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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2010 37)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 37: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied im Fall B.D. gegen den Gemeinderat W. und das Bezirksamt B. über die angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind fremd platziert ist. Die Beschwerdeführerin hat das Recht, ihre elterlichen Pflichten wahrzunehmen, einschliesslich des Kontakts mit ihrem Sohn und der Möglichkeit, ihn in ihrer eigenen Wohnung zu empfangen. Das Gericht betonte, dass die individuellen Umstände der Betroffenen bei der Gewährung von materieller Hilfe berücksichtigt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass der Sohn weiterhin zum Haushalt der Beschwerdeführerin gehört und sie eine beschränkte Unterstützungseinheit bilden. Die Existenzsicherung des Sohnes im Kinderheim `K.` fällt unter das Betreuungsgesetz, aber sein Anspruch auf eine angemessene Wohnmöglichkeit bei der sorgeberechtigten Person darf nicht vernachlässigt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 37

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 37
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2010 37 vom 23.10.2009 (AG)
Datum:23.10.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 Sozialhilfe 205 VII. Sozialhilfe 37 Wohnkosten. Angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils,...
Schlagwörter: ächlich; Wohnung; Aufenthalt; Recht; Besuch; Sozialhilfe; Anspruch; Rechte; Wohnungsgrösse; Verhältnisse; Möglichkeit; Besuche; Verwaltungsgericht; Zimmer; Wohnkosten; Elternteils; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Gemeinderat; Bezirksamt; Erwägungen; Zusprechung; Hilfe; Umstände; Inhaberin
Rechtsnorm: Art. 273 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 37

2010 Sozialhilfe 205

VII. Sozialhilfe



37 Wohnkosten. Angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind fremd platziert ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2009 in Sa- chen B.D. gegen Gemeinderat W. und Bezirksamt B. (WBE.2009.174).
Aus den Erwägungen
3.
Bei der Zusprechung materieller Hilfe und deren Umfang, sind
die tatsächlichen Umstände und die individuellen Verhältnisse der
Betroffenen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 SPG).
3.1. (...)
3.2.
Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der elterlichen Sorge
Anspruch darauf, ihre elterlichen Rechte und Pflichten tatsächlich
wahrnehmen zu können, auch wenn ihr Sohn fremdplatziert ist. Zu
diesen Rechten gehört auch das Kontaktrecht zum Sohn mit der
Möglichkeit, den Sohn in der eigenen Wohnung aufzunehmen
(Art. 273 ZGB). Nicht ausschlaggebend ist, ob das Besuchs- und
Ferienrecht vom Sohn und der Beschwerdeführerin tatsächlich wahr-
genommen wird. Die Häufigkeit der Besuche und die Art und Weise,
wie die Besuche konkret ausgestaltet sind (Anzahl effektiver Über-
nachtungen), ist ebenfalls nicht relevant. Keinen Einfluss können
auch die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen
Klinik Königsfelden haben, da diese nur vorübergehend waren.
Mit der Sozialhilfe ist den bedürftigen Personen u.a. auch die
Teilhabe am Sozialleben zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 SPV) und ih-
ren individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2
2010 Verwaltungsgericht 206

SPG). Im Zusammenhang mit der Wohnungsgrösse sind auch die
Rechte von R. und seine persönliche Situation zu berücksichtigen.
Auch nach dem Obhutwechsel gehört der minderjährige Sohn R.
zum "Haushalt" der Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 1 SPV) und sie
bilden insofern sozialhilferechtlich eine beschränkte Unterstützungs-
einheit. Mit dem Aufenthalt im Kinderheim "K." wird die Existenz-
sicherung von R. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ein-
richtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom
2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) geregelt und er ist
auch bei der Mietzinsberechnung nicht mit dem Faktor 1 einzubezie-
hen (§ 10 Abs. 5 lit. e SPV). Sein Anspruch auf eine Wohnmög-
lichkeit an seinem Wohnsitz und bei der sorgeberechtigten Be-
schwerdeführerin kann indessen nicht einfach übergangen werden.
Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zim-
merwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe
VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8). R. hat "sein"
Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Unabhängig da-
von, ob R. von seinem (Aufenthalts-) Recht tatsächlich Gebrauch
macht, muss ihm die Möglichkeit zum Besuch und Aufenthalt wei-
terhin gegeben werden und angesichts seines Alters und Geschlechts
ein Zimmer zur Verfügung stehen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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