| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 8. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.4
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023
Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV) qualifiziert; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von Fr. 112'730.00. Bei der Berechnung stützte sie sich gemäss dem Veranlagungsprotokoll für die Steuerperiode 2018 auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'055'521.00. Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 21. Oktober 2021 mit Urteil vom 22. Februar 2022 gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. September 2021 auf und wies die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2021.9 vom 22. Februar 2022). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 11. Mai 2023 eine erneute Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 abgewiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 und E. 2 hiernach).
b) Die Beschwerdegegnerin erliess am 11. April 2022 eine Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, mit der sie die Beiträge des Beschwerdeführers basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) Fr. 698'400.00 auf Fr. 69'008.80 festsetzte (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 3). Bei der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die Beitragsperiode 2019 sinngemäss auf die Ausführungen, welche die Steuerverwaltung zur Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG für die Beitragsperiode 2018 gemacht hatte (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16). Die Beschwerdegegnerin erhob hiergegen am 11. Mai 2022 Einsprache (AB 4). Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt Abklärungen zur Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers vornehmen (Schreiben an die Steuerverwaltung vom 23. Mai 2022, AB 5; Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7) und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den Ausführungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022, AB 8; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022, AB 9). Nachdem sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 17. November 2022 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12) und der Beschwerdeführer sich zu den Ausführungen der Steuerverwaltung vom 17. November 2022 äusserte (Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023, AB 14), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab (AB 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 bzw. Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe: 30. Juni 2023) beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen um Fr. 550'000.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2019 gemäss dem ersten Rechtsbegehren direkt vom Sozialversicherungsgericht vorzunehmen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. September 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen ein-gangs gestellten Begehren fest.
d) Mit Duplik vom 27. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich der Herr C____ und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt zu befragen seien.
e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar 2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Pensionierung einer Auskunftsperson auf die Befragung der Auskunftspersonen der Steuerverwaltung Basel-Stadt verzichtet wird. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Januar 2024 Stellung zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar 2023 bezieht, wird die Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 mit Verfügung der Präsidentin vom 18. Januar 2024 abgeboten.
III.
Am 24. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
a) Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren.
b) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 30. Januar 2024 Stellung zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers und beantragt, dieses sei abzuweisen.
V.
Am 8. Juli 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge sei nicht korrekt erhoben worden. Vom Betrag von Fr. 698'400.00 seien Fr. 550'000.00 in Abzug zu bringen. Diese würden als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstellen. Die Erträge aus dieser Beteiligung könnten somit nicht Bestandteil des AHV-pflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden (Einsprache vom 11. Mai 2022, AB 4; Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2). Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 u. a. auf Grundlage eines Telefongesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14. März 2023 gefällt wurde (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15), zu dem sich der Beschwerdeführer nicht hätte äussern können (Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es werde an den für das Jahr 2018 gemeldeten Zahlen festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die sinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies zudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14. März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Im Ergebnis seien Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG richtigerweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen worden, weshalb an der Verfügung vom 11. April 2022 festgehalten werde (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht auf ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 698'400.00 (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 647'820.00, abzüglich Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00, zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25) abstellte. 3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer unselbständigen selbständigen Erwerbstätigkeit generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.1.2. Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf bundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich massgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen der direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5). Entsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an und verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. 3.2. Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.3. 3.3.1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4.1). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4.; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Grundzüge des Steuerrechts Band/Nr. 5, 3. erweiterte Aufl., Zürich 2022, S. 300 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist (von Ah, a.a.O., S. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3). Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2) In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 11. April 2022 (AB 3) bei der Beitragsfestsetzung auf die Angaben in der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2022 (AB 2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 647'820.00 erzielt hatte. Das massgebliche beitragspflichtige Einkommen wurde – abzüglich eines Rentnerfreibetrags von Fr. 16'800.00 und zuzüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25 (Art. 9 Abs. 4 AHVG) – auf total (gerundet) Fr. 698'400.00 festgesetzt. 