenze Berufungsbeklagte 2
61,VialeAlessandroGuidoni, IT-50127Firenze Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 10. Juli 2015
betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung
Sachverhalt
Im Rahmen einer gegen A____ (Berufungskläger) geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Pistoia (Italien) am 23. November 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese beschlagnahmte gestützt darauf am 19. August 2008 diverse Bankkonten des Berufungsklägers. Mit Urteil vom 30. März 2009 sprach das Strafgericht von Pistoia den Berufungskläger des Wuchers und weiterer Delikte schuldig und ordnete die strafrechtliche Einziehung der beschlagnahmten Kontoguthaben in der Schweiz an bis zum Betrag von EUR 840'533.-. Am 23. März 2010 bestätigte das Appellationsgericht von Florenz das erstinstanzliche Urteil betreffend Wucher und Einziehung. Nachdem das italienische Oberste Kassationsgericht am 20. April 2011 auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht eintrat, erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 16.Februar 2012 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweizer Behörden um die rechtshilfeweise Überweisung der beschlagnahmten Kontoguthaben. Mit Schlussverfügung vom 5. März 2012 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die betroffene Bank an, die Guthaben auf das vom italienischen Justizministerium bezeichnete Konto zu transferieren. Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. September 2012 gut. Darin hat es insbesondere erwogen, dass es den zuständigen Behörden überlassen bleibe, die rechtshilfeweise Durchsetzung der streitigen Ersatzforderung des italienischen Staates zu prüfen, wofür allerdings ein genügender Sachzusammenhang zwischen den in Italien beurteilten Straftaten und den rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerten nachzuweisen sei. Andernfalls sei entweder das Exequaturverfahren einzuschlagen aber die Rechtshilfe zu verweigern.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Florenz das Bundesamt für Justiz um Vollstreckungshilfe mit dem Antrag, das rechtskräftige italienische Urteil sei anzuerkennen und die Überweisung der Bankguthaben anzuordnen. Am 28. März 2013 lud das Bundesamt für Justiz das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, sich zur Zuständigkeitsfrage im Exequaturverfahren zu äussern. Dieses bezeichnete sich mit Schreiben vom 28. Mai 2013 für zuständig, das Vollstreckungsbegehren zu beurteilen. Mit Entscheid vom 27. November 2013 erklärte das Appellationsgericht das rechtskräftige italienische Strafurteil für vollstreckbar und das rechtshilfeweise beschlagnahmte Vermögen (zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Italienischen Staates) für einziehbar. Gleichzeitig wies es die betroffene Bank an, die beschlagnahmten Kontenguthaben an das Bundesamt für Justiz zur Regelung einer allfälligen Teilungsvereinbarung mit den italienischen Behörden zu überweisen. Auf das vom Berufungskläger dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2014 nicht ein, hob den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt allerdings von Amtes wegen auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück zur Gewährleistung des zweistufigen kantonalen Exequaturverfahrens. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 überwies die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Akten an das Strafgericht Basel-Stadt zur Fällung des erstinstanzlichen Exequaturentscheids gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Einzelgericht in Strafsachen am 10. Juli 2015 die Vollstreckbarkeitserklärung des italienischen Strafurteils und entsprach der rechtshilfeweise ersuchten Einziehung. Gleichzeitig wies es die betroffene Bank an, die beschlagnahmten Kontenguthaben an das Bundesamt für Justiz zu überweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich das vom Berufungskläger mit Schreiben vom 21.Juli 2015 erhobene Rechtsmittel. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 27. Juli 2015 vernehmen, wobei sie im Wesentlichen auf die umfangreichen Verfahrensakten verweist und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 verzichtet das Bundesamt für Justiz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 18.August 2015 hat die Staatsanwaltschaft Florenz u.a. die Einladung zur Stellungnahme bestätigt, sich in der Sache aber nicht weiter vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Oktober 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Wenn das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt, wenden die kantonalen Behörden im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG unterliegt der Entscheid des Exequaturgerichts einem kantonalen Rechtsmittel (vgl. BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2). Dieser Hinweis auf das kantonale Recht geht darauf zurück, dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen StPO jeder Kanton seine eigene Strafprozessordnung gekannt hat, wobei die Anpassung dieser Bestimmung im Zuge der StPO-Revision offenbar vergessen ging. Damit steht gleichzeitig fest, dass sich die Beantwortung der Frage, welches Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu ergreifen ist, nach der StPO zu richten hat (vgl. Youssef, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 106 IRSG N 18, 24 und 26).
