sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache
oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert
von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermö-
gensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Damit stellt sich die Frage, ob Verfahren
betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote vermögensrechtlicher
Natur sind. Soweit ersichtlich, äussert sich die Rechtsliteratur zu die-
ser Thematik nicht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz
vom 13. Februar 2013, in: EGV-SZ 2013, A 3.1, wo die Frage offen-
gelassen wurde). Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es
sich bei gerichtlichen Verboten um vermögensrechtliche Angelegen-
heiten, bezwecken diese doch die Verhinderung von Besitzes-
störungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen an einem Grund-
stück, weshalb sie den Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener
Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich
um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007
E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt
schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der
hypothetische Bussgeldertrag. Damit ist das Rechtsmittel der Be-
rufung gegeben und die Beschwerde ist als solche entgegenzuneh-
men.