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91 Verfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens
Personen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig
eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften
Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal
Anwesende (E. II./3.2.).
Der vom Migrationsamt ausdrücklich "tolerierte" Aufenthalt stellt i.c.
keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer
provisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.).
Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als of-
fensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als be-
deutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweige-
rung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklä-
rungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits
deswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen
(E. II./5.2.3.).
In Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall
angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interes-
sen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familien-
nachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Oktober
2009 in Sachen I.Y. betreffend Aufenthalt während des Familiennachzugsver-
fahrens (1-BE.2009.34).
Der Beschwerdeführer war vom 15. September 2000 bis am
31. Juli 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und verfügte
über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich. Mit Verfügung
vom 24. Juli 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, er sei
eine Scheinehe eingegangen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung er-
folglos beim Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich gewehrt hatte, focht er das Urteil des Verwaltungsge-
richts vor Bundesgericht an.
Am 20. Februar 2009 heiratete der Beschwerdeführer erneut
eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin meldete er sich in der Gemeinde
V. an und stellte am 23. Februar 2009 ein Gesuch um Kantonswech-
sel. Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte das Migrationsamt des
Kantons Aargau (Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass
sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Aargau erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens be-
handelt werden könne und sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zu
diesem Zeitpunkt "formlos toleriert" werde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten mit Urteil vom 22. April 2009 ab, soweit es
darauf eintrat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 forderte das Migra-
tionsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, das zürche-
rische Kantonsgebiet bis zum 31. Juli 2009 zu verlassen und ersuchte
das Bundesamt für Migration (BFM) um Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Die daraufhin erlas-
sene Ausdehnungsverfügung erwuchs offenbar unangefochten in
Rechtskraft.
Am 16. Juli 2009 reichte die Ehefrau für den Beschwerdeführer
bei der Einwohnerkontrolle V. ein Familiennachzugsgesuch ein. Mit
Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juli 2009 wurde
darum ersucht, es sei dem Gesuchsteller unverzüglich der vorläufige
Aufenthalt im Kanton Aargau sowie die einstweilige Fortführung der
bisherigen Arbeitstätigkeit zu gestatten. Mit Schreiben vom
6. August 2009 teilte das Migrationsamt mit, dass der Beschwerde-
führer zur Zeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr in der Schweiz
besitze, weshalb er auch nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen sei.
Mit Verfügung vom 10. September 2009 lehnte das Migrations-
amt das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufenthalt im Kanton
Aargau für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens ab.
II. 3.1. Während eines hängigen Bewilligungsverfahrens gelten
bezüglich der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung vorsorg-
licher Massnahmen die allgemeinen verfahrensrechtlichen Prinzi-
pien. Aufgrund der konkreten Interessenlage im jeweiligen Einzelfall
ist es nicht ausgeschlossen und mitunter gegenüber bereits anwesen-
den Personen sogar geboten, vorsorglich den (weiteren) Aufenthalt
zu bewilligen (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.331).
3.2. Ausländische Personen, die in der Schweiz bereits über
eine Bewilligung verfügen, dürfen sich während eines laufenden Ver-
fahrens ohne gegenteilige behördliche Anordnung weiterhin hier
aufhalten (vgl. Art. 66 AuG). Demgegenüber haben Personen, die für
einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind
und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG - anders als noch unter altem
Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]
vom 1. März 1949) - den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzu-
warten. A fortiori muss dies auch für illegal Anwesende gelten
(Uebersax, a.a.O., Rz. 7.332).
3.3. Auf der anderen Seite kann die zuständige kantonale Be-
hörde den Aufenthalt während des Verfahrens namentlich gestatten,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden
(Art. 17 Abs. 2 AuG). Dies entspricht einer summarischen Würdi-
gung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose"), wie sie
bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allgemein mitzube-
rücksichtigen ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Gemäss Art. 6 Abs. 1
VZAE sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offen-
sichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzli-
chen völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurz-
aufenthalts- Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt. Der Grundsatz,
wonach (erstmalige) Bewilligungsentscheide im Ausland abzuwarten
sind, kommt also vor allem bei Ermessensbewilligungen und nur
ausnahmsweise bei Anspruchsbewilligungen zum Tragen (Uebersax,
a.a.O, Rz. 7.331 f.).
4.1. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer
seit dem Jahre 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich. Nach dem Abschluss des dortigen Aufenthaltsverfah-
rens mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2009 und der an-
schliessenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz
(vgl. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931) wurde dem Be-
schwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2009 angesetzt.
Bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Juli 2009
hielt sich der Beschwerdeführer demnach zwar noch legal in der
Schweiz auf, verfügte jedoch nicht mehr über eine kantonale Aufent-
haltsbewilligung. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer den
Ausgang des Familiennachzugsverfahrens ohne gegenteilige behör-
dliche Anordnung im Ausland abzuwarten.
4.2. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf den Brief
des Migrationsamtes vom 6. März 2009 einzugehen. In diesem
Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach Eingang des Gesuchs
um Bewilligung des Kantonswechsels vom 23. Februar 2009 mitge-
teilt, dass sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen ausländerrechtlichen
Verfahrens formlos "toleriert" werde. Die vom Migrationsamt ver-
wendete, im Gesetz nicht vorgesehene Terminologie kann sowohl als
Einräumung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung als auch als
blosser Verzicht auf Vollzugsmassnahmen verstanden werden. Letz-
teres hätte eine zumindest formlose Wegweisung vorausgesetzt (vgl.
Art. 37 AuG in Verbindung mit Art. 64 AuG), was dem fraglichen
Schreiben indessen nicht entnommen werden kann. Der tolerierte
Aufenthalt stellt damit keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen dar.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kan-
ton Aargau ab dem 6. März 2009 über eine provisorische Aufent-
haltsbewilligung verfügte. Nachdem das BFM aber zu einem späte-
ren Zeitpunkt die Wegweisung aus dem Kanton Zürich auf das ganze
Gebiet der Schweiz ausgedehnt hat und der Beschwerdeführer diese
Verfügung in Rechtskraft erwachsen liess, beschlägt die Ausdeh-
nungsverfügung des BFM auch die durch das aargauische Migrati-
onsamt erteilte provisorische Aufenthaltsbewilligung. Unter diesen
Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem "tolerierten" Auf-
enthalt nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund der im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts
vom 22. April 2009 im Ausdehnungsverfahren erfolgten rechtskräfti-
gen Wegweisung aus der Schweiz ist es für den aktuellen rechtlichen
Status des Beschwerdeführers letztlich ebenfalls unerheblich, ob sich
die Einwohnerkontrolle V. - wie dies vom Beschwerdeführer sub-
stantiiert dargelegt wird - zu einem früheren Zeitpunkt geweigert
hatte, ein erstes Familiennachzugsgesuch vom März 2009 an das Mi-
grationsamt weiterzuleiten.
5.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familien-
nachzugsverfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG vorsorglich zu
gestatten ist (vgl. § 46 Abs. 2 VRPG) bzw. ob die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer müsse den Ausgang
des Verfahrens in seinem Heimatland abwarten.
5.2.1. Ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt vorläu-
fig zu gestatten ist bzw. hätte gestattet werden müssen, hängt gemäss
Art. 17 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VZAE nament-
lich davon ab, ob er mit den eingereichten Unterlagen seinen gesetz-
lichen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AuG zu
belegen vermag, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
und er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt.
5.2.2. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt
hätte (vgl. Art. 90 AuG) Widerrufsgründe bestehen würden (vgl.
Art. 62 AuG). Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem ablehnen-
den Entscheid denn auch lediglich aus, dass es nicht genüge, wenn
sich der Beschwerdeführer wegen der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin auf Art. 42 AuG berufen könne. Vielmehr dürfe sich aus
den Akten auch nichts ergeben, was den Anspruch mit Blick auf
Art. 51 Abs. 1 AuG fraglich erscheinen lasse und weitere Abklärun-
gen durch die erstinstanzliche Behörde erfordere.
