III. Zivilprozessrecht
55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. OR
Das Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei die Versteigerung
einer von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehalte-
nen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatz
der Einheit des Scheidungsurteils verbunden, weil nicht über eine Schei-
dungsnebenfolge, sondern über einen mit der Scheidungsklage in objekti-
ver Klagenhäufung verbundenen Punkt entschieden wird. Die Versteige-
rungsanordnung erfolgt in einem Teilentscheid und nicht in einem
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 17. Januar 2017
in Sachen G.C.G. gegen I.Z.G (ZOR.2016.66).
3.
3.1.
Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden "Beschluss"
explizit (vgl. dessen S. 7) als "Zwischenentscheid" bezeichnet. Ein
solcher liegt nach Art. 237 Abs. 1 ZPO dann vor, wenn durch ab-
weichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid her-
beigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart
werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend offensicht-
lich, wird doch mit dem obergerichtlichen Entscheid kein Endent-
scheid im Scheidungsverfahren herbeigeführt. Ebenso wenig ist der
angefochtene Entscheid prozessleitender Natur, weil darin keine ver-
fahrensrechtliche Anordnung, sondern mit dem darin angeordneten
Eingriff in eine im (Gesamt-) Eigentum der Parteien stehende
Liegenschaft eine materiell-rechtliche Anordnung getroffen worden
ist (BGE 93 II 387 ff.). Da durch den angefochtenen Entscheid aber
nicht das ganze vom Kläger eingeleitete (Scheidungs-) Verfahren
zum Abschluss gelangt, handelt es sich um einen (materiellen)
Teilentscheid (Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegatten-
gesellschaft, Diss., Bern 2008, S. 97; Bessenich/Bopp, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 zu Art. 90 ZPO).
3.2.
3.2.1.
Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit mit der Ausfällung
dieses Teilentscheids im Rahmen eines Scheidungsverfahrens allen-
falls gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (vgl.
Art. 283 ZPO) verstossen wurde. Dies ist deshalb zu verneinen, weil
es sich bei der Auflösung und Liquidation einer Ehegattengesell-
schaft um ausserhalb des Scheidungsrechts stehende schuld- bzw. ge-
sellschaftsrechtliche Fragen handelt (Genna, a.a.O., S. 117 und 151)
und ein Streitpunkt, der nicht von Gesetzes wegen Gegenstand des
Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 120 ff. ZGB betreffend Güterrecht,
Familienwohnung, Vorsorgeausgleich, nachehelichen Unterhalt und
Kinderbelange) bildet, nach den allgemeinen prozessualen Grundsät-
zen überhaupt nur auf dem Weg der (objektiven) Klagenhäufung mit
der Scheidungsklage verbunden werden kann (vgl. dazu Genna,
a.a.O., S. 147). Immerhin scheint das Bundesgericht in BGE 111 II
404 (E. 4b) die Auffassung vertreten zu haben, dass alle vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die im Schei-
dungsprozess zufolge eines ausreichenden Bezugs zur ehelichen Ge-
meinschaft behandelt werden , auch in diesem behandelt wer-
den .
Vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988
hatte sich die Auffassung durchgesetzt, dass - ohne Rücksicht auf die
allfällig durch die damals gültigen kantonalen Prozessordnungen hin-
sichtlich einer Klagenhäufung gesetzten Schranken - weitere Klagen
mit der Scheidungsklage sollten verbunden werden können, wenn
von ihrem Ausgang die Höhe von Unterhaltsleistungen abhing oder
sie - wie etwa eine Klage auf Teilung von Miteigentum - in engem
Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung stan-
den (vgl. - neben dem bereits erwähnten BGE 111 II 404 E. 4b -
Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, N. 61 der Vorbemerkun-
gen vor aArt. 149-157 ZGB; Guldener, Schweizerisches Zivilpro-
zessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 215). Die seit 1. Januar 2011 in
Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (die anders als
die kantonalen Zivilrechtspflegegesetze dem ZGB gleichgeordnetes
Recht darstellt) macht die objektive Klagenhäufung zwar davon
abhängig, dass das gleiche Gericht für beide Klagen sachlich
zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO).
Aber abgesehen davon, dass es sich beim Scheidungsverfahren sei-
ner Natur nach durchaus um ein (wenn auch "besonderes", vgl.
