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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2019.100 (AG.2019.920))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2019.100 (AG.2019.920): Appellationsgericht

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat eine Ausschaffungshaft für A____ angeordnet, der aus dem Iran stammt und bereits vorbestraft ist. Er hat sich mehrfach strafbar gemacht und sich wiederholt behördlichen Anordnungen widersetzt. Trotz der Ablehnung seines Asylantrags weigert er sich, in sein Heimatland zurückzukehren. Das Gericht entscheidet, dass die Haft rechtmässig und angemessen ist und bis zum 24. März 2020 dauern soll.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2019.100 (AG.2019.920)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2019.100 (AG.2019.920)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2019.100 (AG.2019.920) vom 27.12.2019 (BS)
Datum:27.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Ausländer; Gericht; Ausschaffung; Migration; Migrationsamt; Basel; Ausschaffungshaft; Landes; Vollzug; Recht; Landesverweisung; Schweiz; Untertauchen; Ausländerrecht; Verfügung; Entscheid; Untertauchensgefahr; Basel-Stadt; Anordnung; Rekurs; Behörde; Wegweisung; Zwangsmassnahmen; Verhandlung; Kantons; Verwaltungsgericht; Einzelrichter; äftig
Rechtsnorm: Art. 75 AIG ;Art. 76 AIG ;Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;
Referenz BGE:125 II 369; 127 II 168; 128 II 241; 130 II 56;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2019.100 (AG.2019.920)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2019.100


URTEIL


vom 27. Dezember 2019




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Iran,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Dezember 2019


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt


Das Asylgesuch des iranischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...], wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.März2014 rechtskräftig abgewiesen und der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen. Er hätte die Schweiz bis spätestens am 17. November 2015 verlassen müssen.


Am 18. Mai 2018 heiratete A____ die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B____ (geborene [ ]), mit welcher er eine gemeinsame Tochter, C____, geboren am [ ], hat.


Den am 11. Juni 2016 eingereichten Antrag um Familiennachzug des A____ zog B____ mit am 26. Februar 2019 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben zurück. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Mai 2019 wurde A____ bis spätestens per 31. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen. Der dagegen eingereichte Rekurs ist mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 27. Juni2019 abgewiesen worden. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der dagegen eingereichte Rekurs mit Verfügung des Appellationsgericht vom 5.September 2019 zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben worden ist.


Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil vom 11. Dezember 2019 ist der bereits einschlägig vorbestrafte A____ der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt und in Anwendung von Art. 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; fakultative Landesverweisung) für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. Dezember 2019 ist A____ per 24.Dezember 2019 vorzeitig und bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden.


Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. März 2020 angeordnet. A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.


2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsent-scheid eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a 66abis StGB Artikel 49a 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ liegen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a 66abis StGB Art.49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g h AIG vorliegen. Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).


Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).


Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisefrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).


3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Ausserdem sei A____ wegen der Begehung von Verbrechen vorbestraft und bedrohe Personen ernsthaft an Leib und Leben gefährde diese erheblich, weshalb er bereits auch strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden sei.


3.3 A____ hat sich in der Vergangenheit diverser Aliasnamen bedient und seine wahre Identität erst mit einem Reisepass belegt, als er ab dem Jahr 2016 heiraten wollte, was er zwischenzeitlich auch getan hat. In der Schweiz ist er seit dem Jahr 2015 regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt vier Mal vom Strafgericht Basel-Stadt verurteilt. Hintergrund der Delikte sind vorwiegend der Handel und Konsum mit Betäubungsmitteln sowie häusliche Gewalt. Die im Frühjahr 2019 im Zusammenhang mit der aktuellen Wegweisung vom Migrationsamt anberaumten Termine hat er mehrheitlich nicht eingehalten. Nach Abweisung seines Asylantrags im Jahr 2014 hat er die Schweiz nicht verlassen. A____ bringt in sämtlichen Einvernahmen, so auch an der heutigen Gerichtsverhandlung, unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, in seine Heimat Iran zurück zu kehren. Das Vorliegen einer Untertauchensgefahr ist vor diesem Hintergrund offensichtlich gegeben; A____ hält sich nicht an die geltende Rechtsordnung, kümmert sich nicht um behördliche Anweisungen und war in der Vergangenheit lange Zeit nicht bereit, korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen. Mit seiner Kooperation betreffend den Vollzug der Landesverweisung und der Wegweisung ist in Freiheit nicht zu rechnen. A____ ist insgesamt viermal zu kurzen Freiheitstrafen wegen Verbrechen und Vergehen verurteilt worden (s. Strafregisterauszug), damit liegt auch dieser Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m 75 Abs. 1 lit. h AIG). Aufgrund der am 11.Januar2018 ergangen Verurteilung wegen häuslicher Gewalt ist auch vom Vorliegen des Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m 75 Abs. 1 lit. g AIG auszugehen. Dies umso mehr, als die Ehefrau zwischenzeitlich ihren Antrag um Familiennachzug zurückgezogen hat und davon ausgegangen werden muss, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünscht und sich möglicherweise auch vor ihm fürchtet.

