| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 17. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.17
Einspracheentscheid vom 18. September 2023
Einsprachefrist versäumt, Zustellung der Verfügung bestritten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. November 2005 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ (vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug, Firmennummer [...]). Zuletzt war er vom 18. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 bei der D____, angestellt (vgl. Angaben auf dem Anmeldeformular RAV vom 16./17. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Vom 14. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer von seinem behandelnden Arzt eine vollständige und ab dem 1. November 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arztzeugnis Dr. med. E____ vom 9. Dezember 2022, AB 8). Der Beschwerdeführer bezog in dieser Zeit Krankentaggeld und meldete sich im Verlauf bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
b) Am 30. März 2020 hatte sich der Beschwerdeführer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und mit Antrag vom 2. April 2020 Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erhoben. Mit Verfügung vom 21. April 2020 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Begründung verneint, aufgrund seiner Tätigkeit bei der D____ weise der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 1,467 Monaten aus. Damit sei die praxisgemäss erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten bei gleichzeitiger arbeitgeberähnlicher Stellung in der C____ nicht erreicht. Eine dagegen erhobene Einsprache hatte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 im Ergebnis abgewiesen, ebenso hatte das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Standpunkt der Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. zum Ganzen: Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt AL 2020.23 vom 7. Januar 2021).
c) Am 16./17. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim RAV zur Stellenvermittlung und erhob wiederum Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und weiterer Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (AB 15) informierte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer, dass er ab dem 16. November 2022 einen Anspruch auf 90 Taggelder mit einem versicherten Verdienst von Fr. 3'320.-- brutto monatlich habe. Die Arbeitslosenkasse richtete dem Beschwerdeführer daraufhin für die Monate November 2022 bis März 2023 88 Taggelder im Umfang von netto insgesamt Fr. 9'930.50 aus (vgl. die entsprechenden Abrechnungen, AB 16-20). Mit Email-Nachricht vom 29. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Überprüfung des Standpunktes, wonach ihm lediglich 90 Taggelder zu einem Pauschalsatz zustünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 31. März 2023 überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier der Kantonalen Amtsstelle für ALV zur Prüfung (AB 25).
d) Mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) entschied die Beschwerdegegnerin daraufhin, die Auszahlung sei zu Unrecht erfolgt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der C____ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
e) Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (AB 21) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die vollständige Rückerstattung der erbrachten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 9'930.50. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2023 Einsprache (AB 22) gegen diese Verfügung und brachte vor, die Verfügung vom 24. April 2023 nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 22. August 2023 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zur Klärung der Frage, ob die Verfügung vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden war (vgl. AB 24). Am 18. September 2023 erging ein Einspracheenscheid, mit dem auf die Einsprache materiell nicht eingetreten wurde, da die Verfügung vom 24. April 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (AB 30).
II.
Am 30. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2023.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 18. Dezember 2023.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 auf eine Duplik.
Am 24. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er ihr mitteilt, die Invalidenversicherung habe ihm mit Verfügung vom 5. März 2024 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine 40%ige Invalidität attestiert. Er bringt vor, es seien ihm 310 weitere Taggelder auf der Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr. 148'200.-- nachzuzahlen. Dieses Schreiben leitet die Beschwerdegegnerin am 30. April 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. 1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.3. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nachdem sie den Beschwerdeführer zunächst gestützt auf AVIG infolge Krankheit als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit betrachtet und ihm 90 Taggelder zum Ansatz von Fr. 153.-- (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 27 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) zugesprochen hatte (vgl. AB 15), kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) auf diese Gutsprache zurück und entschied, der Beschwerdeführer habe aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Als diese Verfügung aus Sicht der Beschwerdegegnerin unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, erliess sie am 27. Juli 2023 eine entsprechende Rückforderungsverfügung (AB 21). In seiner dagegen am 29. Juli 2023 erhobenen Einsprache (AB 22) brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe die Verfügung vom 24. April 2023 nie erhalten, die Rückforderung komme für ihn überraschend und wies diese sinngemäss von sich. