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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2011 101)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 101: Verwaltungsgericht

Die Parteientschädigung im Anwaltsrecht darf keine Mehrwertsteuer enthalten, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Regierungsrat hat in einem Fall von M. und M.S. gegen A. AG entschieden, dass die Prozessentschädigung als Schadenersatz gilt und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Wenn die obsiegende Partei nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und Mehrwertsteuer auf Honorarrechnungen erhält, wird sie finanziell belastet. Die regierungsrätliche Praxis wird angepasst, um die Mehrwertsteuer nur bei der Prozessentschädigung für die Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 101

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 101
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2011 101 vom 10.11.2010 (AG)
Datum:10.11.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 465 2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht 101 Parteikosten Bei der Bemessung der...
Schlagwörter: Mehrwertsteuer; Prozessentschädigung; Praxis; Anwaltsrecht; Bemessung; Mehrwertsteuerpflicht; Parteien; Schaden; MWSTG; Leistung; Mehrwert-; Rechnung; Erwägung; Parteikosten; Parteientschädigung; Entscheid; Regierungsrats; Erwägungen; Instanzen; Vertretung; Sicht; -Leistung; Partei-; Verfahren; Schadenersatz; Verwaltungsbehörden
Rechtsnorm: Art. 28 MWSTG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 101

2011 Anwaltsrecht 465

V. Anwaltsrecht



101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597).
Aus den Erwägungen
12.
12.1
(...)
12.2
12.2.1
(...)
12.2.2
Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Par-
teientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwen-
digen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1
AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterlie-
genden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegen-
über, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsie-
genden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Partei-
vertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist
deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als sol-
che nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält
demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die
Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu
berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-
2011 Verwaltungsbehörden 466

steuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwert-
steuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsie-
gende Partei - wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht - durch die
ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Ge-
gensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuer-
pflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwert-
steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in
Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).
Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anleh-
nung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis
des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend
die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und
M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen.
(Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim
Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht
im Streit liegt).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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