Zusammenfassung des Urteils AL.2018.15 (SVG.2019.67): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Sachbearbeiter der Firma D____ AG, hat Insolvenzentschädigung beantragt, nachdem die Firma konkurs ging und Lohnforderungen nicht beglichen wurden. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat den Anspruch abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Schritte unternommen habe, um seine Lohnansprüche durchzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem er nicht rechtzeitig rechtliche Schritte zur Realisierung seiner Lohnausstände unternommen hat. Der Richter, lic. iur. K. Zehnder, hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, und die Gerichtskosten betragen CHF 0. Die Gewinnerperson ist männlich.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | AL.2018.15 (SVG.2019.67) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.02.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht |
Schlagwörter: | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Konkurs; Arbeitgeber; Basel; Bundesgericht; Basel-Stadt; Anspruch; Sozialversicherungsgericht; Lohnforderung; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosenkasse; Höhe; Einsprache; Bundesgerichts; Öffentliche; Einspracheentscheid; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Schadenminderungspflicht; Entscheid; Arbeitsverhältnisses; Schritte; Arbeitgeberin; Verfahren; Verfügung; Betreibung |
Rechtsnorm: | Art. 100 AVIG;Art. 3 AVIG;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 51 AVIG;Art. 52 AVIG;Art. 58 AVIG;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 114 V 56; 131 V 196; 132 V 82; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse37, Postfach 3759, 4002Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse37, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.15
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, war seit dem 9. Mai 2016 50 % als Sachbearbeiter bei der D____ AG mit Sitz in Basel (jetzt: D____ AG in Liquidation) zu einem Monatslohn von Fr. 2'350.-- brutto angestellt (vgl. den Anstellungsvertrag vom 2. Februar 2016; Antwortbeilage [AB] 3). Mit Schreiben vom 12. September 2017 (AB 4) ersuchte er seine Arbeitgeberin um Bezahlung von ausstehendem Lohn der Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'818.50 (3 x Fr. 1'939.50). In einem weiteren Schreiben vom 7.Dezember 2017 ermahnte er seine Arbeitgeberin um Bezahlung von ausstehendem Lohn (betreffend die Monate Juni bis November 2017) in der Höhe von Fr.11'637.-- (6 x Fr. 1'939.50; vgl. AB 5). Am 20. Dezember 2017 hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den letzten effektiven Arbeitstag (vgl. AB 8).
b) Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die D____ AG. Am 9. März 2018 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. AB 6). Der Beschwerdeführer gab am 22. März 2018 eine Lohnforderung in der Höhe von Fr. 14'100.-- (6 x Fr. 2'350.--) zuzüglich Ferienentschädigung (Fr. 1'175.--) und Akonto 13. Monatslohn (Fr. 2'154.15) in den Konkurs ein (vgl. AB 7). Am 26. März 2018 (Datum des Einganges) stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (vgl. AB 2).
c) Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. AB 11). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 Einsprache (vgl. AB 12), welche von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 abgewiesen wurde (vgl. AB13).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an ihn.
b) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Jetzt anwaltlich vertreten stellt er folgende Anträge: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Insolvenzentschädigung in der Höhe der letzten vier Bruttomonatslöhne von gesamthaft Fr. 9'400.-- (4 x Fr. 2'350.--) sowie den pro rata Anspruch am 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 783.30 und Ferienansprüche von fünf Tagen zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
d) Ebenfalls mit Schreiben vom 19. November 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zu den Fragen der Instruktionsrichterin gemäss der Verfügung vom 13. September 2018.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 20. Dezember 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Februar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31.August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die D____ AG das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.3.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56, 59 f. E. 4 mit Hinweisen; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
3.3.3. Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches grobfahrlässiges Handeln Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
3.3.4. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts C144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).
3.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1.; SVR2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2).
3.4. Ausweislich der vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 12. September 2017 (AB 4) dazu aufgefordert, ihm den (teilweise) ausstehenden Lohn der Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'818.50 (3 x Fr. 1'939.50) zu bezahlen. Ein weiteres Schreiben datiert vom 7.Dezember 2017 (AB 5). Mit diesem hat der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin schliesslich zur Bezahlung von (teilweise) ausstehendem Lohn (betreffend die Monate Juni 2017 bis November 2017) in der Höhe von Fr.11'637.-- (6 x Fr.1'939.50) aufgefordert. Weitere aktenkundige Schritte zur Durchsetzung des Lohnausstandes hat der Beschwerdeführer nicht unternommen. Den letzten effektiven Arbeitstag hatte er - seinen Aussagen zufolge - am 20. Dezember 2017 (vgl. AB2 und AB 8). Man habe ihm gesagt, für das Jahr 2018 gebe es keine Arbeitsaufträge mehr und man könne ihn daher nicht länger beschäftigen. So habe er ab dem 21. Dezember2017 noch eine Woche Ferien bezogen (vgl. AB 8). Am 12. Februar2018 hat das Zivilgericht Basel-Stadt schliesslich den Konkurs über die D____ AG eröffnet (vgl. AB 6). 3.5. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Ausmass um die Durchsetzung der ausstehenden Lohnforderung bemüht (vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). In diesem Zusammenhang fällt speziell ins Gewicht, dass er laut Anstellungsvertrag das Lohn- und Rechnungswesen unter sich hatte (vgl. AB 3). Er räumt denn auch ein, er habe gesehen, dass der Firma mehrere Zahlungsbefehle, Verlustscheine und Konkursandrohungen ins Haus geflattert seien (vgl. die Beschwerde). Der Beschwerdeführer musste daher ganz konkret mit einem Verlust seines Lohnes rechnen. Er konnte nicht mit guten Gründen davon ausgehen, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2017, dass sein Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgeführt werden würde. Es gereicht ihm daher zum Verschulden, dass er nicht spätestens im Dezember2017, als er um die anstehende faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wusste, zielgerichtete rechtliche Schritte eingeleitet hat. 3.6. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17.April 2018 (AB 11), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (AB 13), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint hat.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- seco
Versandt am:
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