II. Strafprozessrecht
2 Art. 230 Abs. 3 StPO
- Auch im Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft
während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3
StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen
Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden.
- Dies gilt analog bei der Entlassung der beschuldigten Person aus dem
vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes
Verfahren vorsieht.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 15. Februar 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen L.Q.
(SBK.2017.26).
2.
2.1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach rügt eine Verletzung ih-
res Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem sie
sich vor dem Entscheid der Vorinstanz nicht zum Entlassungsgesuch
des Beschwerdegegners habe äussern können.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorlie-
genden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen
Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsge-
such das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits
eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss
Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230
Abs. 4 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfordere.
2.2.
2.2.1.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO
Partei im Hauptverfahren und hat als solche Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch beinhaltet unter an-
derem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern
(Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).
2.2.2.
Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann eine
Haftentlassung entweder von sich aus auf Gesuch der beschul-
digten Person der Staatsanwaltschaft anordnen. Heisst die Ver-
fahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die be-
schuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch
nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht
weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Von sich aus kann die Verfahrenslei-
tung die Haftentlassung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das
Zwangsmassnahmengericht (Art. 230 Abs. 4 StPO).
Das Bundesgericht hat zu Haftentlassungsgesuchen während
des Berufungsverfahrens ausgeführt, Art. 233 StPO verlange zwar
nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsan-
waltschaft. Diese vertrete jedoch den Strafanspruch des Staates im
Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem müsse das Haftprü-
fungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4
EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach
Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr
bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebe-
hörde einnehmen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014
vom 5. Juni 2014 E. 3.2). Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haft-
entlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
einzuholen.
Diese Erwägungen treffen auch auf das erstinstanzliche Verfah-
ren zu. Das Recht der Staatsanwaltschaft, vorgängig zum Haftentlas-
sungsgesuch Stellung nehmen zu können, folgt aus ihrem Anspruch
auf rechtliches Gehör und dem Erfordernis eines kontradiktorischen
Verfahrens. Dieses Recht wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt,
dass die Haftentlassung bei einer Gutheissung des Gesuchs nach
Art. 230 Abs. 3 StPO unverzüglich zu erfolgen hat. Auch im Verfah-
ren von Art. 230 Abs. 3 StPO muss das Gericht der Staatsanwalt-
schaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftent-
lassungsgesuch einräumen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEG-
GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 230 StPO). Dieses Recht ist nicht mit
dem Erfordernis der Zustimmung zur Haftentlassung nach Art. 230
Abs. 4 StPO zu verwechseln. Beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, so kann die Verfahrenslei-
tung des erstinstanzlichen Gerichts das Gesuch im Verfahren nach
Art. 230 Abs. 3 StPO dennoch gutheissen, solange sie sich mit den
wesentlichen Einwänden der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Im
Gegensatz dazu führt die fehlende Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft zur vorgesehenen Haftentlassung im Verfahren nach Art. 230
Abs. 4 StPO dazu, dass die Entscheidbefugnis von der Verfahrenslei-
tung des erstinstanzlichen Gerichts auf das Zwangsmassnahmenge-
richt übergeht.
2.2.3.
Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es
sich nicht mehr um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Gemäss
Art. 220 StPO enden Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit dem
vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (BGE 139
IV 191 E. 4.1 S. 193; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu
Art. 236 StPO). Die beschuldigte Person kann sich jedoch immer
noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersu-
chungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV
und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt je-
derzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1
S. 194; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO; HÄRRI,
a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Haftvoraussetzungen von
Art. 212 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein
(BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu
Art. 236 StPO).
Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb
analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem
vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Ver-
fahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gele-
genheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch
des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.