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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2024.39)

Zusammenfassung des Urteils AUS.2024.39: Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 29. Juli 2024 entschieden, dass die Ausschaffungshaft für A____, einen rumänischen Staatsangehörigen, rechtmässig und angemessen ist. A____ wurde wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und erhielt ein Einreiseverbot bis 2027. Trotzdem reiste er erneut in die Schweiz ein, weshalb die Haft angeordnet wurde. Der Richter entschied, dass keine mündliche Verhandlung nötig ist und die Haft für zwölf Tage bis zum 9. August 2024 dauert. Es werden keine Kosten erhoben, und das Migrationsamt muss das Urteil A____ in verständlicher Sprache mitteilen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2024.39

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2024.39
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Appellationsgericht Entscheid AUS.2024.39 vom 29.07.2024 (BS)
Datum:29.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beurteilte; Ausländer; Schweiz; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Migrationsamt; Basel; Einreiseverbot; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Verhandlung; Appellationsgericht; Anordnung; Vollzug; Bukarest; Einreiseverbots; Kantons; Basel-Stadt; Verwaltungsgericht; Migrationsamts; Akten; Diebstahl; Gesetzes; Linienflug; Voraussetzungen; üllt
Rechtsnorm: Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2024.39



Geschäftsnummer: AUS.2024.39 (AG.2024.433)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 29.07.2024 
Erstpublikationsdatum: 30.07.2024
Aktualisierungsdatum: 07.08.2024
Titel: Anordnung der Ausschaffungshaft
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

 

AUS.2024.39

 

URTEIL

 

vom 29. Juli 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juli 2024

 

betreffend Ausschaffungshaft

 

 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 28. Juli 2024 in Basel wegen des Verdachts auf Diebstahl kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16. Mai 2027 datierenden Einreiseverbot belegt ist;

 

dass   der Beurteilte wegen Diebstahls vorläufig festgenommen wurde und gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;

 

dass   das Migrationsamt ihn am 28. Juli 2024 erneut aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen identitätskarte ist, sondern für den 31. Juli 2024 auch ein Linienflug nach Bukarest gebucht werden konnte;

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

 

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

 

dass   der Beurteilte, nachdem er erst am 6. Juli 2024 nach Bukarest ausgeschafft worden ist, im Wissen um das Einreiseverbot offensichtlich erneut in die Schweiz eingereist ist;

 

dass   damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;

 

dass   angesichts der diversen, gegen den Beurteilten eröffneten Strafverfahren und der bereits im Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 3. Juli 2024 unterstrichenen Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots) offensichtlich auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;

 

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;

 

dass   darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 31. Juli 2024 erneut ein Linienflug nach Bukarest gebucht worden ist;

 

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;

 

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. August 2024, 11.00 Uhr, rechtmässig und angemessen

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.



 
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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