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Einsprache vom 29. Juli 2023 richte sich gegen die Verfügung vom 24. April 2023, welche ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die Einsprache sei demnach verspätet erfolgt, weshalb materiell nicht darauf eingetreten wurde (vgl. AB 30). Dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die nicht erfolgte Zustellung der Verfügung vom 24. April 2023. In materieller Hinsicht bringt er vor, sein Taggeldanspruch umfasse 400 Taggelder. Ausgangspunkt für die Berechnung des Taggeldes sei sein versicherter Verdienst von Fr. 130'800.-- (vgl. Beschwerde). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 18. September 2023. Dieser wiederum wurde auf Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2023 gefällt. Mit Einsprache zur Rückforderung von Leistungen vom 29. Juli 2023 bzw. in sämtlichen weiteren Eingaben stellt der Beschwerdeführer stets lediglich die Zulässigkeit der Rückforderung in Zweifel, sodass im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass einzig zu prüfen gilt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist und insofern eine erneute materielle Prüfung unterlassen konnte (vgl. allgemein dazu BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2 und BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und E. 3.2). 3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin tritt auf die Einsprache vom 29. Juli 2023 mit der Begründung materiell nicht ein, diese richte sich inhaltlich gegen die Verfügung vom 24. April 2023 und sei nach Ablauf derer Rechtsmittelfrist erhoben worden. Zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 24. April 2023 korrekt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diese wurde mit der Versandart "A-Post Plus" am 24. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Postaufgabebeleg AB 27). 3.2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederherstellung der Frist richten sich nach den Artikeln 38 - 41 ATSG. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.3. 3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, auf welche Art die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 3.3.2. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Von Rechts wegen als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Verfahren "A-Post-Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Begründet der Track & Trace-Eintrag wie dargelegt im Sinne des erwähnten Indizes eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, so ist nach bundesgerichtlicher Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen (BGer 9C_672/2022 E. 4.4.2). Mit anderen Worten ist eine fehlerhafte Postzustellung praxisgemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn diese aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Blosse hypothetische Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind indessen unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3; BGE 142 III 599 E. 2.2 und E. 2.4.1). 3.6. 3.6.1. Der Beschwerdeführer gibt ohne konkrete Hinweise lediglich an, die Verfügung der KAST vom 24. April 2023 (AB 26) nie erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin legt einen Postaufgabebeleg vom 24. April 2023 mit der Nummer 98.01.040556.00057507, adressiert an A____ (AB 27) sowie die Brief A-Post Plus Sendungsverfolgung Nr. 98.01.040556.00057507 (AB 28) ins Recht. Letzterer ist zu entnehmen, die Sendung sei am 25. April 2023 via Postfach in 4002 Basel 2 zugestellt worden. Damit liegt ein Indiz vor, das für eine ordnungsgemässe Zustellung im Sinne der oben dargelegten Praxis spricht. Es ist zu vermuten, dass die Post den Umschlag mit der Verfügung entsprechend des elektronischen Eintrags am 25. April 2023 ins Postfach des Beschwerdeführers gelegt hat. Eines weitergehenden Nachweises bedarf die Beschwerdegegnerin nicht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Hinweis auf das Urteil PS140284 des Zürcher Obergerichts vom 2. März 2015 ausführt (vgl. Beschwerde Ziff. 15 ff.), ist die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zwar nicht unumstösslich. Damit aber Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises entstehen ist erforderlich, dass der Adressat der Sendung, selbst wenn seine Gutgläubigkeit zu vermuten ist, konkrete Umstände darlegt, die im Einzelfall die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu erschüttern vermögen. Solche Fehler seitens der Post werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. Es bleibt vielmehr bei allgemeinen Ausführungen, die keinen Bezug zur konkreten Zustellung der Verfügung aufweisen. Die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung kann mit diesen rein hypothetischen, allgemein gehaltenen Behauptungen nicht umgestossen werden. Dass - wie in Rz 35 der Replik vorgebracht wird - die Zweifel dadurch entstünden, dass die Beschwerdegegnerin anhand unvollständiger Akten und einer Störung des Informationsflusses den Gerichtsentscheid zu beeinflussen suche, entbehrt jeglicher Grundlage und hat nichts mit der postalischen Zustellung zu tun. 3.6.2. Wird auf das Zustelldatum vom 25. April 2023 abgestellt, so begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. April 2023 zu laufen und endete am 25. Mai 2023 (einem Donnerstag). Während dieser Frist hat der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Verfügung der KAST vom 24. April 2023 erhoben. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erst am 29. Juli 2023 mithin über zwei Monate später Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung erhoben. Die Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr materiell zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach zu Recht in ihrem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 nicht mehr inhaltlich mit der Verfügung vom 24. April 2023 auseinandergesetzt.
4.
4.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2023 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2023 abzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: