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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2010 85)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 85
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2010 85 vom 07.12.2010 (AG)
Datum:07.12.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:85 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vorliegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt(Erw. II/3).
Zusammenfassung:Der Text behandelt einen Fall, in dem es um die Rückerstattung von Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit einem kommunalen Dienstverhältnis geht. Es wird diskutiert, ob eine Rückzahlungspflicht für Aus- und Weiterbildungskosten zulässig ist und inwiefern die Dauer dieser Verpflichtung gesetzlich geregelt ist. Es wird auch darauf eingegangen, dass die Einwilligung des Betroffenen die gesetzliche Grundlage für solche Verpflichtungen ersetzen kann. Letztendlich wird festgestellt, dass die vereinbarte Dauer der Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall gerechtfertigt ist, da sie im Interesse des Beschwerdeführers lag.
Schlagwörter: Arbeit; Ausbildung; Rückerstattung; Einwilligung; Grundlage; Weiterbildungskosten; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Kündigung; Person; Anstellung; Rückerstattungspflicht; Arbeitnehmer; Ausbildungskosten; Leistung; Kaenel; Personalrekursgericht; Rückzahlungsverpflichtung; Bindung; Regel; Interesse; Verpflichtung; Kanton; RückerstattungWeiterbildungskosten; Arbeitnehmers
Rechtsnorm: Art. 27 ZGB ; Art. 327a OR ; Art. 335 OR ; Art. 340 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Adrian Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Art. 319; Art. 327 OR, 2006
Entscheid
2010 RückerstattungWeiterbildungskosten 417

[...]

85 Kommunales Dienstverhältnis. Rückerstattung Weiterbildungskosten.
- Es ist grundsätzlich zulässig, für die Kosten der Polizeiausbildung
eine Rückerstattungspflicht vorzusehen (Erw. II/2).
- Die allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage dafür, hoheitlich eine
Rückerstattungspflicht von über drei Jahren anzuordnen, wird vor-
liegend durch die Einwilligung des Beschwerdeführers ersetzt
(Erw. II/3).

Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 7. Dezember 2010 in
Sachen F. gegen Einwohnergemeinde X. (2-BE.2010.6).



II.
2.
2.1.
Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber alle für die
Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Über-
wälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig
(Art. 327a Abs. 3 OR). Ausbildungskosten, die als reine Einarbeitung
zu qualifizieren sind, fallen unter die notwendigen Auslagen (statt
vieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskom-
mentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,
Art. 327a N 7; Urteil des Bundesgerichts 4C.326/2005 vom 21. Ok-
tober 2005, Erw. 4). Weitergehende Aus- Weiterbildungskosten,
die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind demgegenüber als
freiwillige Leistungen einzustufen. Bezüglich solcher Aufwendungen
des Arbeitgebers kann grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für
den Fall einer vorzeitigen Kündigung vorgesehen werden (vgl. Chri-
2010 Personalrekursgericht 418

stina von Blumenthal, Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers
für Weiterbildungszuschüsse, St. Gallen 2008, S. 12).
Eine solche Rückzahlungsklausel ist nur dann zulässig, wenn
die Bindungsdauer des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt wird. Eine
übermässige Bindung wäre nicht mit Art. 27 Abs. 2 ZGB vereinbar
und widerspräche dem Gebot der beidseitigen Kündigungsfreiheit
gemäss Art. 335 Abs. 1 OR (Adrian Staehelin, Kommentar zum
schweizerischen Zivilrecht, Band V/2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-
330a OR, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006 [Zürcher Kommentar],
Art. 327a N 3). In analoger Anwendung von Art. 340 Abs. 1 OR
(Konkurrenzverbot) lässt sich im Sinne einer Richtlinie festhalten,
dass die Bindung des privaten Arbeitnehmers grundsätzlich drei
Jahre nicht übersteigen soll. Letztlich ist indessen eine einzelfallge-
rechte Entscheidung unumgänglich (von Blumenthal, a.a.O.,
S. 21 ff.). Im Weiteren muss der zurückzuzahlende Betrag genau um-
schrieben sein (Staehelin, a.a.O, Art. 327a N 3; PRGE vom 26. Mai
2010, 2-BE.2009.3, Erw. II/2.1).
2.2.
Die Ausbildung zum Polizisten geht zweifellos über eine blosse
Einarbeitung hinaus und vermittelt dem Angestellten auf dem Ar-
beitsmarkt einen dauernden Vorteil, den er auch gegenüber anderen
Arbeitgebern einsetzen kann (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O.,
Art. 335a N 3). Die Vorinstanz war somit grundsätzlich befugt, im
Anstellungsbeschluss vom 28. Januar 2009 eine Rückzahlungsver-
pflichtung für die Kosten zur Ausbildung des Beschwerdeführers
zum Polizisten vorzusehen (PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.3,
Erw. II/2.2).
3.
3.1.
Die im fraglichen Beschluss vom 28. Januar 2009 festgehaltene
Dauer der Rückzahlungsverpflichtung von fünf Jahren seit Anstel-
lungsbeginn übersteigt die maximal zulässige Bindungsdauer, welche
im Privatrecht in der Regel bei drei Jahren angenommen wird (vgl.
Erw. II/2.1), um zwei Jahre. Es ist nicht ersichtlich, dass der kommu-
nale Gesetzgeber den Persönlichkeitsschutz sowie das Prinzip der
beidseitigen Kündigungsfreiheit stärker hätte einschränken wollen,
2010 RückerstattungWeiterbildungskosten 419

