2015 Schulrecht Gemeinderecht 457
III. Schulrecht
81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Niemand darf wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Legasthe- nie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Menschen mit Behinderun- gen haben nach dem BehiG den Gemeinwesen gegenüber Anspruch da- rauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürf- nissen angepasst werden. Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfung und jene für die Schulzeit BMS II dürfen unter- schiedlich ausgestaltet sein. Für eine Aufnahme- Abschlussprüfung werden einer Kandidatin einem Kandidaten grosszügigere Massnah- men als Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 2015, i.S. O.F. gegen die Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule) vom 26. Juli 2014 (RRB Nr. 2015-000445). Sachverhalt (gekürzt) O.F. hat eine Rechtschreibstörung/Legasthenie. Auf sein Ge-
such hin, gewährte die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des
BKS ihm folgende Anpassungen als Nachteilsausgleich für die Auf-
nahmeprüfung der Berufsmaturität: In den Fächern Deutsch, Franzö-
sisch und Englisch erhielt er einen Zeitzuschlag von einem Drittel, er
durfte den Computer und ein elektronisches Wörterbuch benutzen
und typische Dyslexiefehler wurden nicht bewertet. Im Fach Mathe-
matik erhielt er einen Zeitzuschlag von einem Viertel und die Recht-
schreibung wurde nicht bewertet.
Nachdem O.F. die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität
BMS II bestanden hatte, ersuchte er um einen Nachteilsausgleich für
die Schulzeit BMS II mit gegenüber der Aufnahmeprüfung noch wei-
ter reichenden Anpassungen.
2015 Verwaltungsbehörden 458
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule verfügte fol-
gende Massnahmen zum Nachteilsausgleich für die Schulzeit BMS
II: In den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch bekam O.F. ei-
nen Zeitzuschlag von 10% und die Benutzung eines Computers ohne
Internetzugang zugesprochen; auch wurde die Bewertung schwer-
punktmässig auf den Inhalt und nicht auf die Rechtschreibung gelegt.
In den Fächern Mathematik, Physik und Chemie erhielt er das Recht,
bei textbasierten Aufgaben Fragen an die Lehrperson zu stellen; des
Weitern wurde die Nichtbewertung der Rechtschreibung angeordnet.
Für die übrigen Fächer wurde die Bewertung des Inhalts und nicht
der Rechtschreibung verfügt. Der Konrektor der Berufsschule ver-
fasste ein Schriftstück, das die Verfügung präzisieren sollte. Darin
hielt er unter anderem fest, dass ein Zeitzuschlag von 10% in den Fä-
chern Deutsch, Französisch und Englisch generell gelte. Die Bewer-
tung erfolge schwerpunktmässig auf den Inhalt und nicht auf die
Rechtschreibung. Sofern jedoch der Inhalt benotet werde, würden
10% Zuschlag für den Inhalt erteilt. Bei Grammatikübungen gäbe es
keine Erleichterungen und bei Grammatik-, Rechtschreibe- und
Wortschatzprüfungen gäbe es keine mildernden Bewertungen, da
eine inhaltliche Bewertung entfalle. In den Fächern Mathematik,
Physik und Chemie dürfe O.F. bei textbasierten Aufgaben Fragen an
die Lehrperson stellen und er dürfe die Lehrperson bitten, ihm die
Fragen vorzulesen. In diesen wie auch in den übrigen Fächern ent-
falle die Bewertung der Rechtschreibung. Im Weiteren fügte er an,
dass im Zeugnis der "Nachteilsausgleich Legasthenie" vermerkt wer-
de.
Aus den Erwägungen 1.2.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden
wegen einer körperlichen, geistigen seelischen Behinderung.
Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseiti-
gung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das
am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseiti-
2015 Schulrecht Gemeinderecht 459
gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002
erlassen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich
oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei
ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese,
oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächli-
chen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist
(Art. 2 Abs. 2 BehiG). Angemessene Massnahmen zum Ausgleich
von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbe-
handlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG).
Das BehiG gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung
(Art. 3 lit. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständig-
keitsbereich des Bundes (vgl. BGE 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012,
Erw. 3.1; 2 D_7/2011 vom 19. Mai 2011, Erw. 2.4; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, Erw. 4.1.1.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-832/2014 vom 20. August
2014, Erw. 6.1). Die Berufsmaturität wird im Bundesgesetz über die
Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember
2002 geregelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Der Bundesrat regelt die Berufs-
maturität (Art. 25 Abs. 5 BBG und Art. 22 der Verordnung über die
Berufsbildung, Berufsbildungsverordung, BBV, vom 19. November
2003). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer die
vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat. Die
Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen
und stellen die Zeugnisse aus (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 BBG). Somit
kommt das Behindertengleichstellungsgesetz vorliegend zur Anwen-
dung. Das BBG fördert und entwickelt den Ausgleich der Bildungs-
chancen in sozialer und regionaler Hinsicht. Es zielt unter anderem
darauf ab, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
zu beseitigen (Art. 3 lit. c BBG).
Die Legasthenie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Be-
hinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die
betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber nichtbehin-
derten Lernenden bei einer Prüfung benachteiligen. Die erforderli-
chen Massnahmen für einen Nachteilsausgleich sind individuell
auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein
2015 Verwaltungsbehörden 460
können. Mit positiven Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen
Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung ge-
tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom
15. Juli 2008, S. 9). Der Beschwerdeführer muss jedoch fähig sein,
wie seine Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss
zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich handelt es sich,
wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. Iris
Glockengiesser in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg.
20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Un-
gleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der Möglichkeit
nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt bestimmte Berufe und
Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähigkeiten erfor-
dern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse
Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr Verschulden diese Fähig-
keiten nicht haben, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen
gesenkt werden müssen (vgl. BGE 122 I 130; Bundesverwaltungsge-
richtsurteil B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 16).
Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwen-
dung behindertenspezifischer Hilfsmittel der Beizug notwendi-
ger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) die Dauer
und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den
spezifischen Bedürfnissen behinderter Personen nicht angepasst sind
(lit. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt
wird, kann beim Gericht bei der Verwaltungsbehörde verlangen,
dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt unterlässt
(Art. 8 Abs. 2 BehiG). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips muss auf die spezifischen Bedürfnisse von behin-
derten Personen Rücksicht genommen werden, sofern dies im kon-
kreten Fall möglich ist. Menschen mit Behinderungen haben somit
nach dem BehiG gegenüber Gemeinwesen den Anspruch darauf,
dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürf-
nissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 Erw. 4.5; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014,
Erw. 4.1.3; A-832/2014 Urteil vom 20. August 2014, Erw.6.2). Es
2015 Schulrecht Gemeinderecht 461
soll der Nachteilsausgleich wenn immer möglich positiv ausgegli-
chen werden. Beim Nachteilsausgleich ist aber auch stets zu beach-
ten, dass eine behinderte Person durch die besondere Prüfungs-
ausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten
nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Massnahmen in der Prü-
fungsausgestaltung ist allein der Ausgleich der aus der Behinderung
(vorliegend Legasthenie/Dyslexie) resultierenden Schlechterstellung,
nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidatinnen
und Kandidaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom
19. Mai 2011, S. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2014 A832/2014, S. 10; Wegleitung Nachteilsausgleich in
Schule und Berufsbildung der Interkantonalen Hochschule für
Heilpädagogik, S. 6). Die in den Qualifikationsverfahren verwende-
ten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein
sowie die Chancengleichheit wahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 BBG). Für
Personen mit Lernschwierigkeiten Behinderungen werden
besondere Hilfsmittel mehr Zeit in einem angemessenen Mass
gewährt (vgl. Art. 35 Abs. 3 BBV). Wie das Bundesgericht zu-
treffend erkannte, könne die Anpassung des Prüfungsablaufs auf
verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Be-
hinderung im Einzelfall zu betrachten sei. Meistens erfolgen Prü-
fungserleichterungen durch Prüfungszeitverlängerungen in einem
angemessenen Umfang, andere Prüfungsformen die Benutzung
eines Computers.
1.3
(...)
2.
2.1
(...)
