84 Eidgenössische Volksabstimmung; Nachzählung (§§ 63 und 64 GPR) - Eine Nachzählung des Abstimmungsergebnisses auf Kantonsebene ist möglich, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht be- steht, dass das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sein könnte.
- Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 ist dabei für den Regierungsrat nur das Abstim- mungsergebnis seines Kantons massgebend. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 24. Juni 2015 i.S. P.K. (RRB
Nr. 2015-000679).
Aus den Erwägungen 2.4 Mangels entsprechender allgemeiner Bestimmungen in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte ist es in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind beziehungsweise ob die einzelnen Stimmberechtigten Nachzählun gen erwirken können (vgl. Art. 83 BPR). Die §§ 63 und 64 GPR sehen für (kantonale und kommunale) Abstimmungen die Möglichkeit vor, auf gerechtfertigtes Gesuch hin von Amtes wegen eine Nachprüfung Nachzählung des Ab stimmungsergebnisses vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe der Verdacht besteht, dass ein Ergeb nis unrichtig ermittelt worden sein könnte, beziehungsweise wenn aufgrund der Sachlage eine solche Nachprüfung Nachzählung als für die zuverlässige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ge boten erscheint. Im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR kann es dabei allerdings nicht auf das gesamtschweizerische Abstimmungsergebnis ankommen, zumal den Kantonsregierungen aufgrund des Territorialitätsprinzips von vornhe rein die Kompetenz fehlt, Nachzählungen in andern Kantonen für die ganze Schweiz anzuordnen (vgl. hiezu auch BGE 1C_275/2009 vom 1. Oktober 2009, Erw. 2.5); massgebend kann daher einzig das kantonale Resultat sein. Das aargauische Abstimmungsergebnis kann nun ganz offen sichtlich nicht als knapp bezeichnet werden, betrug die Stimmen-
differenz doch 10'115 Stimmen fast 6 %; angesichts dieses deutlichen Resultats besteht keinerlei Anlass zu einer Nachzählung auf Kantonsebene. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für im Kanton Aargau begangene Unregel mässigkeiten nachweisen auch nur schlüssig glaubhaft machen können; seine Argumentation besteht denn auch aus blossen Mut massungen. Jedenfalls kann aus dem Umstand allein, dass eine st. gallische Gemeinde offenbar Fehler bei der Ermittlung des Ab stimmungsergebnisses begangen hat, nicht auf ähnliche Fehler im Kanton Aargau geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann denn auch auf die Ausführungen des Leiters des kantonalen Wahl büros in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (...) verwiesen werden, mit welchen Mitteln im Kanton Aargau die Abstimmungs resultate der Gemeinden plausibilisiert und überprüft werden, um Unregelmässigkeiten und namentlich die Verwechslung von Ja- und Nein-Stimmen zu vermeiden. Der Leiter des Wahlbüros weist des Weiteren darauf hin, dass bezogen auf den Auszählprozess keine Un regelmässigkeiten gemeldet in der Öffentlichkeit erörtert wor den seien. Es ist daher davon auszugehen, dass im Kanton Aargau das Abstimmungsergebnis korrekt ermittelt wurde. Die Abstim mungsbeschwerde ist daher abzuweisen. (...)