1.2 Fraglich ist, welcher Rechtsweg daraus resultiert. Das erstinstanzliche Exequaturgericht ging - mit Verweis auf eine Lehrmeinung (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage 2013, Art. 365 N 4) - davon aus, dass es sich beim Exequaturentscheid um einen selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO handle, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde offen stehe. Im neueren Schrifttum wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Beschwerde von vornherein nicht in Betracht falle, weil das Exequaturgericht ein Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO unter materiellen Aspekten des Strafrechts - und keinen Beschluss bzw. keine Verfügung - zu fällen habe und damit das Verfahren abgeschlossen würde, weshalb der Exequaturentscheid mit der Berufung anzufechten sei (Youssef, a.a.O., Art. 106 IRSG N 13 f., 18, 24 und 26, mit Hinweisen).
Das Rechtsmittel ist mangels einer genauen gesetzlichen Regelung dementsprechend als Berufung entgegenzunehmen. Der Rechtssuchende geht damit keinerlei Rechte verlustig (vgl. E. 1.3.1 hernach). Vielmehr stellt die Berufung im Vergleich zur Beschwerde - welche gemäss Art. 394 lit. a StPO subsidiär zur Anwendung gelangt - das vollkommenere Rechtmittel dar, was sich im Kanton Basel-Stadt zugunsten des Betroffenen etwa aus der Zusammensetzung des Spruchkörpers als Kollegialgericht aus mindestens einem Ausschuss von drei Richtern zeigt (vgl. § 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Ausgestaltung eines Gerichts als Kollegialbehörde wird zur Sicherung der justiziellen Unabhängigkeit organisatorisch nicht nur Machtteilung und interne Machtkontrolle gewährt, sondern durch potenzierte Sachkenntnis und ausbalancierte subjektive Entscheidparameter eine erhöhte Gewähr für ein richtiges Ergebnis in der Rechtsfindung erzielt (Koller, in: Basler Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, Art. 2 BGG N 29, mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht hält die Beschwerdeinstanz lediglich dort für zuständig, wo das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer einzigen richterlichen Behörde zuweist, was im Exequaturverfahren gemäss Art. 106 IRSG nicht der Fall ist (BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3; Youssef, a.a.O., Art. 105 IRSG N 4; jeweils mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Kantone die entsprechende Zuständigkeit des Berufungsgerichts gesetzlich explizit geregelt haben (vgl. Youssef, a.a.O., Art. 106 IRSG N 18 Fn 19). Mit der Entgegennahme des Rechtsmittels als Berufung wird den Anforderungen von Art. 106 Abs. 3 IRSG auf jeden Fall umfassend Rechnung getragen (vgl. BGer 6B-741/2012 vom 5.September 2013 E. 1, 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1).
1.3
1.3.1 Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Berufung legitimiert (Art.382 i.V.m. Art.398 StPO). Diese ist als rechtzeitig angemeldet und als form- und fristgerecht erklärt zu betrachten (Art.399 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs.1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG257.100]). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid - im Rahmen der spezielleren Vorschriften gemäss den Art. 94 ff. IRSG (vgl. E. 2.2 f.) - grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art.398 Abs. 3 StPO). Damit erwachsen dem Berufungskläger aus dem Umstand, wonach das erstinstanzliche Exequaturgericht vom Rechtsmittel der Beschwerde ausgegangen ist, keinerlei Nachteile (vgl. Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 22 IRSG N 12, mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind. Das ist hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 11.November 2015 darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgesehen sei. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
2.
Der Berufungskläger vermag mit seinen Rügen, mit welchen er insbesondere die fehlerhafte Würdigung im italienischen Verfahren und die Verletzung des Ordre public sowie eine allfällige Vorbefassung beanstandet, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
2.1 Die Art. 105 f. IRSG regeln das Exequaturverfahren. Demnach unterrichtet der zuständige Richter den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung. Gemäss Art. 106 Abs.1 IRSG prüft er von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise. Dabei hat er in erster Linie zu prüfen, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 95 96 IRSG entgegenstehen (BGer 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002 E. 2.2; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 507). Sind die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen, wobei der Entscheid in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG; vgl. BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2).