5.2.3. Der Argumentation der Vorinstanz ist insofern beizu-
pflichten, als das Belegen eines gesetzlichen Anspruches nach
Art. 42 Abs. 1 AuG auch den Nachweis mitumfasst, dass kein Erlö-
schensgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG besteht. Nach Auffassung des
Rekursgerichts trifft es indessen nicht zu, dass es in jedem Fall be-
reits dann am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzun-
gen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG fehlt, wenn weitere Abklärun-
gen erforderlich sind. Eine solch restriktive Auslegung hätte zur
Folge, dass die fragliche Bestimmung ihres praktischen Anwen-
dungsbereichs beraubt würde. Kommt die zuständige Migrationsbe-
hörde zum Schluss, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offen-
sichtlich erfüllt sind und es keinerlei weiteren Abklärungen bedarf,
ist der gesuchstellenden Person nicht der vorläufige Aufenthalt zu
gestatten, sondern die beantragte Bewilligung auszustellen. Wenn
Art. 17 Abs. 2 AuG verlangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt sind, kann der gesuchstellenden Person der
(weitere) Aufenthalt in der Schweiz unter Umständen vielmehr be-
reits dann gestattet werden, wenn die Chancen der Bewilligungsertei-
lung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilli-
gungsverweigerung. Entsprechend bedarf es insbesondere bei Bewil-
ligungen, auf deren Erteilung ein gesetzlicher und mit Beweismitteln
belegter Anspruch besteht, hinreichend konkreter Indizien für das
Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, um das offensichtliche Erfüllen
der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG
verneinen zu können.
5.2.4. Die Vorinstanz führt zu Ungunsten des Beschwerdefüh-
rers insbesondere an, dass er einer früheren Scheinehe überführt wor-
den sei und die damalige Verbindung Ähnlichkeiten (bevorstehende
Wegweisung, Altersunterschied, Möglichkeit einer im Heimatland
geführten Parallelehe) zur heutigen Ehe aufweise. Dem ist grundsätz-
lich beizupflichten. Auf der anderen Seite ist jedoch auch festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom
16. September 2009 eine Vielzahl substantiierter Referenzschreiben
sowie eine umfangreiche Dokumentation über das durchgeführte
Hochzeitsfest eingereicht hat. Diese, sowie die weiteren vorgelegten
Beweismittel stützen die Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach der Eheschliessung eine längere Bekanntschaftszeit (seit Juni
2006) vorausgegangen sei, es sich bei der Eheschliessung um eine
Liebesheirat gehandelt habe, er mit seiner Ehefrau einen gemeinsa-
men Haushalt führe, eine intime Beziehung mit ihr unterhalte und
das Paar nach aussen hin zusammen auftrete. Bei dieser Sachlage be-
stehen im heutigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel, ob dem früheren
Eingehen einer Scheinehe noch entscheidende Bedeutung beigemes-
sen werden kann. Im Weiteren ist der angeführte Altersunterschied
der Eheleute nicht besonders aussergewöhnlich (weniger als zehn
Jahre) und im Übrigen geringer als bei der früheren ehelichen Bezie-
hung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin. Aus dem
blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegwei-
sung aus dem Kanton Zürich in der Schweiz erneut geheiratet hat,
kann schliesslich ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet
werden. Überdies hat der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt ge-
heiratet, als er noch nicht wusste, ob das Bundesgericht seine frühere
Ehe effektiv als Scheinehe qualifizieren und die Wegweisung
bestätigen würde. Insofern drohte im Zeitpunkt der Heirat auch nicht
unmittelbar die Wegweisung. Aus der mit einer Eheschliessung ver-
folgten Absicht, dem Ehepartner den (weiteren) Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen, kann auch nicht bereits auf ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten geschlossen werden. Rechtsmissbrauch liegt
nur dann vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt
war (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwe-
senheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 8.50).
5.2.5. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ange-
führte Urteil des Bundesgerichts (BGE 2C_35/2009 vom 13. Februar
2009, E. 6.5) lässt sich im Übrigen nur beschränkt mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden Fall vergleichen. Im erwähnten Entscheid be-
treffend Ausschaffungshaft verfügte das Bundesgericht nur über eine
stark eingeschränkte Kognition zur Überprüfung des Wegweisungs-
entscheides (vgl. BGE 128 II 1933 E. 2.2.2). Dementsprechend hielt
das Bundesgericht fest, dass der Entscheid der kantonalen Migrati-
onsbehörde, dem Betroffenen den Aufenthalt während des Bewilli-
gungsverfahrens nicht zu gestatten, beim Bestehen mehrerer Anzei-
chen für eine Scheinehe sowie einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht bzw. Hinweisen auf eine nicht unerhebliche Straffälligkeit im
Ausland nicht "augenfällig unzulässig" sei. Daraus kann nicht ohne
weiteres gefolgert werden, dass die Erforderlichkeit weiterer Sach-
verhaltsabklärungen einer Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts
in der Schweiz generell entgegenstehen würde. Zudem geht aus dem
zitierten Urteil des Bundesgerichts nicht hervor, ob die entsprechen-
den Akten neben den erwähnten Hinweisen, die das Bestehen eines
gesetzlichen Bewilligungsanspruches fraglich erscheinen liessen,
auch gewichtige Elemente enthielten, die - wie in casu - für das Be-
stehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft und somit gegen
eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Fa-
miliennachzug sprachen (vgl. Art. 42 AuG in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG).
