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Urteil Obergericht, Abteilung Strafgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 51
Instanz:Obergericht, Abteilung Strafgericht
Abteilung:-
Obergericht, Abteilung Strafgericht  Entscheid AGVE 2015 51 vom 07.01.2015 (AG)
Datum:07.01.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,...
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 566 ZGB ; Art. 567 ZGB ; Art. 570 ZGB ; Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:139 III 225; 140 III 92;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2015 Zivilprozessrecht 303

II. Zivilprozessrecht
51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erb-
schaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle
Beschwer)
Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdever-
fahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler
oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein
praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu
Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 7. Januar 2015
(ZBE.2013.5).

2.
2.1.
Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das
schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abände-
rung des vorinstanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechts-
schutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der
Beschwer (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 59
ZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv
des vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zu-
dem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt,
dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimati-
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 304

onsvoraussetzungen im kantonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111
Abs. 1 BGG nicht enger umschrieben werden als für die Beschwerde
ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E.
4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftli-
cher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das
Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmit-
telkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist
(Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533, m.H.). Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob
eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund
der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (Seiler,
a.a.O., Rz. 533, m.H.).
2.2.
2.2.1.
Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft
als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen
Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der ge-
setzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden
des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560
ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben ha-
ben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, in-
nert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB).
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1
ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nach-
weisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit
dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist
(Art. 567 Abs. 2 ZGB).
2.2.2.
Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Be-
hörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB).
Die zuständige Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll
zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dieses Protokoll verfolgt reine In-
formationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeit-
punkt der Ausschlagungserklärung; es hat somit nur deklaratorische
Bedeutung und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung zwischen
2015 Zivilprozessrecht 305

den Erben und den Gläubigern des Erblassers (BGE 139 III 225 E. 3;
BGE 5A_578/2009 E. 2.2; AGVE 2001 Nr. 3 S. 34 f., m.w.H.;
Schwander, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N. 14 zu Art. 570
ZGB; Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel
2011, N. 9 zu Art. 570 ZGB). Selbst wenn eine Ausschlagungserklä-
rung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben daher
unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte
er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Proto-
kollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des
Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der
die Ausschlagung erklärt hat (BGE 139 III 225 E. 3;
BGE 5A_578/2009 E. 2.2).
Dem Ausschlagungsprotokoll kommt allerdings für die darin
bezeugten Tatsachen Beweiskraft i.S.v. Art. 9 ZGB zu. Der Dritte
kann sich somit bis zum Beweis des Gegenteils auf die Richtigkeit
des Protokolls verlassen. Die Erben, Vermächtnisnehmer, Erbschafts-
gläubiger und Erbengläubiger haben daher ein erhebliches Interesse
an der Feststellung, wer eine Erbschaft ausgeschlagen oder angetre-
ten hat, weshalb ihnen auch das Recht zur Einsichtnahme in das
Protokoll zusteht (Schwander, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB;
Häuptli, a.a.O., N. 12 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kom-
mentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5 zu Art. 570 ZGB; Riggenbach, in:
ZBGR 1943, S. 121 ff., S. 122).
2.2.3.
Gemäss einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach
Art. 570 ZGB die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und
zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit in for-
meller und materieller Hinsicht zu prüfen (Tuor/Picenoni, a.a.O., N.
5 zu Art. 570 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich
1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB; Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 570
ZGB). Nur ausnahmsweise darf er eine Erklärung bei offensichtli-
cher Ungültigkeit zurückweisen, namentlich wenn sich an die
Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der Behörde an-
schliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des
Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung
(AGVE 2001 Nr. 3 S. 35; Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB;
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 306

Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP
1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81).
2.3.
2.3.1.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Be-
schwerdeführerin habe mit Eingabe vom 10. Juni 2013 mitgeteilt,
dass sie die Erbschaft der Verstorbenen A. ausschlage. Vom Todestag
der Erblasserin am TT.MM. 2012 an hätte die Ausschlagung durch
die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin bis zum TT.MM. 2013
erfolgen müssen. Aus den eingegangenen Akten sei nicht hervorge-
gangen, ob die ausschlagende Erbin allenfalls erst zu einem späteren
Zeitpunkt als dem Todestag der Erblasserin vom Erbfall Kenntnis
erhalten habe oder ob die Voraussetzungen für eine Vermutung der
Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB, d.h. eine amtlich festge-
stellte oder offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im
Zeitpunkt des Todes, vorgelegen hätten. Die ausschlagende Erbin sei
deshalb mit Verfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden,
sich schriftlich beim Gerichtspräsidium zu äussern und falls möglich
mit Dokumenten zu belegen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis
vom Tod der Erblasserin erhalten habe und ob allenfalls zum Zeit-
punkt des Todes der Erblasserin deren Zahlungsunfähigkeit amtlich
festgestellt oder offenkundig gewesen sei. Diese Verfügung sei der
Erbin am 24. August 2013 zugestellt worden; die ihr darin angesetzte
Frist sei aber ohne schriftliche Äusserung verstrichen. Die Ausschla-
gung könne daher nicht gültig zu Protokoll genommen werden.
2.3.2.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie
habe seit 50 Jahren keinen Kontakt mehr zur Erblasserin gehabt und
von ihrem Tod erst durch eine Mitteilung der Gemeindekanzlei am
4. März 2013 Kenntnis erhalten, worauf sie am 6. Juni 2013 die Aus-
schlagung erklärt habe. Sie kenne die Erblasserin nicht und wolle
auch nichts von ihr. Sie hoffe daher, dass das Gericht ihre Ausschla-
gungserklärung annehmen könne und die Verfahrenskosten aufhebe.
2.4.
Die formelle Beschwer ist vorliegend ohne Zweifel gegeben,
weil das Gerichtspräsidium Lenzburg die Ausschlagungserklärung
2015 Zivilprozessrecht 307

der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv
des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat.
Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass
sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit
der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten
lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
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