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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 15)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 15: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft die Möglichkeit, eine angeordnete Nachbetreuung zu ändern oder aufzuheben, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist. Es wird diskutiert, welche Behörde dafür zuständig wäre und ob es eine Gesetzeslücke gibt. Das Gericht entscheidet, dass die betroffene Person beim Familiengericht einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Nachbetreuung stellen kann. Das Familiengericht hat die Hauptverantwortung für die Nachbetreuung und ambulante Massnahmen. Der Richter ist männlich und die Gerichtskosten betragen 15 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 15

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 15
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 15 vom 26.03.2013 (AG)
Datum:26.03.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78 [...] 15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während...
Schlagwörter: Betreu; Betreuung; Familienge; Massnah; Person; Massnahme; Familiengericht; Verwaltungs; Unterbringung; Verwaltungsgericht; Erwachsenen; Antrag; Erwachsenenschutz; Entlassung; Regel; Anordnun; Massnahmen; Anordnung; Regelung; Aufhebung; Entscheid; Kindes
Rechtsnorm: Art. 1 ZGB ;Art. 383 ZGB ;Art. 385 ZGB ;Art. 426 ZGB ;Art. 428 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 434 ZGB ;Art. 437 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 75 BGG ;
Referenz BGE:130 III 729;
Kommentar:
Reusser, Geiser, Basler Erwachsenenschutz, Art. 434; Art. 439, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 15

2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78

[...]

15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf Änderung Aufhebung an das zuständige Fami- liengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen (Lückenfüllung).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen
D.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden (WBE.2013.78).
Aus den Erwägungen
6. 6.1. Der Vollständigkeit halber (und mangels entsprechender gesetz licher Regelung) rechtfertigt es sich zu prüfen, ob eine von einer Nachbetreuung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerde frist eine Möglichkeit hat, eine Änderung Aufhebung der ange ordneten Nachbetreuung zu verlangen, und welche Behörde diesfalls dafür zuständig wäre.



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6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung und können ambulante Massnahmen vorsehen. Dem Bundesrecht können keine weiteren Vorgaben betreffend die Nachbetreuung ent nommen werden (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7071 [nachfolgend: Bot schaft Erwachsenenschutz]). 6.2.2. 6.2.2.1. Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legt sie gemäss den kantonalrechtlichen Regelungen auch die Nachbetreuung fest. Die Nachbetreuung ist höchstens auf sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 67l EG ZGB). Wird die Nachbetreuung durch die Kindes- und Er wachsenschutzbehörde angeordnet, weil ihr auch die Entlassungszu ständigkeit zukommt, kann die Massnahme für maximal 12 Monate angeordnet werden (§ 67m EG ZGB). 6.2.2.2. Dem kantonalem Gesetz lässt sich keine Regelung entnehmen, ob und bei welcher Behörde sich eine betroffene Person während der Dauer der Nachbetreuung (maximal 6 bzw. 12 Monate) zur Wehr set zen kann bzw. beantragen kann, dass die Nachbetreuung aufgehoben geändert wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch in den kantonalen Materialien betreffend die Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind keine diesbezügli chen Hinweise ersichtlich (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, Ziff. 9.6 ff.; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Ziff. 3.3.5). Anders ist dies beispielswei se im Kanton Graubünden, wo gemäss ausdrücklicher Gesetzesbe stimmung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die angeord nete Massnahme von Amtes wegen auf Antrag aufhebt, wenn der Zweck erreicht ist nicht erreicht werden kann (Art. 54b des
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Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches des Kantons Graubündens; BR 210.100). 6.3. 6.3.1. Es drängt sich daher die Frage auf, ob die aargauische kantonal rechtliche Regelung diesbezüglich unvollständig ist, mithin eine Ge setzeslücke vorliegt, welche von der richterlichen Instanz gefüllt werden muss. Eine Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn das Gesetz nach den ihm zugrunde liegenden Ziel- und Wertvorstellungen eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist und deshalb anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte, wäre er sich der Tatsachen und Rechtslage be wusst gewesen, anders entschieden. Bevor eine solche Lücke ange nommen werden darf, muss zunächst durch Auslegung ermittelt wer den, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusste Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen dar stellt (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1986, in: ZBl 88/1987, S. 556 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 234 ff.). 6.3.2. Bei einer fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene eine ihr nahestehende Person jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Sodann muss gemäss Art. 383 Abs. 3 ZGB eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit re gelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Wird diese Massnahme während eines Aufenthalts in einer Wohn- und Pflege einrichtung angeordnet, kann die Erwachsenenschutzbehörde jeder zeit angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 ZGB). Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri schen Unterbringung kann das Gericht immer angerufen werden (Art. 438 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass gemäss Meinungen in der Lehre analog bei einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung (vgl. Art. 434 ZGB), welche über eine längere Zeitspanne angeordnet wurde, auch nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist seit Eröffnung des Ent scheides die Möglichkeit bestehen sollte, diesen mittels Beschwerde
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gerichtlich überprüfen zu lassen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 27 und Art. 439 N 35). Bereits in Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es nahe liegend, dass eine ähnliche Möglichkeit auch im Rahmen einer zwangsweisen Nachbetreuung (oder ambulanten Massnahme), wel che regelmässig über mehrere Wochen Monate angeordnet wird, bestehen muss. 6.3.3. Das kantonale Recht schreibt vor, dass bei Vorliegen einer Rückfallgefahr von Gesetzes wegen eine Nachbetreuung vorgesehen werden muss (§ 67k Abs. 1 EG ZGB). Stimmt eine betroffene Person der vorgeschlagenen Nachbetreuung nicht zu, so kann sie - wie im vorliegenden Fall - gegen den Willen der betroffenen Person ange ordnet werden (vgl. § 67k Abs. 2 und 3 EG ZGB). Als mögliche Massnahmen werden im Gesetz folgende Anordnungen beispielhaft aufgezählt (§ 67k Abs. 1 EG ZGB): "a) Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung Be gleitung in Anspruch zu nehmen sich einer Therapie zu unter ziehen, b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke anderer Sucht mittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen." Die soeben zitierten gesetzlich vorgesehenen Massnahmen grei fen zweifelsohne tief in den Persönlichkeitsbereich ein. Wie auch bei der fürsorgerischen Unterbringung muss aus diesem Grund eine re gelmässige Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person möglich sein. Beispielsweise ist es durchaus denkbar, dass der Zustand einer Person sich nach einigen Wochen derart stabilisiert, dass eine weni ger engmaschige Überwachung sogar keine Massnahme mehr notwendig ist, da die Rückfallgefahr aufgrund der Stabilisation aus reichend minimiert werden konnte. Möglich ist auch, dass die be troffene Person anderen, ebenso geeigneten Massnahmen im Laufe der Zeit zustimmen würde.

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6.3.4. Wie bereits erwähnt, äussert sich das kantonale Gesetz bezüg lich der Frage, ob eine einmal angeordnete Nachbetreuung im Laufe der Zeit auf Antrag der betroffenen Person neu überprüft werden kann, nicht. Immerhin regelt § 67o EG ZGB, dass die mit der Durch führung der angeordneten Massnahme im Einzelfall beauftragte Stelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu er statten hat, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnun gen hält die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Dies zeigt, dass zumindest in diesen Fällen eine Nachbetreuung beziehungswei se ambulante Massnahme durch das zuständige Familiengericht auf gehoben abgeändert werden kann. 6.3.5. Insgesamt drängt es sich auf, von einer planwidrigen Unvoll ständigkeit des kantonalen Gesetzes auszugehen. 6.4. 6.4.1. Bei der Lückenfüllung hat das Gericht nach der Regel zu ent scheiden, die es als Gesetzgebungsorgan aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die richterrechtliche Regel ist generell-abstrakt zu for mulieren und muss systematisch und wertungsmässig in das Gesetz hineinpassen (IVO SCHWANDER in: Kostkiewicz/Nobel/Schwan der/Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 1 N 2). Überzeugende Lehrmeinungen und bisherige Rechtsprechung sollten berücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 3 ZGB). 