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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 34
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2019 34 vom 25.11.2019 (AG)
Datum:25.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 34 Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 197 ZPO ; Art. 279 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 292 ZGB ;
Referenz BGE:127 II 32; 129 I 361; 129 V 485; 139 II 243;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2019 Zivilrecht 231
I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Familienrecht
34 Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB
Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem El-
ternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden. Die
hoheitliche Verfügung über die Festsetzung und Rückerstattung des El-
ternbeitrags an von der Gemeinde bevorschusste Kindesschutzkosten mit
Gemeinderatsbeschluss ist nichtig.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 25. November
2019, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen M.S. (ZSU.2019.215)



2.3.2.
Vorliegend hat der Gemeinderat A. mit Beschluss vom 25. April
2017 entschieden, dass die Pflegeplatzkosten für den Sohn der Be-
klagten abzüglich der Kinderzulagen und des Elternbeitrags der
Kindsmutter rückwirkend ab 1. Januar 2016 zu Lasten der Sozialhilfe
übernommen werden. Gleichzeitig wurde vom Gemeinderat erwo-
gen, dass der im Rahmen der Unterhaltspflicht zu leistende Eltern-
beitrag der Beklagten auf monatlich Fr. 664.50 festgesetzt werde und
beschlossen, dass der Beklagten eine monatliche Rechnung über die-
se Fr. 664.50 zu stellen sei. Ebenfalls wurde die Beklagte mit glei-
chem Beschluss aufgefordert, der Abteilung Soziale Dienste einen
Abzahlungsvorschlag für die offenen Elternbeiträge von Januar 2016
bis April 2017 (16 x Fr. 664.50 = Fr. 10'632.-) zu unterbreiten.
Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin vollumfänglich
die anfallenden Pflegeplatzkosten von Fr. 2'700.00 pro Monat bevor-
schusst, jedoch nur bereit ist, einen Teil (Pflegeplatzkosten abzüglich
Kinderzulagen und Elternbeitrag der Beklagten) des bevorschussten
Betrages zu Lasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Der vom Ge-
2019 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 232
meinderat A. hoheitlich festgesetzte und monatlich der Beklagten in
Rechnung gestellte Elternbeitrag von Fr. 664.50, für welchen von
der Klägerin Rechtsöffnung verlangt wird, entspricht gemäss Ge-
meinderatsbeschluss vom 25. April 2017 dem Rückforderungsbetrag,
welchen die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bzw. des Gemeinde-
rates A. im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht der Klägerin schuldet.
2.3.3.
Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt
des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Er-
ziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2
ZGB), wozu auch die Pflegeplatzkosten gehören. Wird der Unterhalt
des Kindes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern in
diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über
(Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] vom 20. Mai 2016, F. 3.3 Elterliche
Unterhaltspflicht). Das Gemeinwesen tritt damit bezüglich aller von
ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten
Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (FOUNTOULAKIS/
BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6. Auflage 2018, N. 10 zu Art. 289 ZGB). Ist die Unterhaltspflicht in
einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt,
so ist dieser Betrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil
auch für die Sozialhilfeorgane verbindlich. Doch auch derjenige El-
ternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Unter-
haltsvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu ent-
richten. Jedoch können diese neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge
nicht mit Beschluss des Gemeinwesens eingefordert werden, da das
Gemeinwesen mittels Legalzession lediglich in den Anspruch des
Kindes eintritt und dessen Rechte wie beispielsweise das Klagerecht
gemäss Art. 279 ZGB oder die Antragsstellung auf Schuldner-
anweisung gemäss Art. 292 ZGB übergeht. Das Gemeinwesen erhält
dadurch jedoch nicht die sachliche Legitimation, einseitig und ho-
heitlich die Höhe eines Unterhaltsbeitrages festzusetzen. Genau dies
hat vorliegend jedoch die Klägerin bzw. der Gemeinderat A. mit Be-
2019 Zivilrecht 233
schluss vom 25. April 2017 getan: Mit der Festsetzung des monat-
lichen Elternbeitrags wurde hoheitlich der Unterhaltsbeitrag der Be-
klagten bestimmt, wofür jedoch die sachliche Legitimation fehlte.
Wenn sich die Parteien - vorliegend die Klägerin mit der Beklagten -
nicht in einem Vertrag auf einen zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag
einigen können, ist ausschliesslich ein Zivilgericht zur verbindlichen
Festsetzung des Unterhalts befugt, wobei ein Schlichtungsversuch
vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 197 ZPO vorangehen
muss. Einer Verwaltungsbehörde oder einem Gemeinwesen kommt
diese Kompetenz nicht zu (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage
2014, Rz. 17.61; vgl. auch SKOS-Richtlinien F. 3.3 Elterliche Unter-
haltspflicht).
Demzufolge ist festzuhalten, dass mit dem Gemeinderat A. eine
sachlich unzuständige Behörde über das Einfordern bzw. Festsetzen
von Unterhaltsbeiträgen beschlossen hat.
2.3.4.
Es ist sodann zu prüfen, ob daraus auf die Nichtigkeit des Be-
schlusses des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 zu schliessen ist.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel beson-
ders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annah-
me der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits-
gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be-
tracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weitern
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A:369/2008 vom 9. Juli 2008
E. 2.4). Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzu-
ständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nich-
tigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der
Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit
(BGE 127 II 32 E. 3g; BGE 129 V 485 E. 2.3 je mit weiteren Hin-
weisen).
2019 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 234
Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinde-
rat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwä-
gung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar.
Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder
einem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurück-
gefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat
allgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfest-
setzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist
(vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechts-
sicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen
sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtig-
keit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert wor-
den ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte.
Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist dem-
nach nichtig.

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