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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - AL.2018.10 (SVG.2019.3))

Zusammenfassung des Urteils AL.2018.10 (SVG.2019.3): Sozialversicherungsgericht

Ein Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B__, hat gegen die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt geklagt, um eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 4110.-- zurückzufordern. Der Beschwerdeführer hatte offene Lohnforderungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma D__ AG, geltend gemacht. Trotz einer vorbehaltlosen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sein Anspruch nicht verwirkt sei, entschied das Gericht, dass die Auszahlung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hatte die 60-tägige Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs verpasst, wodurch sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Rückforderung der Auszahlung gerechtfertigt sei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AL.2018.10 (SVG.2019.3)

Kanton:BS
Fallnummer:AL.2018.10 (SVG.2019.3)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid AL.2018.10 (SVG.2019.3) vom 22.10.2018 (BS)
Datum:22.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung
Schlagwörter: Insolvenzentschädigung; Arbeit; Frist; Anspruch; Recht; Leistung; Konkurs; Vorakte; Auskunft; Vertrauen; Rückforderung; Verfügung; Recht; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Entscheid; Einsprache; Voraussetzung; IE-Tatbestand; Auszahlung; Verhalten; Sozialversicherungsgericht; Basel; Einspracheentscheid; Voraussetzungen; Bundesgericht; Verfügungen; Verwirkung; Lohnforderungen
Rechtsnorm: Art. 169 KG ;Art. 25 ATSG ;Art. 38 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 51 AVIG;Art. 53 ATSG ;Art. 53 AVIG;Art. 58 AVIG;Art. 9 BV ;Art. 95 AVIG;Art. 95 BGG ;Art. 97 AHVG ;
Referenz BGE:111 Ib 116; 123 V 106; 123 V 108; 126 V 139; 129 V 110; 130 V 407; 131 V 196; 137 II 182;
Kommentar:
Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 ATSG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts AL.2018.10 (SVG.2019.3)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 22. Oktober 2018



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer



Parteien


A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer


Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse37, Postfach 3759, 4002Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse37, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


AL.2018.10

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018

Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung



Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer war von April 2015 bis Juni 2015 bei der Firma D____ AG angestellt und durch deren Vermittlung für verschiedene Baufirmen im Einsatz. Mit Unterstützung der Gewerkschaft E____ machte er in Folge gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin ausstehende Lohnforderungen geltend. Mit Entscheid GS 2016.9 vom 2. Juni 2016 verurteilte das Arbeitsgericht Basel-Stadt die D____ AG zur Zahlung von ausstehenden Löhnen in der Höhe von Fr. 4477.65 an den Beschwerdeführer und beseitigte den von dieser erhobenen Rechtsvorschlag (Vorakte 18), worauf der Beschwerdeführer das Vollstreckungsverfahren fortsetzte und am 10. November 2016 ein Konkursbegehren stellte, auf welches das Zivilgericht mit Entscheid KB.2016.446 vom 6. Dezember 2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (Vorakte 22).

b) Am 27. Februar 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (Vorakte 23). Von dieser erhielt der Beschwerdeführer daraufhin die Auskunft, seine Anmeldung sei verspätet erfolgt. Es sei jedoch noch nichts verloren, da ein Insolvenzentschädigungstatbestand (nachfolgend: IE-Tatbestand) gegeben sein werde, sobald das Gericht die Gesellschaft auflöse und die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordne (Mail vom 30. März 2017, Vorakte 25). Nachdem das Zivilgericht am 30. Mai 2017 die Liquidation der D____ AG nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte und die Beschwerdegegnerin sich mit den nötigen Unterlagen dokumentiert hatte, kam es am 24. August 2017 zur Auszahlung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4110.-- (Vorakte 27).

c) Am 7. Dezember 2017 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung, die bezogene Leistung sei zu Unrecht ausgerichtet worden und müsse zurückgefordert werden. Weiterhin vertreten durch die Gewerkschaft E____ erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (vom 16. Januar 2018, Vorakte 30), die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 abgewiesen wurde (Vorakte 31).

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält am 17. September 2018 replicando an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2. Da - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG - auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Rechtslage falsch eingeschätzt, in dem sie davon ausgegangen sei, die gerichtliche Liquidation der Gesellschaft würde einen zweiten anspruchsbegründenden Insolvenzentschädigungstatbestand für den Beschwerdeführer auslösen. Vielmehr sei es so, dass der Beschwerdeführer die 60tägige Frist zur Anmeldung gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV versäumt und seinen Anspruch verwirkt habe. Damit sei die Auszahlung zu Unrecht erfolgt und die Entschädigung in der Höhe von Fr. 4110.-- zurückzuerstatten. 2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungszusprache. Die Praxis, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, beziehe sich nur auf das Verhältnis der IE-Tatbestände nach Art. 51 AVIG zu demjenigen der Nachlassstundung gemäss Art.58 AVIG. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung für den vorliegenden Fall, weshalb nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Leistungszusprache ausgegangen werden könne. Damit fehle die Voraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten ein Vertrauen erweckt, das nun zu schützen sei. 2.3. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit hat und den ihm obliegenden Schadenminderungspflichten in ausreichendem Masse nachgekommen ist (vgl. dazu auch Vorakte 21). Fraglich ist, ob er die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs versäumt und diesen damit verwirkt hat, und ob er gegebenenfalls anlässlich eines zweiten IE-Tatbestandes seinen identischen Anspruch nochmals erschliessen kann. 2.4. In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 130 V 407 ausgeführt, Art.97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), wonach die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Verfügungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, entzogen werden kann, finde auf Rückerstattungsverfügungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich Verwaltungsakte über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach dem Normzweck von Art. 97 AHVG und insbesondere mit Blick auf das gesetzliche Institut des Erlasses nicht unter diese Ausnahmebestimmung subsumieren (vgl. BGE 130 V 407, E. 3.4). Diese Rechtsprechung muss über den Anwendungsfall der Ergänzungsleistungen hinaus auch für Rückforderungen in den anderen Sozialversicherungsgebieten gelten, die einem Erlass zugänglich sind. Entsprechend ist auch in einem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren von Gesetz wegen von der aufschiebenden Wirkung der Einsprache bzw. Beschwerde gegen eine Rückforderung auszugehen (so auch Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 25 Rz 11, 3. Aufl., 2015).

3.

3.1. 3.1.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen (mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG) nach Art. 25 ATSG. Entsprechend dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

3.1.2. Ferner ist eine Leistung in der Sozialversicherung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53 Rz. 19 und 46). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit diesfalls nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Leistungserbringungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110, mit Hinweisen).

4.

4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen; b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen; c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben; d) die Nachlassstundung richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der IE-Tatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 4.2. 4.2.1. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Gemäss Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch innert 60 Tagen geltend machen, wobei die Frist je nach IE-Tatbestand zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnt. Wird der Konkurs nicht eröffnet, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 53 Abs. 1 lit. b AVIG), so ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (Bundegesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geltend zu machen. Bei der Frist von 60 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen beachtet werden muss, nicht unterbrochen werden und auch vom Richter nicht erstreckt werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 103). Der Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG findet darauf keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 108/06 vom 14. August 2006 E. 4.3). Mit dem unbenützten Ablauf der 60tägigen Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und geht unter (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 4.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2017 ein. Damit hat der Beschwerdeführer die 60tägige Frist, die mit der Zustellung und entsprechender Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheides vom 5. Dezember 2016 (Vorakte 22) begann und nicht stillstand, versäumt. Sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zur Deckung des Lohnausfalls der Monate April 2015 bis Juni 2015 ist damit grundsätzlich verwirkt. Dieses Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, respektive in den seiner damaligen Interessenvertreterin und beruht nicht auf einer falschen behördlichen Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, weshalb eine Wiederherstellung (vgl. BGE 123 V 106 E. 2a) der Frist - auch unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes - nicht in Betracht kommt. 4.3. 4.3.1. Wird ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert Frist geltend gemacht, verwirkt er mit der Folge, dass der gleiche Anspruch bei einem späteren IE-Tatbestand nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wird beispielsweise der Konkurs infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eröffnet, kann eine neue angehobene Betreibung wieder zur Konkurseröffnung führen. Wird der Nachlassvertrag nach bewilligter Nachlassstundung abgelehnt, kann es ebenfalls zur Konkurseröffnung kommen. Dasselbe gilt bei Konkursaufschub, wenn die Sanierung nicht gelingt. Dem Konkursaufschub kann sodann die Nachlassstundung folgen. Ist der schuldnerische Arbeitgeber nicht konkursfähig, kann es theoretisch zu einer unbestimmten Vielzahl von Pfändungen kommen. Den genannten, nicht abschliessenden Konstellationen ist gemeinsam, dass einem ersten IE-Tatbestand weitere SchKG-Stadien folgen, welche wiederum IE-Tatbeständen des AVIG entsprechen. Bislang nicht geltend gemachte Lohnforderungen, welche im Zeitraum vor dem ersten Eingriffspunkt erworben wurden, sind zufolge Verwirkung jedoch nicht mehr entschädigungsfähig, sofern sie nicht fristgemäss nach dem ersten IE-Tatbestand geltend gemacht wurden. Identische Ansprüche können mit Eintritt eines neuen IE-Tatbestandes nicht nochmals erschlossen werden (vgl. Burgherr, a.a.O., S. 81f. mit Hinweis auf BGE 123 V 108 E. 2b und BGE 126 V 139 E. 3d).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer Rückforderung hauptsächlich auf eine Verwaltungsweisung des Seco (AVIG-Praxis IE Rz. B30), wonach eine im Rahmen der Nachlassstundung nicht rechtzeitig geltend gemachte Forderung anlässlich eines weiteren IE-Ereignisses nicht erneut geltend gemacht werden kann. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und Doktrin vermag der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach diese Ausschliesslichkeit nur im Verhältnis zwischen den IE-Tatbeständen gemäss Art. 58 AVIG auf der einen Seite und Art. 51 AVIG auf der anderen Seite bestehe, nicht zu überzeugen. Es sind vielmehr jegliche Konstellationen von IE-Tatbeständen möglich, bei denen vor Eintritt des ersten Tatbestandes entstandene Forderungen, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, im Rahmen des zweiten Ereignisses zufolge Verwirkung nicht mehr entschädigungsfähig sind. Anders verhielte es sich nur, wenn durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen eines weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Zwischenzeit neue ungedeckt gebliebene Lohnansprüche entstanden wären. Bei dieser Sachlage würde die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall auslösen (vgl. Burgherr, a.a.O. S. 82). Das ist vorliegend nicht der Fall. Damit ist erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der gerichtlich angeordneten Liquidation der ehemaligen Arbeitgeberin nach den Vorschriften des Konkurses im Mai 2017 nicht gegeben waren. Die Auszahlung der Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4110.-- am 24. August 2017 (Vorakte 27) ist damit zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgt. Eine korrekte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen hätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Verweigerung der Auszahlung, geführt. Die Berichtigung ist folglich von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53, Rz 57), womit die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind.

5.

5.1. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin mit Rückforderungsverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtzeitig innert der einjährigen Frist nach der formlos erfolgten Auszahlung der Insolvenzentschädigung auf die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückgekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung grundsätzlich gegeben. 5.2. 5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Grundsatz von Treu und Glauben zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124; Urteil 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3). 5.2.2. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als zuständige Behörde mittels E-Mailnachrichten (vgl. Vorakte 25) vorbehaltlos zu verstehen gab, sein Anspruch sei durch das Fristversäumnis nicht verwirkt und man werde anlässlich eines weiteren, noch zu erwartenden IE-Ereignisses auf seine Forderung zurückkommen, weckte sie in ihm die Überzeugung, sein Anspruch bestehe nach wie vor und es werde zu gegebenem Zeitpunkt die ihm zustehende Insolvenzentschädigung ausgerichtet. In einem weiteren Schritt forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gar zum Einreichen weiterer Unterlagen auf und bezahlte im August 2017 ohne Weiteres die Insolvenzentschädigung aus. Damit hat sie eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen, als mit einer blossen Auskunft (Urteil EVG C25/02 vom 29. August 2002, E.3a). Berechtigterweise befand sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben und nahm die ihm ausbezahlten Leistung dementsprechend gutgläubig entgegen. Dennoch scheidet das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, vorliegend aus. Denn der Beschwerdeführer hat nicht gestützt im Vertrauen darauf eine nachteilige Disposition getroffen und die 60tägige Frist verstreichen lassen. Dass der Anspruch verwirkt ist, fällt ausschliesslich in seinen Verantwortungsbereich. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war mit anderen Worten nicht kausal für die Verwirkung des Anspruchs. Damit scheidet das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage aus, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Versäumnis der 60tägigen Frist seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt hat. Da sich auch aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ergibt, erfolgte die Auszahlung vom 24. August 2017 zweifellos zu Unrecht. Deren Korrektur ist von erheblicher Bedeutung und die Beschwerdegegnerin ist innert Frist auf die fehlerhafte Auszahlung zurückgekommen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben. Die Umstände jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche Schadenminderungspflichten erfüllt hat, die Leistung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin klar im gutem Glauben bezogen und umgehend zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet hat, werden sich bei der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches zu seinen Gunsten auszuwirken haben.

6.

6.1. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos. 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer




Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.




Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- seco


Versandt am:



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