2.2
(...) Für eine Aufnahme- Abschlussprüfung werden einer
Kandidatin einem Kandidaten grosszügigere Massnahmen als
Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag. Zum einen
bringt eine einmalige grosse Prüfung wie die Aufnahme- Ab-
schlussprüfung viel mehr Stress mit sich, weshalb grössere Zeitzu-
schläge und mehr Hilfsmittel gewährt werden können. Zum anderen
2015 Verwaltungsbehörden 462
können die grösseren Zeitzuschläge bei einer einmaligen Prüfung
besser umgesetzt werden, da die Prüfung für den Beschwerdeführer
"individuell" ausgestaltet werden kann. Auch die bei der Aufnahme-
prüfung eingesetzten Hilfsmittel können grosszügiger gewährt wer-
den, weil eine Person den Kandidaten kontrollieren kann, ob er bei-
spielsweise den Internetzugang tatsächlich nur für die Rechtschreibe-
prüfung benutzt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführte, ist zu
prüfen, ob einer Kandidatin einem Kandidaten eine Prüfungs-
zeitverlängerung auch wirklich nützt. Gemäss Stundenplan der BMS
II betragen fast alle Lektionen 90 Minuten. Eine Zeitverlängerung ist
in der Tat während des Schulalltags in dem vom Beschwerdeführer
beantragten Mass kaum umsetzbar. In Fach Mathematik sei der Zeit-
druck Teil der Aufgabenstellung hält der Konrektor der Berufsschule
Aarau fest. Zu Recht führte er an, dass andere Maturandinnen und
Maturanden ohne Nachteilsausgleich eine Rechtsungleichheit bean-
standen könnten, würde dem Beschwerdeführer ein Zeitzuschlag ge-
währt. Da dem Beschwerdeführer gewährt wird, dass die Lehrperso-
nen ihm die Fragen vorlesen, wird der Nachteil betreffend die Dys-
lexie ausgegliedert. Da die Rechtschreibung nicht bewertet wird, er-
fährt der Beschwerdeführer auch betreffend seiner Legasthenie keine
Benachteiligung.
Des Weiteren lässt sich die Auffassung der Vorinstanz rechtlich
nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wahl der
technischen Berufsmaturitätsrichtung und Mathematik als Schwer-
punktfach keine zusätzlichen Erleichterungen erhalten dürfe. Der Be-
schwerdeführer absolviert die Berufsmaturität der technischen Rich-
tung. Diese Richtung ist mathematisch-naturwissenschaftlich orien-
tiert und setzt ihren Schwerpunkt im Bereich des mathematischen
Denkens und dessen Anwendung im naturwissenschaftlichen Bereich
(vgl. Homepage der Berufsschule Aarau, Informationen). In diesen
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern bekam er zu Recht
nicht noch einen Zeitzuschlag. Der Besuch dieser Schule mit dieser
Fachrichtung stellt höhere Anforderungen als der Besuch der
vorangegangenen Schule. Der Beschwerdeführer muss wie die an-
deren Lernenden in der Lage sein, unter den ordentlichen Bedingun-
2015 Schulrecht Gemeinderecht 463
gen die Prüfungen des regulären Unterrichts in den naturwissen-
schaftlichen Fächern ablegen zu können, ohne die Gewährung eines
Zeitzuschlags. Im Gegensatz zur Aufnahmeprüfung kann er sich für
die Prüfungen genauestens vorbereiten, wird doch geprüft, ob er den
behandelten Lernstoff begriffen hat. Daher stellt es keine Diskrimini-
erung dar, wenn er in den Fächern Mathematik, Chemie und Physik
keine Zeitzuschläge erhält, die Fragen ihm jedoch vorgelesen werden
und die Rechtschreibung nicht bewertet wird. Damit hat er die glei-
chen Chancen, die Prüfung zu bestehen, wie die anderen Lernenden.
