| Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht |
AUS.2024.55
URTEIL
vom 30. September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1986,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrass 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. September 2024
betreffend Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1986, am 27. September 2024 in Basel bei einer Patrouillenfahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16. Mai 2026 gültigen Einreiseverbot belegt ist;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 28. September 2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 9. Oktober 2024, 12:30 Uhr anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen identitätskarte ist, sondern bereits am 28. September 2024 bei Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in Auftrag gegeben worden ist;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- Ausweisung einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 28. September 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er im Juli dieses Jahres bereits zweimal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung nun angab, von Deutschland her mit dem Zug wieder in die Schweiz eingereist zu sein, unbestreitbar gegen ein vom SEM am 17. Mai 2024 für zwei Jahre ausgesprochenes und am 3. Juli 2024 um ein weiteres Jahr verlängertes Einreiseverbot verstossen hat.
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;
dass auf dem Straftatbestand des einfachen Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);
dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.– verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);
dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;
dass der Beurteilte, auch nachdem er nach seinen beiden zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024 sowie am 31. Juli 2024 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 9. Oktober 2024, 12:30 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift Migrationsamt: