B. Sachenrecht
50 Art. 741 ZGB
Dient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem
Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der
Dienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und
Erneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung ei-
nes Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbar-
keitsbelasteten.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar
2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81).
In einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung
des früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte ge-
klagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der
Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kos-
ten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete
Strasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneue-
rung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls
dieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Ur-
teils nicht vorgenommen habe. Das Obergericht gelangte zum
Schluss, dass die Last des Unterhalts der Strasse vom Kläger als
Dienstbarkeitsberechtigtem und von der Beklagten als Dienstbar-
keitsbelasteter gemäss Art. 741 Abs. 2 ZGB je zur Hälfte zu tragen
ist (Erw. 3.2.3. i.f.)
3.2.4.
"Unterhalt" im Sinne von Art. 741 ZGB meint nicht bloss Bei-
tragspflicht an die Kosten des belasteten Grundeigentümers; dem
Pflichtigen obliegt die notwendige Unterhaltstätigkeit auf eigene
Kosten (Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver,
Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1980, N. 14 zu Art. 741 ZGB).
Die Verpflichtung besteht zu Gunsten des Eigentümers des belasteten
Grundstücks (Liver, a.a.O., N. 23 zu Art. 741 ZGB). Die Folgen der
Nicht- Schlechterfüllung der Pflicht richten sich nach Art. 97 ff.
OR; insbesondere kann sich der Gläubiger zur Ersatzvornahme er-
mächtigen lassen (Göksu, a.a.O., N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver,
a.a.O., N. 40 zu Art. 741 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2011, N. 17 zu Art. 741 ZGB). Nach herrschender
Lehre setzt die richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ein
vorgängig gleichzeitig erstrittenes Leistungsurteil gegen den
Schuldner voraus (Wiegand, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel
2011, N. 6 zu Art. 98 OR; Furrer/Wey, Handkommentar zum Schwei-
zer Privatrecht, a.a.O., N. 160 und 163 zu Art. 97 - 98 OR). Die
Beklagte verlangt denn auch beides.
Weil der Kläger den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung
(bloss) zur Hälfte zu tragen hat, kann der Antrag, er sei zu verpflich-
ten, die Strasse auf Parzelle 889 zu erneuern, so
nicht gutgeheissen werden. Vielmehr trifft beide Parteien die Unter-
haltspflicht in gleichem Ausmass. Beide Parteien haben gegenseitig
einen Anspruch auf Leistung der Hälfte der notwendigen Unterhalts-
und Erneuerungsarbeiten (vgl. Petitpierre, a.a.O., N. 7 zu Art. 741
ZGB). Entsprechend der Regelung von Art. 70 Abs. 2 OR (vgl. Art. 7
ZGB), wonach jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet
ist, wenn eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu ent-
richten ist, ist auch vorliegend der Kläger zur Vornahme der Unter-
halts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten. Gemäss Art. 70 Abs.
3 OR in Verbindung mit der vorliegend anwendbaren Regelung über
die Tragung des Unterhalts hat er aber für die Hälfte des Aufwandes
einen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten, was im Urteil festzu-
halten ist. Zudem ist die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten einer
Vornahme der Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR
auf die Hälfte dieser Kosten zu beschränken.
4.1.
Der Kläger wird verpflichtet, die Strasse auf Parzelle 889 zu er-
neuern. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der dafür nötigen
Aufwendungen zu ersetzen.
4.2.
Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Erneuerung der Strasse
selber vorzunehmen, falls der Kläger die Erneuerung innert drei Mo-
naten seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen hat. Der Klä-
ger hat der Beklagten die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu
ersetzen.