6.4.2. Im Sinne einer ersten Feststellung im Rahmen der Lücken füllung ist mit Blick auf die bestehenden Gesetzesbestimmungen und auf den erwähnten Eingriff in den Persönlichkeitsbereich (vgl. Erw. 6.3.2. ff. hiervor) bei einer gegen den Willen einer Person ange ordneten Nachbetreuung festzuhalten, dass eine betroffene Person je derzeit einen Antrag auf Aufhebung Abänderung einer angeord neten Nachbetreuung stellen kann. Würden in unvernünftigen Ab ständen und in querulatorischer Weise wiederholt Beschwerden ge-
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gen die angeordnete Nachbetreuung eingereicht, müsste - in analo ger Anwendung der Rechtsprechung zu entsprechenden Entlassungs gesuchen - nicht auf die Beschwerden eingetreten werden (vgl. BGE 130 III 729, Erw. 2.1). 6.4.3. Fraglich bleibt, welche Behörde zur Beurteilung eines solchen Antrags zuständig ist. Denkbar wäre einerseits jene Stelle, welche die Nachbetreuung angeordnet hat, und somit entweder die Einrich tung (vgl. § 67l Abs. 1 EG ZGB) das Familiengericht als Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 67m Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). In Frage kommt ferner, dass stets das Familienge richt das Verwaltungsgericht zuständig ist. Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Möglichkeiten systematisch und wertungsmässig am besten in die bestehenden gesetzlichen Regelungen passt. 6.4.4. Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Ein richtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung fest (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Die Einrichtung ist einerseits gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB für die Entlassung zuständig, wenn die Unterbringung auf einem ärztlichen Entscheid beruht, welcher jedoch höchstens für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet werden darf. In allen anderen Fällen liegt die Entlassungszuständigkeit grundsätzlich bei der Erwachsenenschutz behörde, ausser sie überträgt diese auf die Einrichtung (Art. 428 ZGB). In jedem Fall ist die durch eine Einrichtung angeordnete Nachbetreuung auf sechs Monate zu befristen, und sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung des Familiengerichts vorliegt (§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Die Einrichtung lässt dem Familiengericht eine Kopie der vorgesehenen Nachbetreu ung zukommen (§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Hat die Einrichtung keine ärztliche Leitung, ist nur das Familiengericht zur Anordnung der Nachbetreuung ermächtigt (67l Abs. 4 EG ZGB). Das Familienge richt kann eine Nachbetreuung für eine Dauer von maximal zwölf Monaten anordnen (§ 67m Abs. 2 EG ZGB). Unabhängig davon, ob die Nachbetreuung durch die Einrichtung das Familiengericht angeordnet wurde, muss die beauftragte Stelle (z.B. ambulant behan-
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delnder Psychiater) dem Familiengericht Meldung erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält die Nachbetreuung nicht die gewünschte Wirkung erzielt (§ 67o EG ZGB). Gemäss § 67p EG ZGB ist das Familiengericht ausserdem für die Vollstreckung der angeordneten Nachbetreuung zuständig. Den zitierten gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass es dem Willen des aargauischen Gesetzgebers entsprach, den Familiengerichten die hauptsächliche Verantwortung im Bereich der Nachbetreuung sowie der ambulanten Massnahmen zuzusprechen. Selbst wenn die Einrichtung zur Anordnung der Nachbetreuung zu ständig ist, muss diese dem Familiengericht eine Kopie des Ent scheids zukommen lassen. Auch während der Dauer der durch die Einrichtung angeordneten Nachbetreuung ist das Familiengericht für die beauftragten Stellen diejenige Behörde, an welche sie Meldungen erstatten muss, wenn die Nachbetreuung nicht wie vorgesehen ver läuft. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend und gerecht fertigt, dass Anträge zur Aufhebung Abänderung der Nachbe treuung an das Familiengericht gestellt werden müssen. Wie nachfol gend überdies aufgezeigt wird, kann die Zuständigkeit der Ein richtung des Verwaltungsgerichts nicht als sinnvolle Alternative betrachtet werden. 6.4.5. Die Zuständigkeit bei der Einrichtung zu belassen, wenn diese die Nachbetreuung ursprünglich angeordnet hat, passt weniger gut in die bestehenden kantonalen Regelungen hinein, entsprach es doch, wie dargestellt (vgl. Erw. 6.4.4. hiervor), dem Willen des Gesetzge bers, die massgebliche Verantwortung für die Nachbetreuung dem Familiengericht zuzusprechen. Die Einrichtung ist nach dem Ent scheid über die Nachbetreuung nicht mehr mit der eigentlichen Durchführung konfrontiert. Ferner erscheint eine solche Lösung auch nicht praktikabel: Die betroffene Person befindet sich allenfalls schon seit mehreren Wo chen nicht mehr in der Einrichtung und diese müsste, um den Antrag überhaupt beurteilen zu können, zunächst die beauftragte Stelle auf fordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen diese gar zu einer Verhandlung vorladen. Da die Einrichtung keine Justizbehörde
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ist, steht für das Verwaltungsgericht zweifellos fest, dass ein solches Vorgehen weder sinnvoll ist noch dem Willen des Gesetzgebers ent sprochen hätte, hätte er die Situation geregelt. Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung, wonach nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist in gewissen Fällen (vgl. Art. 428 Abs. 2 ZGB und Art. 429 Abs. 3 ZGB) ein Entlassungsge such im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung an die Einrich tung gestellt werden muss, ist, dass möglichst schnell über eine Entlassung entschieden werden soll, wenn die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Mit anderen Worten soll keine Zeit verloren gehen (vgl. Botschaft Erwachsenen schutz, BBl 2006 7064). Wenn die Einrichtung im Rahmen einer für sorgerischen Unterbringung nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerde frist über die Entlassung entscheiden kann, präsentiert sich die Sach lage insofern anders als bei angeordneten Nachbetreuungen, als dass sich die betroffene Person noch in der Einrichtung befindet und die zuständigen Ärzte die Situation daher ohne weitergehende Abklärun gen ausreichend beurteilen können, um einen ersten Entscheid fällen zu können. Vorliegend würde ein Antrag an die Einrichtung aber ge genüber einem Antrag an das Familiengericht keine Zeitersparnis be deuten, weshalb auch damit nicht gerechtfertigt werden kann, die Si tuation zwingend analog wie bei der fürsorgerischen Unterbringung zu handhaben. 6.4.6. Bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung kann das Verwaltungsgericht jederzeit und unabhängig von der 10-tägigen Beschwerdefrist angerufen wer den (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67q Abs. 1 lit. f EG ZGB). Denk bar wäre, in analoger Anwendung dieser Bestimmungen die Zustän digkeit für Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Nachbetreu ungen beim Verwaltungsgericht anzusiedeln. Allerdings können die Konstellationen wertungsmässig nicht verglichen werden: Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit handelt es sich um einen der massivsten Eingriffe im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, weshalb ein besonderer Rechtsmittelweg mit einer Garantie auf eine sehr schnelle und definitive Entscheidung gerechtfertigt ist. Der Ein-
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griff durch die Anordnung einer Nachbetreuung ist demgegenüber deutlich geringer. Ausserdem handelt es sich vom Wesen der Nach betreuung her grundsätzlich um eine längerfristige Massnahme, wel che aufgrund verschiedener Abklärungen festgelegt wurde. Eine Ein schränkung der Bewegungsfreiheit hingegen ist eine Massnahme, die im Regelfall kurzfristig aufgrund einer akuten Belastungssituation getroffen wird. Ferner würde die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungs gerichts bedeuten, dass den betroffenen Personen nur eine kantonale Instanz zur Verfügung steht, was in Anbetracht des Prinzips des doppelten Instanzenzugs, welches den Kantonen grundsätzlich nicht gestattet, ihre oberen Gerichte in Zivilsachen als einzige Instanz einzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2006, Art. 110 N 4), problematisch sein könnte. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei einer durch die Einrichtung rechtskräftig angeordneten Nachbetreuung die betroffene Person jederzeit beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung Abänderung der angeordneten Nachbetreuung stel len kann. Gleiches gilt selbstredend bei einer ambulanten Massnah me, welche durch das Familiengericht gemäss § 67n EG ZGB an geordnet worden ist. Der entsprechende Entscheid des Familienge richts kann anschliessend innerhalb der 10-tägigen Frist mittels Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 450b Abs. 2 ZGB i.Vm. § 67q lit. g EG ZGB).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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