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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2024.52)

Zusammenfassung des Urteils AUS.2024.52: Appellationsgericht

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat eine Ausschaffungshaft für A____, einen algerischen Staatsangehörigen, angeordnet, der mehrfach straffällig geworden ist und sich der Ausreise entzogen hat. Nach einer mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter entschieden, dass die Haft für drei Monate bis zum 17. Dezember 2024 rechtmässig und angemessen ist. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Beat Jucker.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2024.52

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2024.52
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Appellationsgericht Entscheid AUS.2024.52 vom 20.09.2024 (BS)
Datum:20.09.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Ausländer; Beurteilte; Basel; Migration; Migrationsamt; Ausländerrecht; Basel-Stadt; Zwangsmassnahmen; Einreise; Diebstahls; Anordnung; Landes; Vollzug; Ausschaffung; Untertauchensgefahr; Heimat; Freiheit; Ausschaffungshaft; Einzelrichter; Befehl; Staatsanwaltschaft; Sinne; Freiheitsstrafe; Schweiz; Verhandlung; Landesverweis; Asylgesuch
Rechtsnorm: Art. 74 AIG ;Art. 75 AIG ;Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 80 AIG ;Art. 90 AIG ;
Referenz BGE:127 II 168; 130 II 56;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2024.52



Geschäftsnummer: AUS.2024.52 (AG.2024.532)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 20.09.2024 
Erstpublikationsdatum: 23.09.2024
Aktualisierungsdatum: 23.09.2024
Titel: Anordnung der Ausschaffungshaft
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.52

 

URTEIL

 

vom 20. September 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2024

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter) der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie vollziehbar erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom 14. November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gesprochen und zu 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

 

Nachdem der Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 23. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18. September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 17. Dezember 2024. Am 20. September 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

2.1.2   Der Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert um Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Seine heutige Beteuerung, plötzlich zu einer Rückkehr bereit zu sein, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Zudem hat er sich in der Vergangenheit regelrecht um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur Vorsprache bei seinen Heimatbehörden ausgestellt hat – während knapp zwei Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Hat er zu Beginn nach angegeben, er besitze in seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im Verlauf des Verfahrens dann angegeben, neben keinem Reisepass auch keine solche Karte zu besitzen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dann ausgesagt, doch eine ID-Karte, welche in Algerien sei, zu besitzen. Auch eine Freiwilligkeitserklärung wollte er nicht unterzeichnen. Dass der unter mehreren Identitäten erfasste Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei zwei Gelegenheiten unumwunden angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin «schwarz», gearbeitet zu haben bzw. arbeiten zu wollen und offenbar Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge aber nicht abgewartet hat, sondern weitergereist ist. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022 angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige Vorsprachetermine beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14. Juni 2023 und 4. September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist nach dem Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

 

2.2     

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

 

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am 14. November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch diese beiden Haftgründe erfüllt sind.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- Ausweisung nicht aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (insofern sollte er sich bei heute geltend gemachten medizinischen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 28. April 2023, als das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung stellte, trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und über verschiedene Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im Ausland) versucht worden, den Beurteilten zu identifizieren.

 

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe Behandlung droht, zumal er trotz mehrfachen Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17. Dezember 2024, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

           

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



 
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