als dies die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts
vorsehen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen,
dass auch bei den öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen des
Kantons die maximal zulässige Dauer bei Rückzahlungsvereinba-
rungen für Aus- und Weiterbildungskosten auf drei Jahre beschränkt
ist (vgl. § 17 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung, § 18 Abs. 1 PolG;
PRGE vom 26. Mai 2010, 2-BE.2009.3, Erw. II/3.1).
3.2.
Es erscheint somit fraglich, ob die Vorinstanz befugt war, im
Anstellungsbeschluss vom 28. Januar 2009 eine Rückzahlungsver-
pflichtung für die Dauer von über drei Jahren vorzusehen. Letztlich
kann die Frage jedoch offen bleiben. Tatsächlich hat der Beschwer-
deführer mit der Unterzeichnung des Anstellungsbeschlusses auch
der darin statuierten Rückzahlungsklausel zugestimmt. Im Folgenden
ist daher zu prüfen, ob gestützt auf diese Einwilligung die umstrit-
tene Frist von fünf Jahren unabhängig davon, ob eine genügende
gesetzliche Grundlage vorliegt nicht, zur Anwendung gelangt.
3.3.
3.3.1.
Die Einwilligung des Betroffenen vermag unter Umständen die
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage staatlichen Handelns
herabzusetzen bzw. eine fehlende gesetzliche Grundlage zu ersetzen.
Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Im Zeitpunkt der Einwilligung muss die Tragweite der über-
nommenen Pflicht voraussehbar sein.
- Die betroffene Person muss sich über die Freiwilligkeit der
Leistung im Klaren sein; ebenso muss nach Treu und Glau-
ben angenommen werden können, dass die Einwilligung tat-
sächlich freiwillig erfolgt ist.
- Schliesslich gilt es inhaltliche Schranken zu beachten: Einer-
seits müssen die Leistungen der privaten Partei durch ein öf-
fentliches Interesse gerechtfertigt sein; andererseits muss die
versprochene Leistung der privaten Partei in einem vernünf-
tigen Verhältnis zur Leistung des Gemeinwesens stehen, mit-
hin verhältnismässig und damit auch zumutbar sein. Ferner
2010 Personalrekursgericht 420

