Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 101: Verwaltungsgericht
Die Parteientschädigung im Anwaltsrecht darf keine Mehrwertsteuer enthalten, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Regierungsrat hat in einem Fall von M. und M.S. gegen A. AG entschieden, dass die Prozessentschädigung als Schadenersatz gilt und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Wenn die obsiegende Partei nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und Mehrwertsteuer auf Honorarrechnungen erhält, wird sie finanziell belastet. Die regierungsrätliche Praxis wird angepasst, um die Mehrwertsteuer nur bei der Prozessentschädigung für die Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 101 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
Datum: | 10.11.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 465 2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht 101 Parteikosten Bei der Bemessung der... |
Schlagwörter: | Mehrwertsteuer; Prozessentschädigung; Praxis; Anwaltsrecht; Bemessung; Mehrwertsteuerpflicht; Parteien; Schaden; MWSTG; Leistung; Mehrwert-; Rechnung; Erwägung; Parteikosten; Parteientschädigung; Entscheid; Regierungsrats; Erwägungen; Instanzen; Vertretung; Sicht; -Leistung; Partei-; Verfahren; Schadenersatz; Verwaltungsbehörden |
Rechtsnorm: | Art. 28 MWSTG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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