4.2. Mit Einsprache vom 11. Mai 2022 (AB 3) sowie Beschwerde vom 9. Juni 2022 resp. Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, der Betrag von Fr. 698'400.00 entspreche nicht seinem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von den Fr. 698'400.00 müsse vielmehr ein Betrag von Fr. 550'000.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen Steuerverwaltung mit Veranlagungsprotokoll vom 22. April 2018 als Privatvermögen qualifiziert und mit Fr. 935'000.00 bewertet worden seien (vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2018, BB 1). Die Beteiligungen an der B____ AG würden deshalb kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Änderung der Veranlagungspraxis hinsichtlich der B____-Aktien für das Steuerjahr 2019 (vgl. Steuermeldung 2019, AB 2; vgl. Veranlagungsprotokoll 2019, AB 14) gegenüber jener für das Steuerjahr 2018. Zudem sehe gemäss Handelsregisterauszug (vgl. BB 3) der Zweck des Einzelunternehmens E____-Liegenschaften nicht vor, Beteiligungen an anderen Firmen zu haben. Eine Beteiligung an der B____ AG sei somit nicht geschäftsmässig begründet und eventuell sogar handelsregisterwidrig. Die B____ AG habe zudem kein Personal, womit eine geschäftliche Beteiligung wirtschaftlich-funktional betrachtet keinen Sinn machen würde. Zudem könne die B____ AG mangels Personal und eigenen Kunden nicht als geschäftsnaher Betrieb bezeichnet werden. Die E____-Liegenschaften verwalte die Liegenschaften der B____ AG auf Honorarbasis. Somit sei die B____ AG bloss deren Kunde. Ferner seien die Beteiligungen an der B____ AG zwar in der kaufmännischen Bilanz der E____-Liegenschaften enthalten. Diese seien aber von der Steuerverwaltung seit mindestens 2009 als Privatvermögen qualifiziert und veranlagt worden. Das eine kaufmännische Bilanz nicht mit der effektiven Steuersituation übereinstimme, stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Aus diesem Umstand dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2; vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme vom 23. Januar 2023, AB 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften seien vom nominellen Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten. Die übrige Mehrheit von Fr. 30'000.00 sei aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden und sei deshalb nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten. Die Mehrheit des nominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften und im Privatbesitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe diese gewichtige Tatsache ignoriert und sich im Einspracheentscheid nicht selbst mit der effektiven Zugehörigkeit der Beteiligung an der B____ AG auseinandergesetzt (Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2; Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Hinsichtlich der quantitativen Beteiligung an den Aktien der B____ AG führt der Beschwerdeführer ferner aus, die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000.00 im Jahr 1997 sei nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden, sondern ausserhalb aus Privatmitteln. Dabei würde es sich immerhin um 60 % des gesamten Aktienkapitals handeln (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023, AB 14). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin verweist betreffend des beschwerdeführerischen Einwands, die Aktien der B____ AG seien in der Veranlagung der Steuerperiode des Jahres 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]), jedoch in der Steuerperiode des Jahres 2019 unter der Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14]) aufgeführt worden, auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Diese äussert sich mit Schreiben vom 17. November 2022 (AB 12) zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 (AB 9) und erläutert, weshalb die Inhaberstammaktien der B____ AG im Veranlagungsprotokoll für das Jahr 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» zum Vermögenssteuerwert (vgl. BB 1) aufgeführt worden seien. Demnach habe das Ressort «Wertschriften» in der Steuerperiode 2018 die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG deklarationsgemäss zum Buchwert von Fr. 317'598.00 unter Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» erfasst. Das Ressort «Wertschriften» habe die Beteiligungen an der B____ AG zusätzlich im Privatvermögen unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften» mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 935'000.00 erfasst, obschon die Beteiligung schon seit mehreren Jahren als Geschäftsvermögen deklariert und veranlagt worden sei. Die doppelte Erfassung führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem steuerlichen Nachteil, da das steuerbare Vermögen negativ sei (vgl. Ziffer 899 «Total Vermögen» im Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14] und Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]). Aus der fälschlicherweise doppelten Erfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht geschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen befinden würden. In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine steuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen. Eine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen sei daher weder vom Beschwerdeführer beantragt noch von der Steuerverwaltung vorgenommen worden. Die Erträge aus der Beteiligung an der B____ AG seien folglich mangels Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuweisen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12). Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (AB 7, S. 2) ferner darauf hin, dass die Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen eine Privatentnahme darstellen würde, welche eine klare schriftliche Willensäusserung gegenüber den Steuerbehörden sowie eine Ausbuchung des Vermögensgegenstands über das Privatkonto erfordere. Zudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des Beschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben müssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert). Die Steuerverwaltung habe jedoch mit der Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer weder eine solche Überführung angezeigt, noch einen entsprechenden Kapitalgewinn besteuert (Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2). 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der Steuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Gemäss Auskunft von Frau D____ von der Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer selber seine Beteiligung an der B____ AG aufgrund der hohen Geschäftsschulden (Ziff. 872 im Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1] und Veranlagungsprotokoll 2019 [AB 14]) als Geschäftsvermögen deklarieren müssen. Die Geschäftsschulden müssten steuerrechtlich bedient werden, d.h. es müsse ein Geschäftsertrag verbucht und entsprechend besteuert werden. Auch gemäss Auskunft von Frau D____ habe nie eine Umwidmung von Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden.
4.4. 4.4.1. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn (siehe E. 3.3.2. hiervor) – für die Beitragsfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wertschriftenertrag durch die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung abzustellen, unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit gegeben sind (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Angaben in der Steuermeldung der Steuerverwaltung nicht richtig wären. Die Steuerverwaltung führt in ihren Stellungnahmen vom 16. Juni 2022 (AB 7) und 17. November 2022 (AB 12) eingehend aus, weshalb die Eintragung der Werte der Aktien der B____ AG in der Veranlagung im Jahr 2018 unter dem Posten «802 Guthaben und Wertschriften Privat» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]) und im Jahr 2019 unter dem Posten «840 Aktiven Geschäft» erfolgte. Zudem begründete die Steuerverwaltung – allen voran mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überführung der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen (vgl. E. 4.3.1. hiervor) – ausführlich, warum die Beteiligung an der B____ AG unter das Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers und nicht unter dessen Privatvermögen zu fassen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht, Zweifel an der Steuermeldung der Steuerverwaltung zur Steuerperiode 2019 zu erwecken. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden haben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die Voraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt sein sollen. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung sprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene nähere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG vorzunehmen. Nicht zu beanstanden ist daher, dass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat. 4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die übrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im 1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern ausserhalb, aus Privatmitteln. Dabei handle es sich immerhin um 60 % des gesamten Aktienkapitals (Schreiben vom 23. Januar 2023, AB 14). Hinsichtlich dieses Einwands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit, sich zur Sache äussern zu können, es unterlassen hat, seine Behauptung ausreichend zu belegen. Somit ändert auch dieser Einwand nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat.
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner mit seinem Hinweis auf Rz. 1236 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) geltend, die Meldung von Einkommensteilen, welche nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, nicht für die Ausgleichskassen verbindlich seien. Dies treffe auf die Beteiligungen an der B____ AG zu (Replik vom 14. September 2023, Rz. 4). Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Steuerverwaltung und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn keine Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerperiode 2019 ersichtlich sind, in welcher die B____-Aktien zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen wurden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf diese abstellen (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.4.1. hiervor). Da die fraglichen Beteiligungsrechte an der B____ AG zweifellos Geschäftsvermögen darstellen und somit gemäss Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören, war die steueramtliche Meldung bezüglich dieser Vermögenswerte verbindlich für die Beschwerdegegnerin. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Meldung der Steuerverwaltung abstellte und die Beteiligungsrechte an der B____ AG als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifizierte, ist somit auch unter dem Blickwinkel von Rz. 1236 WSN nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, er sei vor Erlass der Verfügung vom 11. April 2022 nicht über den Inhalt des Telefongesprächs orientiert worden, welches am 14. März 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geführt worden war (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15) und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis. Das rechtliche Gehör bezieht sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (BGE 143 IV 380 E. 1.1; 132 II 485 E. 3.2). 5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter Vorbehalt der Heilung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheids und der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2). 5.4. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende Orientierung über die im Rahmen des Telefongesprächs mit der Steuerverwaltung vom 14. März 2023 gewonnenen Erkenntnisse, die sich vorliegend als entscheidrelevant herausstellten (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16), eine Verletzung seiner Gehörsrechte darstellte. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen Telefongesprächs zu äussern. Vorliegend ist deshalb eine Heilung der Gehörsanspruchsverletzung zu bejahen (vgl. E. 5.3. hiervor). Eine Heilung des Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information über den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem Sinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 1/2020, S. 46-48), da vorliegend eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3.; vgl. E. 5.3. hiervor). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers an der B____ AG korrekterweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen, ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt (gerundet) Fr. 698'400.00 angenommen und somit im Ergebnis zu Recht gestützt auf diese Summe AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 69'008.80 erhoben hat.
7. Mit diesem Ergebnis erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2024 gestellte Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Eingabe vom 30. Januar 2024 festhält, hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache gegen die AHV-Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2018 erhoben, jedoch kein Rechtsmittel gegen den am 20. Juni 2023 erlassenen Einspracheentscheid ergriffen. Damit erübrigt sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Sistierung eines Verfahrens ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich diese auf sachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis), welche vorliegend ohnehin nicht ersichtlich sind.
8.
8.1. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
–
Versandt am: