6 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG
Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit
reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb
die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August
2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256).
2.
2.1.
Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätig-
keit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs-
tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus un-
selbstständiger selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt
(Art. 4 Abs. 1 AHVG). (...)
2.2.
Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
betroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-
stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft-
lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu er-
bringen Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme Er-
werb durch finanzielle geldwerte Gegenleistungen abgegolten
wird (vgl. BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. und Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2bb).
Nicht auf selbstständige Erwerbstätigkeit kann erkannt werden, wenn
eine solche nur zum Schein besteht sonst wie keinen erwerbli-
chen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft,
die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (AHI 2003
S. 418, ZAK 1987 S. 417 f.). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeits-
formen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsab-
sicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeu-
tung zu.
(...)
2.3. - 2.4
(...)
3.
3.1.
3.1.1.
Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Tätigkeit ist den Akten
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Genossenschafter der seit
19... bestehenden Weinbaugenossenschaft Z. mit Sitz in Z. ist. Diese
Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR bezweckt die Erhaltung und
Förderung des Weinbaus in den Gemeinden Z. und Y. Sie sucht die-
sen Zweck unter anderem durch Übernahme der Traubenernten der
Mitglieder sowie die fachgemässe Behandlung und den Verkauf ge-
wonnener Erzeugnisse zu erreichen. (...)
Als Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den
Eigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend
der Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum
zu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung
festgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist. Der
Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in das Ge-
nossenschaftsvermögen (...).
3.1.2.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet 10 a Land, auf denen er
Blauburgunder zieht. Im fraglichen Jahr 2008 produzierte er so
945 kg Trauben, die er der Genossenschaft abgab. Unter Berücksich-
tigung verschiedener Abzüge von gesamthaft Fr. 707.12 (Anteil
"Verwirrungstechnik", Abzug wegen Übermenge von 45 kg und
Weinrücknahme) wurden ihm von der Genossenschaft nach Reduk-
tion um die Rundungsdifferenz von Fr. 0.02 für das Jahr 2008
Fr. 3'580.10 ausbezahlt. (...)
3.1.3.
(...)
3.2.
3.2.1.
Auf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der be-
schwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinn-
strebigkeit fehlt. Bereits der geringe Mitteleinsatz ist zur Gewinn-
erzielung ungeeignet. Auch werden die eingesetzten Mittel nicht
nach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaftet. Es fehlt nament-
lich an einer nach betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellten Buch-
haltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 122/01
vom 27. Mai 2002 E. 2b). Weiter tritt der Beschwerdeführer nicht
selber am Markt auf. Er stellt weder eigene Rechnungen noch ver-
fügt er über einen Kundenstamm nimmt sonst wie am wirt-
schaftlichen Verkehr teil. Vielmehr ist die Weinbaugenossenschaft
einziger Abnehmer seiner Erzeugnisse.
3.2.2.
Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der
Weinbautätigkeit bewegen sich seit über zehn Jahren zwischen
Fr. 1'305.75 und Fr. 4'650.45. Das auf Grund durchschnittlicher Ein-
nahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen
Gewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für
eine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4). (...) Fehlt es
aber auf Dauer am massgeblichen Gewinn, so lässt das Ausbleiben
des finanziellen Erfolgs einer Tätigkeit regelmässig auf das Fehlen
erwerblicher Zielsetzung schliessen, weil der längere berufliche
Misserfolg die betroffene Person in der Regel von der Zwecklosig-
keit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit
aufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK
1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als
solche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet,
zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer
bewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu
substantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er
zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Ge-
nossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese
beiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit
nicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch,
dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätig-
keiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner
Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die
Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00
versteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folg-
lich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und
Weinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbs-
charakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steu-
errecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17).