Die fachlichen Anforderungen sind trotz der Behinderung nicht
herabzusetzen. Bereits bei der Nichtbewertung der Rechtschreibung
im Fach Deutsch handelt es sich um einen Grenzfall, ob es sich nur
um eine formale Anpassung handelt dies bereits eine inhaltliche
Anpassung darstellt; diese wurde ihm jedoch gewährt. In den weite-
ren Sprachfächern wäre eine Nichtbewertung von Rechtschreibe-
fehlern eine zu weit gehende Massnahme, würde doch so das Lern-
ziel herabgesetzt, was nicht mehr als Nachteilsausgleich anzusehen
wäre, anders als im Fach Geschichte, wo es um das Begreifen von
historischen Zusammenhängen geht (vgl. auch Glockengiesser
a.a.O., S.21). Zudem werden in den Sprachfächern Englisch und
Französisch nicht nur schriftliche Prüfungen, sondern auch mündli-
che Prüfungen abgelegt, so dass sich die Zeugnisnote nicht nur aus
den schriftlichen Arbeiten zusammensetzt. Und auch hier gilt, dass es
bei den Prüfungen im Schulalltag um eine Lernkontrolle geht, ob der
Beschwerdeführer den vermittelten Unterrichtsstoff umsetzen kann;
deshalb ist ihm nicht mehr Zeit zu gewähren, als die Vorinstanz ihm
eingeräumt hat. Wie auch bereits vorstehend erwähnt worden ist, ist
im Schulalltag die Zeitverlängerung kaum praktikabel. Weiter ist
anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Konrek-
tors der Berufsschule Aarau die zur Verfügung stehende Prüfungszeit
in mindestens zwei Fällen nicht ausgenutzt habe (vgl. ...). Ebenfalls
kann ihm kein Internetzugang gegeben werden; der Kontrollaufwand
für eine Lehrperson, wäre unangemessen hoch. Der Zugang zu Win-
dows Word ist ausreichend für die Rechtschreibkontrolle.
2.3
2015 Verwaltungsbehörden 464
Die Schulleitung verfügt bei der Ausgestaltung des Nachteils-
ausgleichs über einen grossen Ermessensspielraum. (...).
Mit den gewährten Massnahmen werden die behinderungsbe-
dingten Nachteile des Beschwerdeführers angemessen ausgeglichen
und es liegt keine Diskriminierung vor. Die Vorinstanz hat ihr Er-
messen korrekt ausgeübt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer moniert, dass der Nachteilsausgleich im
Schulzeugnis vermerkt werde. Diese Stigmatisierung widerspreche
dem Behindertengleichstellungsrecht. (...)
3.2.
Wie der Konrektor in seiner Stellungnahme festhielt, werde der
Nachteilsausgleich nur in den Schulzeugnissen, nicht aber im Matu-
ritätszeugnis erwähnt. In Art. 28 BMV fehlt der Hinweis auf einen
allfälligen Vermerk über einen Nachteilsausgleich. Das Bundesver-
waltungsgericht hielt im Urteil vom 15. Juli 2008 fest, dass auf dem
Notenblatt kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterung einzutra-
gen sei (vgl. B-7914/2007, S. 18). Gemäss der Empfehlung Nummer
7 der SBBK, verabschiedet am 17. September 2014, soll im eidge-
nössischen Berufsmaturitätszeugnis kein Vermerk zum Nachteils-
ausgleich angebracht werden. Insbesondere wenn die Schülerin oder
der Schüler nur formelle Massnahmen in Form eines Nachteils-
ausgleichs erhält und keine Lernzielanpassungen erfolgen, soll auf
einen Vermerk verzichtet werden (vgl. nebst SBBK auch Glocken-
giesser a.a.O., S. 21). Auch im Merkblatt über den Nachteilsaus-
gleich für Berufslernende mit Behinderungen Lern- und Leis-
tungsschwierigkeiten des BKS wird ausgeführt, dass im Notenaus-
weis kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterungen eingetragen
werde. Aufgrund des Gesagten wird im Berufsmaturitätszeugnis kein
Vermerk betreffend Nachteilsausgleich vorgenommen. Hingegen
sind die Schulleitungen der Berufsschulen befugt, in den Schul-
zeugnissen am Ende des Semesters einen Vermerk zum Nachteilsaus-
gleich anzubringen.
4.
2015 Schulrecht Gemeinderecht 465
Nach den obigen Erwägungen hält der angefochtene Entscheid
einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch hat die Vorinstanz ihr Er-
messen korrekt ausgeübt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzu-
weisen.
Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und Art. 8
BehiG, d.h. die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung Un-
terlassung einer echten vermeintlichen Benachteiligung bei der
Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwe-
sen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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