darf ein Grundrecht durch die Übernahme einer zusätzlichen
Pflicht nicht seines Gehalts entleert werden.
(vgl. zum Ganzen: Isabelle Häner, Die Einwilligung der betrof-
fenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-
konkreten Staatshandlungen, in: ZBl 2002, S. 57 ff.).
3.3.2.
Die Voraussehbarkeit der fünfjährigen Verpflichtung war in
concreto ohne Weiteres gegeben.
3.3.3.
In Bezug auf die Freiwilligkeit erscheint der Umstand wesent-
lich, dass der Beschwerdeführer sich am 16. November 2007 gegen-
über dem Kanton Y. als seinerzeitigem Arbeitgeber verpflichtet hatte,
während mindestens fünf Jahren Dienst in seinem Polizeikorps zu
leisten bzw. widrigenfalls pro fehlendes Jahr einen Fünftel der Aus-
bildungskosten zurückzuerstatten. Die entsprechende Vereinbarung
basierte auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; ihre
Rechtmässigkeit ist unbestritten.
Da der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Klausel unmittel-
bar nach Beendigung der Polizeiausbildung aus dem Korps der
Kantonspolizei Y. austrat, war er zur Rückerstattung der gesamten
Ausbildungskosten verpflichtet. Tatsächlich hat indessen die Ein-
wohnergemeinde X. als neue Arbeitgeberin diese Kosten übernom-
men und dafür dem Beschwerdeführer - mit dessen Einverständnis -
eine Rückerstattungspflicht analog zu derjenigen gegenüber dem
Kanton Y. auferlegt. Damit konnte der Beschwerdeführer die Stelle
wechseln, ohne irgendwelche Nachteile zu erleiden (d.h. insbeson-
dere ohne einen Teil der Ausbildungskosten übernehmen zu müssen).
Die umstrittene Rückzahlungsverpflichtung bildete demzufolge für
den Beschwerdeführer weniger eine Einschränkung, die er zugunsten
einer Anstellung in X. in Kauf zu nehmen hatte, als ein Entgegen-
kommen, das ihm hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rückerstat-
tung der Ausbildungskosten gewissermassen den Status quo gewähr-
leistete.
Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich
auf den Abschluss seiner Ausbildung hin aus freien Stücken auf dem
Arbeitsmarkt anbot und dort die für ihn vorteilhafteste Anstellung
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auswählte. Die Interessenlage war daher ganz anders als im Regel-
fall, wo ein Arbeitnehmer vor Beginn einer Ausbildung den Arbeitge-
ber um die Übernahme der Kosten nachsucht und dabei mitunter
bereit ist, erhebliche Konzessionen in Bezug auf die künftige Anstel-
lungsdauer einzugehen.
Gestützt auf diese Überlegungen lässt sich darauf schliessen,
dass die Freiwilligkeit, in eine Verpflichtungszeit von über drei Jah-
ren einzuwilligen, gegeben war.
3.3.4.
In Bezug auf die inhaltlichen Schranken der Einwilligung stellt
sich zur Hauptsache die Frage, ob durch die Frist von fünf Jahren das
Kündigungsrecht des Beschwerdeführers wirtschaftlich vereitelt wird
und er dadurch eine übermässige Einschränkung seiner persönlichen
Freiheit erfährt (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 335a N 3).
Die Dauer der Rückerstattungspflicht von fünf Jahren erscheint
in diesem Zusammenhang nicht unproblematisch. Allerdings gilt es
zu beachten, dass die im Privatrecht als Richtlinie anerkannte Maxi-
malfrist von drei Jahren (vgl. Erw. II/2) in der Regel ab Abschluss
(vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 327a N 7) allenfalls ab
Mitte der Ausbildung gerechnet wird. Effektiv tritt aber eine Bin-
dungswirkung bereits mit Beginn der Ausbildung ein; die Gesamt-
dauer der Verpflichtung liegt daher mitunter deutlich über drei Jah-
ren. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei Stellenantritt
die Ausbildung bereits abgeschlossen hatte, erscheinen die verein-
barten fünf Jahre als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als die getrof-
fene Regelung den Interessen des Beschwerdeführers entgegenkam
(vgl. Erw. II/3.3.3). Schliesslich müssen die umstrittene Frist von
fünf Jahren und die rückerstattungspflichtigen Ausbildungskosten
von rund Fr. 30'000.-- in Relation zum Bruttolohn von rund
Fr. 6'000.-- pro Monat gesetzt werden. Gestützt darauf kann keine
Rede davon sein, dass in concreto die Kündigung für eine lange Zeit-
dauer übermässig erschwert würde.
Aufgrund dieser Überlegungen sowie in Anbetracht der spezifi-
schen Interessenlage des Beschwerdeführers (vgl. Erw. II/3.3.3) ist
eine wirtschaftlichen Vereitelung des Kündigungsrechts bzw. eine
übermässige Einschränkung der persönlichen Freiheit zu verneinen.
2010 Personalrekursgericht 422

Andere inhaltliche Schranken der Einwilligung, welche vorliegend
verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich.
3.4.
Gesamthaft ergibt sich, dass sich die vereinbarte Dauer der
Rückzahlungsverpflichtung nicht beanstanden lässt. Zwar erscheint
es fraglich, ob die Vorinstanz eine entsprechende einseitige Anord-
nung hätte erlassen dürfen. Die allenfalls fehlende gesetzliche
Grundlage wird jedoch im vorliegenden Fall durch die Einwilligung
des Beschwerdeführers ersetzt.
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