4.

4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- Ausweisung nicht aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E.2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E.1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).


4.2 Aufgrund des renitenten Verhaltens des A____, der sich in den vergangenen Jahren nicht an das Gesetz und nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme den Vollzug der Landesverweisung und der Wegweisung sicherstellen könnten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich etwa an eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons Basel-Stadt halten würde und dadurch für die Behörden erreichbar wäre. Die Anordnung von Haft ist notwendig.


4.3 Soweit A____ geltend macht, er könne nicht in den Iran zurück, da er dort umgebracht werde, ist darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde und in der Rekursbegründung des JSD vom 27. Juni 2019 eingehend dargelegt wird, dass es A____ nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung seiner Person im Iran nachzuweisen, indem er nur in allgemeiner Art und Weise von seinen (angeblichen) Problemen berichtete, dazu jedoch keine näheren Angaben machte (Rekursentscheid S. 14 f.). Die Situation stellt sich heute nicht anders dar. A____ behauptet einzig, ihn erwarte im Iran die Todesstrafe, ohne dies zu begründen, geschweige denn zu belegen. Den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Iran, publiziert am 20.November2019, ist zu entnehmen, dass der Iran "über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur" verfügt. Diese Aussage macht das EDA unter Einbezug der schwierigen Wirtschaftslage und der latenten Spannungen, welche periodisch zu Kundgebungen führen, letztmals im November 2019. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass rechtliche und tatsächliche Hindernisse gegen den Vollzug der Landesverweisung und der Wegweisung sprechen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und vgl. zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines "real risk" das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2696/2017 vom 11. Mai 2018 E. 7.3 [ebenfalls betreffend eine Rückführung in den Iran]).


4.4 In Bezug auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verbleib bei seinen leiblichen Kindern, eines davon in Deutschland lebend, ist ebenfalls auf diesbezügliche Ausführungen in Entscheid des JSD vom 27. Juni 2019 zu verweisen. Das JSD hat sich mit dem in Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) kodifizierten Recht auf Achtung des Familienlebens auseinandergesetzt und festgestellt, dass A____ keine intakt gelebten Beziehungen zu seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz nachweisen könne, weshalb er keinen Aufenthaltsanspruch aus den genannten Bestimmungen ableiten könne. Betreffend sein in Deutschland lebendes Kind habe er sich grundsätzlich an die Deutschen Behörden zu wenden. Da dieses weder bei ihm noch der Kindesmutter lebe, sondern fremdplaziert sei, sei ein dortiger aus der Achtung des Familienlebens resultierender Anspruch auf Aufenthalt allerdings zweifelhaft (Rekursentscheid S. 8 ff.). Damit ist erstellt, dass auch die familiäre Situation des A____ nicht gegen den Vollzug der Weg- und Landesverweisung spricht.


4.5 Die Organisation seiner Rückreise ist bereits mit Anmeldung für einen "swissREPAT Linienflug" am 24. Dezember 2019 erfolgt. Das Migrationsamt hat damit innert kurzer Zeit nach Bekanntwerden des Zeitpunkts der Entlassung aus dem Strafvollzug reagiert und ist dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. A____ verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb eine zwangsweise Rückführung in den Iran möglich ist.


4.6 Die Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. Gemäss Rückfluganmeldeformular wird eine Rückführung Ende Januar 2020 angestrebt. Ob tatsächlich ein Rückflug in wenigen Wochen organisiert werden kann, steht damit aber (noch) nicht sicher fest, weshalb sich die Anordnung von Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten rechtfertigt.


5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:


://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 25. Dezember 2019 bis 24. März 2020 rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.


Hinweis


Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.



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