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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2019 3)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 3: Steuerrekursgericht

Artikel 380 ZGB regelt die Behandlung von psychischen Störungen in psychiatrischen Kliniken und setzt Urteilsunfähigkeit und eine psychische Störung voraus. Ein Gerichtsentscheid vom 19. Februar 2019 betrifft die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden. Es wird festgestellt, dass die betroffene Person urteilsunfähig ist und an einer psychischen Störung leidet. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person. Eine Einwilligung der betroffenen Person oder der vertretungsberechtigten Person kann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung nicht entfallen lassen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 3

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 3
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2019 3 vom 19.02.2019 (AG)
Datum:19.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Fürsorgerische Unterbringung 3 Art. 380 ZGB
Schlagwörter: Person; Klinik; Behandlung; Unterbringung; Störung; Erwachsenenschutz; Massnahme; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Personen; Einweisung; Fürsorgerische; Klinikaufenthalts; Entscheid; Königsfelden; Bestim-; Botschaft; Anordnung; Anwendungsbereich; Erweist; Klinikeinweisung; Sachen; Aufenthalt
Rechtsnorm: Art. 378 ZGB ;Art. 380 ZGB ;Art. 388 ZGB ;Art. 426 ZGB ;Art. 433 ZGB ;Art. 434 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 3

2019 Fürsorgerische Unterbringung 47
I. Fürsorgerische Unterbringung

3 Art. 380 ZGB
Art. 380 ZGB betrifft die Behandlung einer psychischen Störung in einer
psychiatrischen Klinik (E. 2.2). Diese Bestimmung setzt neben Urteilsun-
fähigkeit (E. 3.1) eine psychische Störung voraus (E. 4.1), damit die Be-
stimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung
gelangen (E. 4.4).
Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann im
Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits abgesehen werden,
weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der
psychiatrischen Klinik zustimmt die betroffene Person mit der
Behandlung einverstanden ist. Erweist sich die Klinikeinweisung als
notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im
Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (E. 5.3).

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 19. Februar
2019, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. in Sachen C.
(WBE.2019.59).



2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, (für C.) liege eine umfas-
sende Beistandschaft vor. Der Aufenthalt von C. in der Psychiat-
rischen Klinik Königsfelden zwecks Medikamenteneinstellung sei in
Absprache mit ihm als Beistand und der Stiftung D. (Wohneinrich-
tung von C.) schon länger geplant gewesen. C. habe sich nicht dage-
gen gewehrt, sondern sogar darauf gefreut. Entsprechend sei der Ein-
tritt ohne Widerstände erfolgt. (...)
2.2.
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 48
Im zweiten Abschnitt des zehnten Titels des Zivilgesetzbuches,
welcher den Erwachsenenschutz betrifft, werden die Massnahmen
von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen geregelt. Dessen
zweiter Unterabschnitt betrifft die Vertretung bei medizinischen
Massnahmen. Die zu diesem Unterabschnitt gehörenden Art. 377 und
Art. 378 ZGB legen fest, wer eine urteilsunfähige Person bei medizi-
nischen Massnahmen vertreten darf und wie vorzugehen ist. Nach
Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person auch
der Einweisung in ein Spital zustimmen. Ist indessen für die Behand-
lung einer psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiat-
rische Klinik erforderlich, so sind gemäss Art. 380 ZGB die Bestim-
mungen über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar
(Art. 426 ff. ZGB). Diese Regelung dient dem Schutz betroffener
Personen. Unabhängig davon, ob die urteilsunfähige Person Wider-
stand leistet nicht, sollen die gleichen Verfahrensgarantien gel-
ten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom
28. Juni 2006, BBl 2006 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenen-
schutzrecht], S. 7036 f.).
3.
3.1.
Dem Wortlaut von Art. 380 ZGB entsprechend, muss die be-
troffene Person als erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zunächst
urteilsunfähig sein. (...)
3.2.-3.3. (...)
3.4.
(...) C. fehlt es somit in Bezug auf den Entscheid über den
Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an Urteils-
fähigkeit. Dies gilt umso mehr in Bezug auf die medikamentöse Be-
handlung.
4.
4.1.
Gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte
Person über die ambulante stationäre medizinische Behandlung
eines urteilsunfähigen Patienten entscheiden. Sie kann auch ent-
2019 Fürsorgerische Unterbringung 49
scheiden, ihn zur somatischen Behandlung zu hospitalisieren in
einem Wohn- und Pflegeheim unterzubringen (OLIVIER
GUILLOD/AGNÈS HERTIG PEA in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH
HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommen-
tar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 380 ZGB N 1).
Art. 380 ZGB bezieht sich dagegen auf die Behandlung einer psy-
chischen Störung in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist zu
prüfen, ob eine psychische Störung vorliegt.
4.2.-4.3. (...)
4.4.
(...) Mit Blick auf die vorbestehende und im Rahmen des
aktuellen Klinikaufenthalts bestätigte Diagnose, die Akten, sowie
den an der Verhandlung vom 19. Februar 2019 gewonnen persön-
lichen Eindruck besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel,
dass C. an einer psychischen Störung leidet. Somit kommen gemäss
Art. 380 ZGB aufgrund der bestehenden Urteilsunfähigkeit für die
Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden die Bestim-
mungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung.
5.
5.1.-5.2. (...)
5.3.
Ein Absehen von der Anordnung einer fürsorgerischen Unter-
bringung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im
Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits angezeigt sein,
weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der
psychiatrischen Klinik zustimmt. Die Anwendbarkeit der Bestim-
mungen über die fürsorgerische Unterbringung dient in solchen
Fällen gerade dazu, die urteilsunfähige Person davor zu schützen,
dass sie von nahestehenden Personen möglicherweise missbräuchlich
in die psychiatrische Klinik eingewiesen wird (GUILLOD/HERTIG
PEA, a.a.O., Art. 388 ZGB N 1). Auch eine Einwilligung der be-
troffenen Person kann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Un-
terbringung nicht entfallen lassen, wollte der Gesetzgeber doch gera-
de unabhängig davon, ob die betroffene Person Widerstand leistet,
die gleichen Verfahrensgarantien wie bei der fürsorgerischen Unter-
bringung gelten lassen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht,
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 50
S. 7037). Zu prüfen ist vielmehr, ob die Behandlung der psychischen
Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig
machte ob die Behandlung, als mildere Massnahme, beispiels-
weise etwa auch im ambulanten Rahmen im angestammten Woh-
numfeld hätte durchgeführt werden können.
Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich
der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinik-
aufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (PATRICK FASSBIND,
Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 213; JÜRG GASSMANN in:
DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Er-
wachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3).
Damit die für die fürsorgerischen Unterbringung geltenden Verfah-
rensgarantien auch bei den im Rahmen eines Klinikaufenthalts ge-
mäss Art. 380 ZGB erforderlichen medizinischen Massnahmen zur
Anwendung gelangen, sollten diese unabhängig von der Zustimmung
der urteilsunfähigen Person und auch unabhängig von der Zustim-
mung der vertretungsberechtigten Person mittels schriftlicher Anord-
nung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB er-
folgen.

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