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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2024.49)

Zusammenfassung des Urteils AUS.2024.49: Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft für A____, einen marokkanischen Staatsangehörigen, bestätigt. A____ war aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert und zeigte keine Kooperationsbereitschaft bei der freiwilligen Ausreise. Trotz Bemühungen der Behörden, die Identität zu klären und die Rückkehr zu organisieren, blieb A____ untätig. Aufgrund der Untertauchensgefahr und der ungewissen Rückkehrmöglichkeiten nach Marokko wurde die Haft um weitere drei Monate verlängert. Der Richter entschied, dass die Haft notwendig und verhältnismässig ist, und ordnete die Zahlung einer Entschädigung für den Rechtsvertreter an.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2024.49

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2024.49
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Appellationsgericht Entscheid AUS.2024.49 vom 18.09.2024 (BS)
Datum:18.09.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beurteilte; Migration; Migrationsamt; Beurteilten; Behörde; Ausländer; Basel; Behörden; Ausschaffung; Marokko; Schweiz; Ausschaffungshaft; Untertauchens; Zwangsmassnahme; Rückkehr; Vollzug; Zwangsmassnahmen; Verhandlung; Heimat; Ausländerrecht; Migrationsamts; Untertauchensgefahr; Basel-Stadt; Entscheid; Möglichkeit; Ausreise
Rechtsnorm: Art. 74 AIG ;Art. 76 AIG ;Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;
Referenz BGE:124 II 49; 127 II 168; 128 II 241; 130 II 56; 134 I 92;
Kommentar:
Thurnherr, Jucker, Hand zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Art. 80 AIG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2024.49



Geschäftsnummer: AUS.2024.49 (AG.2024.527)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 18.09.2024 
Erstpublikationsdatum: 23.09.2024
Aktualisierungsdatum: 23.09.2024
Titel: Verlängerung der Ausschaffungshaft
 
 

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.49

 

URTEIL

 

vom 18. September 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____ geb. [...], von Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 12. September 2024

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz Androhung migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert werden. Zudem wurde für den Beurteilten ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart, welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.

 

Am 25. März 2024 wurde der Beurteilte an der [...] in Basel kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) am 27. März 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VGE AUS.2024.19). Nachdem die Haft am 24. Juni 2024 vom Haftrichter um drei Monate, bis zum 23. September 2024, verlängert worden war (VGE AUS.2024.31), hat das Migrationsamt diese nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 12. September 2024 um weitere drei Monate, bis zum 22. Dezember 2024, verlängert. Am 18. September 2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. September 2024. Die heutige gerichtliche Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen bzw. diese verlängert werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

 

2.2      A____ ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Im gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei der Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte weiss schon seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens grosszügig angesetzte Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach seinem Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Ende Mai 2023 blieb der Beurteilte in der Schweiz. Zwar hat der Beurteilte mit der Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und mehrfachen Telefonaten mit dem marokkanischen Konsulat nun eine gewisse Kooperationsbereitschaft hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zum Ausdruck gebracht. Indes hat er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert geäussert, dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren möchte und auch anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2024 seine noch zehn Tage zuvor getätigte Aussage, wonach er nun zu einer Rückkehr in sein Heimatland bereit sei, widerrufen bzw. relativiert (er hat dazumals bekundet, er wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen). Auch wenn er heute bekundet hat, nunmehr zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein und sich den Schweizer Behörden zur Verfügung zu halten, besteht vor dem Hintergrund der noch kürzlich gezeigten Ambivalenz und der Tatsache, dass die Telefonate mit den Heimatbehörden «bloss» auf Initiative des Migrationsamts geführt wurden bzw. er entgegen den Hinweisen des Migrationsamts nie etwas Schriftliches vorlegen konnte, nach wie vor die Gefahr eines Untertauchens. Würde er nun aus der Haft entlassen, liegt nahe, dass er, nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat bereit gewesen war, seine Meinung wieder ändert und untertaucht, um sich der Rückführung erneut zu entziehen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.

 

3.

