II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
A. Enteignungsrecht 69 Formelle Enteignung; Legitimation des Stockwerkeigentümers, Entschä- digungsbegehren zu stellen (Präzisierung der Rechtsprechung) Ein einzelner Stockwerkeigentümer ist beim Rechtserwerb für ein der Liegenschaft insgesamt nützendes Werk (wie beispielsweise eine Lärm- schutzwand ein Hochwasserschutzdamm) nicht zur individuellen Rechtsmittelerhebung im Enteignungsverfahren legitimiert. Etwas ande- res kann nur gelten, wenn er grundsätzlich anders betroffen ist als der Rest. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 25. Mai 2016 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2014.39). Aus den Erwägungen
1.3.1. Die von der Enteignung betroffene Parzelle yyy steht im Stock- werkeigentum, welches eine Form des Miteigentums darstellt (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache in- soweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. Zur Veräusserung Belastung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, so- weit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 ZGB). Vorbehältlich des Nachweises einer solchen anderen Ordnung hätte die Stockwerkeigentümergemeinschaft also grund- sätzlich mit einer Stimme aufzutreten. Nach der Praxis des SKE (AGVE 2001 S. 446 f.) sind aber auch einzelne Mitglieder von Mit- eigentumsgemeinschaften berechtigt, Entschädigungsbegehren zu stellen. Es bleibt indessen zu beachten, dass das Verfahren die
Rechtsposition der Stockwerkeigentümergemeinschaft insgesamt be- trifft. Soweit der Gesuchsgegner Begehren aus seiner persönlichen Sicht stellt, hat er darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er von den geplanten Eingriffen im Gegensatz zu den übrigen Stockwerkei- gentümern anders, individuell betroffen ist. Ein allfälliger Entscheid über seine Begehren ist allen Stockwerkeigentümern zu eröffnen und beansprucht Geltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft ins- gesamt. Dieser Umstand ist von Bedeutung, wenn sich für die Stockwerkeigentümergemeinschaft unmittelbar mittelbar eine Änderung der Rechtslage ergibt. Das ist vorliegend - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Es kann deshalb auf eine Mitteilung an alle anderen Stockwerkeigentümer verzichtet werden. 1.3.2. Der Gesuchsgegner ist als Miteigentümer der Parzelle yyy vom Bauprojekt betroffen und damit - unter Berücksichtigung des Gesag- ten - grundsätzlich ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legi- timiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 Abs. 1 lit. a VRPG; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar, Zürich 1998, § 38 N 129 ff.). So hat es das SKE im Laufe des Schriftenwechsels auch gehandhabt. 1.3.3. Die erwähnte Alleinhandlungslegitimation (Erw. 1.3.1.) eines Stockwerkeigentümers beschränkt sich auf die Gemeinschaft fraglos entlastende Vorbringen (weniger Abtretung / höhere Entschädigung). Dies gilt indessen nicht, wo die Interessen der einzelnen Mitglieder der Gesamthandschaft nicht zwangsläufig parallel laufen (so hat das SKE die Alleinhandlungslegitimation eines Miterben in einem Bei- tragsstreit verneint; AGVE 2007 S. 299). Zu unterscheiden und selbstverständlich zulässig sind Vorbringen aus der eigenen Rechts- position, wenn der einzelne Stockwerkeigentümer vom vorgesehenen Eingriff anders und/oder stärker betroffen ist als die Allgemeinheit (z.B. Abtretung eines Gartenabschnitts im Sondernutzungsrecht). Die hier vorgesehene Lärmschutzwand dient mit Sicherheit ei- ner Mehrheit der Stockwerkeigentümer der Streitliegenschaft, was
schon dadurch belegt wird, dass der vorgelegte Vertrag von allen anderen unterzeichnet wurde. Sie haben damit auch der praxisgemäss entschädigungslosen Begründung der Servitut zugestimmt. Da sich das Entschädigungsbegehren des Gesuchsgegners nicht aus einer be- sonderen, individuellen Betroffenheit, sondern aus einer behaupteten Beeinträchtigung der Gesamtliegenschaft herleitet, setzt er sich mit dem Begehren in Widerspruch zur Mehrheit der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft. Das ist unzulässig. Es bleibt dabei zudem belang- los, welchen persönlichen Nutzen er aus der neuen Anlage zieht. Er ist hier zur Solidarität verpflichtet (analog z.B. der Parterrebewohner in Bezug auf die Kostentragung von Liftanlagen). Die Legitimationspraxis des SKE ist für zukünftige Fälle dahin zu präzisieren, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer beim Rechts- erwerb für ein der Liegenschaft insgesamt nützendes Werk (wie bei- spielsweise eine Lärmschutzwand ein Hochwasserschutzdamm) nicht zur individuellen Rechtsmittelerhebung im Enteignungsverfah- ren legitimiert ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er grundsätz- lich anders betroffen ist als der Rest.