Siehr/Bähler, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, N. 1b zu Art. 274
ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger, a.a.O., N. 5 zu Art. 274 ZPO) ordentliches Verfahren
handelt, ist daraus nicht zu folgern, dass diese zur alten Rechtslage
entwickelte Auffassung ihre Berechtigung verloren hätte. Dies umso
weniger, als im Rahmen des neuen Scheidungsrechts Art. 205 ZGB
in Kraft getreten war, der in seinen Absätzen 1 und 3 vorsieht, dass
bei Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögens-
werte, die sich im Besitz des andern befinden, zurücknimmt und die
Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden (gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie entstanden sind, Hausheer/Reusser/Geiser, Berner
Kommentar, 1992, N. 65 zu Art. 205 ZGB; anders noch BGE 111 II
404 E. 4b betreffend Ansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung
zum alten Scheidungsrecht) regeln (vgl. dazu Hausheer/Reusser/
Geiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 205 ZGB). Auf jeden Fall ist der Sach-
zusammenhang zwischen der Auflösung und Liquidation einer
Ehegattengesellschaft einerseits und der güterrechtlichen Auseinan-
dersetzung anderseits derart eng, dass sich schon aus prozessöko-
nomischen Gründen die entsprechende objektive Klagenhäufung
zwingend aufdrängt (Genna, a.a.O., S. 151).
3.2.2.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Eheleute im
Rahmen des Scheidungsverfahrens (die Auflösung und) die
Liquidation einer von ihnen geschlossenen Ehegattengesell-
schaft verlangen und damit zum Prozessgegenstand des Schei-
dungsverfahrens machen können. Sie müssen es aber nicht.
Unterbleiben entsprechende Begehren der Eheleute im Scheidungs-
verfahren, kann der Scheidungsrichter im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liquidation der Ehe-
gattengesellschaft vornehmen (Genna, a.a.O., S. 54 und
152 sowie - zur rechnerischen Liquidation als solcher und der
Notwendigkeit, einen umstrittenen Verkehrswert mittels Gutachten
zu ermitteln - S. 56 ff.). Die Eheleute bleiben dann - vorbehältlich
eigener Liquidationshandlungen - über die Scheidung hinaus Ge-
samteigentümer der Liegenschaft (auch wenn die Ehegattengesell-
schaft unter Umständen, z.B. zufolge Zweckfortfalls [Art. 545 Abs. 1
Ziff. 1 OR] eventuell bereits von Gesetzes wegen aufgelöst ist, vgl.
dazu Genna, a.a.O., S. 41 ff.).
Wird im Scheidungsverfahren die (Auflösung und
Liquidation der Ehegattengesellschaft verlangt, ist zum einen zu be-
achten, dass die Auflösung und die Liquidation, die sich in eine
äussere und eine innere unterteilt (Genna, a.a.O., S. 12 ff.), naturge-
mäss aufeinanderfolgen, und zum andern, dass das tatsächliche
Ergebnis der äusseren Liquidation zuerst gesellschaftsrechtlich bei
der inneren Liquidation einzusetzen ist (Art. 548 f. OR) und dieses
Ergebnis der inneren Liquidation noch nach güterrechtlichen
Gesichtspunkten den Gütermassen zugeordnet werden muss
(Hausheer, Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, ZBJV 1995,
S. 622 f.). Das Güterrecht seinerseits ist grundsätzlich in einer Weise
zu regeln, dass der entsprechende auf Geldleistung gerichtete Aus-
gleichsanspruch (vgl. Art. 205 ZGB) im Urteilsdispositiv betrags-
mässig festgehalten und so ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art.
80 SchKG) geschaffen wird. Ist somit zufolge eines entsprechenden
Antrags eines beider Ehegatten eine tatsächliche Liquidation
durchzuführen, muss grundsätzlich deren Ergebnis bekannt sein,
damit der güterrechtliche Schlussanspruch (vollstreckbar) franken-
mässig bestimmt werden kann (Genna, a.a.O., S. 54 mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass bei einem Antrag auf tatsächliche Liquidation der
Ehegattengesellschaft, der sich ein Ehegatte widersetzt, das
Scheidungsgericht zunächst darüber zu befinden hat, ob die Ehe-
gattengesellschaft aufgelöst ist (vgl. die Fälle von Art. 545 Abs. 1
Ziff. 1-6 OR, die von Gesetzes wegen zur Auflösung der Gesellschaft
führen) nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 545
Abs. 2 OR aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil aufzulösen
(vgl. Genna, a.a.O., S. 37 ff.) und - gegebenenfalls - die (äussere)
Liquidation (vgl. Genna, a.a.O., S. 11 ff. und 90 ff.) anzuordnen ist.
Zwar spricht namentlich bei überschaubaren Verhältnissen grund-
sätzlich nichts dagegen, die Auflösung und Liquidation im Schei-
dungsurteil selber anzuordnen und für den (noch unbekannten)
Liquidationserlös einen separaten Verteilschlüssel vorzusehen, der
neben eine die übrigen Vermögenswerte umfassende güterrechtliche
Auseinandersetzung tritt. Stellen sich die güterrechtlichen Verhält-
nisse indes komplex dar ist gar ein negatives Liquidationsergeb-
nis zu befürchten, drängt es sich hingegen - jedenfalls, soweit die
Scheidung als solche unstrittig ist - auf, über die Auflösung und
Liquidation der Ehegattengesellschaft im Scheidungsverfahren vor-
weg einen Teilentscheid zu erlassen.
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