3.1     

3.1.1   Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- Ausweisung nicht aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

 

3.1.2   Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: «Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a; bestätigt in BGer 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war» (vgl. dazu auch BGer 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e; ferner Jucker, a.a.O., Art. 80 N 30).

 

3.2     

3.2.1   Unmittelbar im Nachgang an die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen Auskunft vom 28. März 2024 hatte dieses die marokkanischen Behörden tags zuvor um Abklärung und Bestätigung der Identität des Beurteilten ersucht. Das Migrationsamt hat in der Folge wiederholt beim SEM nachgehakt und sich erkundigt, was Stand der Dinge sei und wie man die Papierbeschaffung beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024 liegt es vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die Identifizierung zuständigen «Direction des affaires consulaires et sociales» in Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw. seiner Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge wiederholt beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete das SEM am 5. Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische Botschaft, welches jedoch lange unbeantwortet blieb. Auch über den Sommer 2024 fragte das Migrationsamt regelmässig beim SEM nach dem Stand der Dinge und befragte auch A____ regelmässig. Am 12. September 2024 teilte das SEM mit, dass man voraussichtlich im Herbst eine neue kollektive Mahnung an die marokkanischen Behörden verschicken werde. Den vorliegenden Fall werde man aber individuell nachfragen, wobei man dieser noch die vom Beurteilten unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung beifügen konnte. Gleichentags rief der Beurteilte während einer Befragung beim Migrationsamt beim marokkanischen Konsulat an (Anrufe vom 8. Mai 2024 und August 2024 blieben noch erfolgslos), welches ihm mitteilte, dass er als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Der Entscheid werde etwa im Oktober 2024 an das SEM gesandt, bis dahin solle er noch ein wenig Geduld aufbringen. Anhaltspunkte, dass diese Zusicherung nicht seriös sein könnte, liegen entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht vor. Indes steht es ihm frei, sich eigeninitiativ nochmals bei seinen Heimatbehörden zu melden, um den Prozess allenfalls zu beschleunigen. Gemäss Auskunft des Vertreters des Migrationsamts würde ihm auch der Transport dorthin organisiert, sollte eine persönliche Vorsprache notwendig sein.

 

3.2.2   Aus diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten, der bei der Papierbeschaffung nicht von Anfang an mitwirkte, mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die Identität des Beurteilten von den marokkanischen Behörden im Oktober 2024 bestätigt sein wird, werden Laissez Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit bzw. nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten erscheint die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

 

3.3      Aufgrund des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2022 sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Dass das in den Effekten liegende Pensionskasse-Guthaben in der Höhe von rund CHF 2'000.– als Kaution zu hinterlegen sei (in Kombination mit einer Eingrenzung und einer Meldepflicht), kann die Untertauchensgefahr nicht tauglich bannen, zumal der Betrag angesichts der in der Schweiz (ohne Arbeitsbewilligung im Untergrund) erzielbaren Einkünften zu niedrig erscheint und die geltend gemachten Schulden auch dergestalt abbezahlt werden könnten. Dass er eine Eingrenzungsverfügung nicht verletzen würde, weil er seine Zukunftsaussichten in der Schweiz nicht trüben möchte, vermag angesichts der Tatsache, dass er mangels Fachkrafteigenschaften in Zukunft kaum eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten dürfte, nicht zu überzeugen. Obwohl psychische Probleme aktenkundig sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit gemäss Einschätzung des SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem hat der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Juni 2024 und auch heute bekundet, dass es ihm gesundheitlich grundsätzlich gut gehe. Kommt dazu, dass A____ in der Vergangenheit mehrmals geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe.

 

3.4      Dass eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw. Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe Behandlung droht, wobei A____ gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 und auch heute selber angegeben hat, dass er in Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal die medizinische Versorgung zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM, zuletzt besucht am 18. September 2024).

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

4.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 22. Dezember 2024, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘090.–, zuzüglich Auslagen von CHF 4.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 88.60, insgesamt also CHF 1‘182.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       B____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



 
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