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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2023.40)

Zusammenfassung des Urteils AUS.2023.40: Appellationsgericht

Ein Mann aus Marokko wurde aufgrund des Verdachts auf `Schwarzfahren` vorläufig festgenommen und stellte daraufhin einen Asylantrag in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren für sieben Wochen an. Der Mann beantragte eine richterliche Überprüfung der Haft, jedoch wurde entschieden, dass auf den Antrag nicht eingetreten wird, da er zuvor auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet hatte. Es wurden keine Kosten erhoben, und dem Mann wurde unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Der Richter entschied, dass der Antrag auf Überprüfung der Haft nicht behandelt wird, keine Kosten erhoben werden und der Rechtsvertreterin ein Honorar von CHF 887.45 aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2023.40

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2023.40
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Appellationsgericht Entscheid AUS.2023.40 vom 22.08.2023 (BS)
Datum:22.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Überprüfung; Basel; Antrag; Verfahren; Vorbereitungshaft; Basel-Stadt; Ausländer; Migration; Migrationsamt; Beurteilte; Kantons; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Dublin-Verfahren; Bundesgericht; Gesetzes; Honorar; Appellationsgericht; Dublin-Verfahrens; Verwaltungsgericht; Marokko; Verfügung; Rechtmässigkeit; Angemessenheit; Person; Behörde; Frist
Rechtsnorm: Art. 76a AIG ;Art. 80a AIG ;
Referenz BGE:142 II 361;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2023.40



Geschäftsnummer: AUS.2023.40 (AG.2023.510)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 22.08.2023 
Erstpublikationsdatum: 23.08.2023
Aktualisierungsdatum: 23.08.2023
Titel: Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.40

 

URTEIL

 

vom 22. August 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...] und [...],

substituiert durch [...], [...]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung vom 10. August 2023

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

 

 

Sachverhalt

 

Der aus Marokko stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 9. August 2023 aufgrund des Verdacht auf «Schwarzfahren» durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen und wurde aufgrund zweier Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) bekannt, dass er von [...] und [...] mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Er wurde deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der Folge übergeben. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2023 stellte er in der Schweiz einen (erneuten) Asylantrag. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersucht mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21. August 2023 um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit dem heutigen Urteil wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

 

2.2      Aus dem zitierten Gesetzestext ergibt sich zwar, dass die Überprüfung der Haft jederzeit beantragt werden kann. Indes hat der Beurteilte anlässlich der Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung am 10. August 2023 – unter Beizug eines Dolmetschers – ausdrücklich auf eine gerichtliche Überprüfung der Haft verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels ersichtlich sind, ist er darauf zu behaften. Würde auf den zur Diskussion stehenden Antrag eingetreten, bedeutete dies, dass die Überprüfung der Haft nicht nur jederzeit, sondern auch mehrfach beantragt werden könnte, was dem Gesetzestext widerspricht. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft deshalb nicht einzutreten.

 

3.

3.1      Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

3.2      Dem Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, zumal er offensichtlich bedürftig ist (BGE 142 II 361 E. 3). [...], substituiert durch [...], ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote auf vier Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen [§ 23 des Honorarreglements, SG 291.400]) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 24.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 63.45, insgesamt also CHF 887.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



 
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