Die inhaltlichen Voraussetzungen der Vollstreckung sind in den Art. 94 - 96 IRSG festgehalten (vgl. Youssef/Heimgartner, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 94 ff. IRSG). Demgemäss können rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und wenn die Vollstreckung in der Schweiz angezeigt wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (Art. 94 Abs. 1 IRSG). Für die beidseitige Strafbarkeit genügt, wenn eine prima facie-Prüfung durch das Exequaturgericht ergibt, dass der im Ausland inkriminierte Sachverhalt auch in der Schweiz unter eine Strafnorm fallen würde. Der Rechtshilferichter hat dabei keine "umfassende" neue Gesamtbeurteilung nach dem "gesamten innerstaatlichen Strafrecht" vorzunehmen, wie vom Berufungskläger sinngemäss beantragt wurde. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden etwa dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (BGE 124 II 184 E. 4b S. 186 f., 122 II 422 E. 2a S. 425 f.; 118 Ib 448 E. 3a S. 451 ff.; BGer 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E.4; BStGer RR.2013.35-36 vom 26. Juli 2013 E. 3.10; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Auflage, Bern 2014, N 576 ff.; jeweils mit Hinweisen). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (vgl. BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188 ff., 117 Ib 337 E. 4a S. 342, 112 Ib 225 E. 3c S.230; jeweils mit Hinweisen). Die im Ausland verhängten Sanktionen können hingegen nur vollzogen werden, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen (Art. 94 Abs. 2 IRSG).
Ferner ist die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) gemäss Art. 95 Abs.1 IRSG unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre, wenn die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, wenn die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte. Schliesslich lehnt der Richter laut Art. 96 IRSG die Vollstreckung ganz teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden, der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist der Richter der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der ausländische Entscheid beruht (Art. 97 Satz 1 IRSG; vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb S. 172; Youssef/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Art. 97 IRSG N 1 ff.).
2.2 Gestützt auf Art. 97 Satz 1 IRSG ist erwiesen, dass - wie gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz aus den dem Exequaturverfahren zugrunde liegenden Urteilen im Wesentlichen hervorgeht - der Berufungskläger in den Jahren 2004 bis 2008 an verschiedenen Rechtsgeschäften beteiligt war, bei denen Darlehen mit sehr hohen Zinssätzen von jährlich bis rund 857 % an Personen in finanziellen Notlagen gewährt wurde. Der Berufungskläger hat dabei insbesondere als Kapitalgeber gewirkt, wobei ein Gewinn in Höhe von Euro 840'533.00 erwirtschaftet worden ist. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Strafvollstreckung nach Art. 94 IRSG sind daher erfüllt (E. 2.2.1 hernach). Unzulässigkeitsgründe nach Art. 95 IRSG oder Ablehnungsgründe nach Art. 96 IRSG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht (E. 2.2.2).
2.2.1 Das Urteil des Gerichts in Pistoia vom 30. März 2009 ist hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend den Wucher und der Einziehung mit Nichteintretensentscheid vom 20. April 2011 des Obersten Kassationsgerichts Italiens in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger hat im Kanton Basel-Stadt seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch ist die beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG gegeben. Der dem Urteil des Gerichts in Pistoia zu Grunde liegende Sachverhalt bzw. die darin umschriebenen Handlungen des Berufungsklägers würden, wenn sie in der Schweiz begangen worden wären, offensichtlich auch von den objektiven Merkmalen des schweizerischen Wuchertatbestands gemäss Art. 157 StGB - wenigstens in Form einer Teilnahme daran - erfasst. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert geltend macht (Art. 157 Abs. 1 StGB). Bei gewerbsmässiger Tatbegehung kann sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgefällt werden (Art. 157 Abs. 2 StGB). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat in der Schweiz nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132 E. 1 S. 134). Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134; BGer 6B_195/2012 und 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.1; zur strafbaren Teilnahme Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, 157 StGB N53, mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) soll der Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten. Die in den italienischen Urteilen umschriebenen Zinssätze von teilweise jährlich bis rund 857 % entsprechen keinesfalls verkehrsüblichen Margen und können daher ohne weiteres als wucherisch bezeichnet werden. Unbeachtlich ist, dass den italienischen Urteilen wenige Ausführungen zur finanziellen Notlage der Geschädigten - welche im italienischen Recht bei Wuchervergehen lediglich einen Erschwerungsgrund darstellt - entnommen werden können, hat das Exequaturgericht doch keine entsprechende Würdigung nach schweizerischen Massstäben vorzunehmen. Das Appellationsgericht Florenz hat die Notlage immerhin - ohne sie als Erschwerungsgrund zu erfassen - als gegeben erachtet. Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass im schweizerischen Recht die Tatbestandsvoraussetzung der Zwangslage gemäss Art. 157 StGB keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis gar Armut erfordert (vgl. Weissenberger, a.a.O., 157 StGB N 8 ff.). Ferner übersteigt die in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe in Höhe von 6'000.00 Euro das Höchstmass der in der Schweiz für die entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht und erscheint nicht übermässig hoch. Insofern bewegt sich das ausgefällte Strafmass im Rahmen von Art. 94 Abs. 2 IRSG. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion zu erachten (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3 S.170ff., mit Hinweisen). Abgesehen davon findet sich eine Regelung zur Einziehung von Ersatzforderungen analog Art. 644 Abs. 6 des italienischen codice penale auch im Schweizer Recht in Art. 71 StGB. Die durch das Strafgericht in Pistoia verfügte Einziehung der beschlagnahmten Bankguthaben des Berufungsklägers ist gemäss italienischem Recht vollstreckbar.
Der Entscheid eines europäischen Rechtsstaats kann vom Rechtshilferichter nicht im Sinne eines zusätzlichen Appellationsverfahrens nochmals materiellstrafrechtlich überprüft werden (vgl. BGer 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4, 1A.134/2011 vom 11. Dezember 2001 E.5.1). Namentlich die Frage, ob die Höhe der Ersatzforderung im Einzelfall angemessen ist, hängt eng mit den Tat- und Schuldfragen zusammen und ist im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu beurteilen (BGE 120 Ib 167 E.3c/bb S. 175). Ebenfalls nicht mehr zu prüfen ist die vom Berufungskläger sinngemäss aufgeworfene Frage, ob mehrere Tatbeteiligte für eingezogene Ersatzforderungen solidarisch anteilsmässig haftbar gemacht werden können. Die von der Staatsanwaltschaft Florenz beantragte Ersatzforderung in Form der Einziehung der beschlagnahmten auf den Namen des Berufungsklägers lautenden Konten bei der [ ]-Bank übersteigt den aus den Wuchergeschäften erwirtschafteten Gewinn in Höhe von Euro 840'533.00 jedenfalls nicht. Die Sanktion bleibt somit im dafür nach schweizerischem Recht vorgesehenen Rahmen. Den wiederholten Vorbringen des Berufungsklägers, wonach aus seiner Sicht das italienische Urteil krass falsch Ordre public-widrig sei, schwere Mängel aufweise und er Opfer eines Justizirrtums sei, kann nicht gefolgt werden. Italien ist als Mitglied der EMRK und des UNO-Pakt II verpflichtet, die darin umschriebenen Minimalgarantien - welche den internationalen Ordre public verkörpern - zu gewährleisten. Der Ausschluss der Rechtshilfe würde sich nur rechtfertigen, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllen würde (BGer 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1, 129 II 268 E. 6.1 S. 271, 126 II 324 E.4a; BStGer RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Berufungskläger in Italien ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten worden wäre dass das dortige Verfahren sonstwie schwere Mängel aufgewiesen hätte, werden weder substantiiert noch lassen sie sich den Urteilen der italienischen Gerichte und den weiteren Akten entnehmen.
2.2.2 Nach schweizerischem Recht verjährt die Strafverfolgung für Wucher bzw. die darauf gestützte Einziehung ordentlicherweise nach fünfzehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB). Da die Delikte in den Jahren 2004 bis 2008 begangen worden waren und das erstinstanzliche Urteil am 30. März 2009 erging, war die Verfolgungsverjährung in jenem Zeitpunkt nach schweizerischem Recht nicht eingetreten. Ebenfalls ist die Vollstreckungsverjährung offensichtlich noch nicht eingetreten.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art.428 Abs.1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Entscheid des Strafappellationshofs FR CAP 2002-8 vom 17. April 2002 E. 3; Youssef, a.a.O., Art. 106 IRSG N 26). Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Umfanges sowohl der Angelegenheit wie auch der Berufungsschrift auf CHF 1000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1000.- (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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