5.2.6. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt das
Rekursgericht zum Schluss, dass das Migrationsamt das Gesuch um
vorläufigen Aufenthalt gestützt auf die damalige Aktenlage zwar
noch zu Recht abgelehnt hat. Aufgrund der im Einspracheverfahren
durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hätte die
Vorinstanz indessen nicht unbesehen an der Auffassung festhalten
dürfen, die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung seien nicht
offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. Eine solche
Schlussfolgerung wäre angesichts der veränderten Aktenlage allen-
falls dann zulässig gewesen, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen
- beispielsweise die Befragung der Eheleute - durchgeführt worden
wären und diese die bestehenden Anhaltspunkte, wonach es sich bei
der am 20. Februar 2009 mit einer Schweizer Bürgerin geschlosse-
nen Ehe (erneut) um eine Scheinehe handeln könnte, massgeblich er-
härtet hätten.
5.3.1. Neben der summarischen materiellen Würdigung des Fa-
miliennachzugsgesuchs im Lichte von Art. 17 Abs. 2 AuG ist - ent-
sprechend den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 335) - zusätzlich zu prüfen, ob dem Beschwerde-
führer angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentli-
chen Interessen für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens der
weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist bzw. von der
Vorinstanz hätte bewilligt werden müssen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit bald elf Jahren in der
Schweiz. Diese lange Aufenthaltsdauer muss zwar insofern relativiert
werden, als sie letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Be-
schwerdeführer während Jahren eine Scheinehe geführt hat. Zu sei-
nen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus den vorliegen-
den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass er in dieser Zeit je
strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre sonst wie zu Klagen
Anlass gegeben hätte. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer offen-
bar wirtschaftlich selbstständig und arbeitet von März 2005 bis Au-
gust 2009 beim gleichen Arbeitgeber als Fassadenisoleur. Bereits ab
8. September 2009 hatte er eine neue Arbeitsstelle in Zürich gefun-
den. Daran ändert auch nichts, dass ihm das Migrationsamt die Ar-
beitsaufnahme untersagte. Auch wenn aus einem drohenden Stellen-
verlust gemäss Art. 6 Abs. 2 VZAE für sich alleine keine Ansprüche
im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden können, ist ein solcher
Umstand doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be-
rücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht,
Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.],
Zürich 2008, N 3 zu Art. 17 AuG). Aufgrund der bestehenden Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer zu-
dem auf ein starkes privates Interesse berufen, das Aufenthaltsver-
fahren in der Schweiz abwarten zu dürfen, zumal es der Ehefrau
nicht zuzumuten sein dürfte, ihrem Mann für die Dauer des Aufent-
haltsverfahrens in die Türkei zu folgen. Auch wenn darin noch keine
Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden kann, ist dieser Aspekt
ebenfalls mitzuberücksichtigen. Auf der anderen Seite besteht auf-
grund der früheren Scheinehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen Inte-
resse stehen jedoch - wie gezeigt wurde - gewichtige private Interes-
sen gegenüber, welche diese - zumindest solange nicht gewichtigere
Indizien für das Bestehen einer (erneuten) Scheinehe vorliegen - auf-
zuwiegen vermögen.
5.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der materiellen Er-
folgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öf-
fentlichen Interessen erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt für die Dauer des Famili-
ennachzugsverfahrens in der Schweiz zu erlauben, angesichts der
derzeitigen Aktenlage als unverhältnismässig.
5.5. Aufgrund des bloss vorläufigen Charakters der Massnahme
ist es der Vorinstanz bzw. dem Migrationsamt indes unbenommen,
bei einer wesentlichen Veränderung der Aktenlage jederzeit auf den
Entscheid betreffend die Aufenthaltsgewährung für die Dauer des
Verfahrens zurückzukommen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 61.77, E. 2c). Ein solches Zurückkommen auf die
vorläufige Aufenthaltsbewilligung könnte insbesondere angezeigt er-
scheinen, wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen - beispiels-
weise die bereits erwähnte Befragung der Eheleute - die bestehenden
Anhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer
Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe
handeln könnte, in einem Masse erhärten würden, dass nicht mehr
davon gesprochen werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen
seien offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG.
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