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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 62
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 62 vom 23.06.2014 (AG)
Datum:23.06.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:B. Zivilgesetzbuch62 Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPOZulässige Rechtsbegehren nach Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 230 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 647 ZGB ; Art. 712g ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2014 Zivilrecht 329

B. Zivilgesetzbuch
62 Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO
Zulässige Rechtsbegehren nach Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. Juni 2014 in
Sachen B. gegen STWEG (ZSU.2014.85).

3.
3.1.
Die Vorinstanz ist auf das von der Klägerin im Gesuch gestellte
Feststellungsbegehren (Begehren 1c) nicht eingetreten, was von der
Klägerin nicht angefochten worden ist. Mit ihren beiden anderen
Begehren verlangte die Klägerin, es sei eine notwendige Sanierung
der in ihrem ausschliesslichen Benutzungsrecht stehenden Dach-
terrasse ihrer Maisonettewohnung (Nr. 7) unter Kostenbeteiligung
nach Wertquoten sämtlicher Stockwerkeigentümer gemäss einer von
ihr bei der Firma Y eingeholten Offerte (vgl. Gesuchsbeilage 15) in
Auftrag zu geben (Begehren 1a),
(Begehren 1b). Die Vorinstanz hat demgegenüber
die Sanierung im Rahmen der besagten Offerte unter
Kostenbeteiligung nach Wertquoten in Auftrag zu geben (Dispositiv-
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), und damit, auch wenn es im
Entscheid nicht zum Ausdruck gelangt, das Gesuch jedenfalls nicht
in Bezug auf die ursprünglichen Begehren gutgeheissen.
3.2.
3.2.1.
In der Berufung anerkennt die Beklagte ausdrücklich, dass die
Sanierung der "Dachterrasse" (mit der Beklagten [vgl. act. 17] ist
von einem Balkon auszugehen, vgl. insbesondere Gesuchsbeilage 6)
in Auftrag zu geben ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 330

3.2.2.
Demgegenüber wendet sich die Beklagte in der Berufung in
materieller Hinsicht dagegen, dass im angefochtenen Entscheid nicht
sie verpflichtet, sondern die Klägerin dazu berechtigt erklärt worden
ist, den Auftrag zur Sanierung im Sinne der eingeholten Offerte zu
erteilen, und dass eine Tragung der Sanierungskosten durch die
Stockwerkeigentümer nach den von ihnen gehaltenen Wertquoten
vorgesehen worden ist.
3.2.2.1.
Bei dem in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB dem Miteigentümer
(und damit dem Stockwerkeigentümer, vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB)
zur Verfügung gestellten Behelf geht es in erster Linie darum, einen
Ersatz für den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG)
verweigerten Beschluss zu schaffen (Brunner/Wichtermann, Basler
Kommentar, 4. Aufl., 2011, N. 54 zu Art. 647 ZGB). Ohne einen sol-
chen kann die notwendige Verwaltungshandlung (hier eine notwen-
dige bauliche Massnahme) nicht durch einen einzelnen interessierten
Stockwerkeigentümer auf Kosten der STWEG veranlasst werden
(vgl. ZR 2000 Nr. 2). Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es grund-
sätzlich weder einer Verpflichtung der STWEG noch einer Ermächti-
gung des klagenden Stockwerkeigentümers zur Vornahme der not-
wendigen Verwaltungshandlung im Urteil(sdispositiv), sondern ge-
nügt es, dass das Gericht die notwendige Verwaltungshandlung als
solche - anstelle der STWEG - anordnet. Dies schliesst wohl nicht
aus, dass der klagende Stockwerkeigentümer durch das Urteil
berechtigt werden kann, die notwendige Handlung im Namen und
auf Rechnung der STWEG vorzunehmen. Nach der Dispositions-
maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) setzt dies aber einen entsprechenden
Antrag voraus.
Die Klägerin hat im Gesuch ursprünglich den Antrag gestellt, es
habe das Gericht den Auftrag hinsichtlich der notwendigen Sanie-
rungsmassnahme zu erteilen. Dieser Antrag muss als unzulässig
qualifiziert werden, denn es fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür,
dass der Summarrichter nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB rechts-
geschäftlich als Stellvertreter für die STWEG und damit privat-
rechtlich tätig werden darf. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat
2014 Zivilrecht 331

die Klägerin dann ausgeführt, sie wolle sich ermächtigen lassen,
"diesen Gemeinschaftsteil" zu sanieren (act. 34). Darin ist eine Kla-
geänderung zu erblicken, die indes, weil sie nicht auf neuen Tat-
sachen oder Beweismitteln beruhte, unzulässig war (Art. 230 ZPO).
Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Entscheid
enthaltene Ermächtigung der Klägerin, die notwendige Sanierung der
Dachterrasse selber in Auftrag zu geben, aufzuheben. (...)
3.2.2.2.
Wie in vorstehender Erw. 3.2.2.1. erwähnt, geht es im summa-
rischen Verfahren darum, einem jeden Stockwerkeigentümer als Mit-
eigentümer die Möglichkeit zu verschaffen, zu erreichen, dass (ob-
jektiv) notwendige Verwaltungshandlungen durchgeführt werden.
Dagegen ist keine Notwendigkeit ersichtlich, bereits im summari-
schen Verfahren darüber zu entscheiden, nach welchem Schlüssel die
mit der Sanierung verbundenen Kosten auf die einzelnen Stockwerk-
eigentümer zu verteilen sind. Diese Frage ist vielmehr - nötigenfalls
- in einem ordentlichen Prozess zu klären. Damit ist auch der Beru-
fungsantrag 2.3. gutzuheissen.
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