XI. Enteignungsrecht
49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2009 in Sa-
chen Einwohnergemeinde U. gegen den Kanton Aargau und den Regierungs- rat des Kantons Aargau (WBE.2009.57).
Aus den Erwägungen
5.3.
Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in de-
nen Entschädigungen zugesprochen werden, die Verfahrenskosten in
der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
Eine ähnliche Regelung enthielt bereits das Dekret über das Verfah-
ren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewäs-
serschutzgesetz (DSchK) vom 22. Februar 1972, welches mit dem
Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 aufgehoben
wurde (vgl. § 166 lit. g BauG). Diese Bestimmung lautete wie folgt:
"Kostenverteilung 1 In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind a) Grundsatz die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Ge- meinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren ent- scheidet die Schätzungskommission nach Recht und Bil- ligkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- ganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzent-
scheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungs-
pflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, be-
ziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle
Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Aus-
einandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe. Das Recht
des Privaten, ohne Kostenrisiko den Enteignungsrichter anzurufen,
gelte somit bei der formellen Enteignung bloss für die Entschädi-
gungsfrage (AGVE 1985, S. 378). Gemäss den Materialien zum
Baugesetz sollte die Regel gemäss § 26 BauG in das neue Baugesetz
übernommen und gleichzeitig präzisiert werden (Botschaft des Re-
gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai
1990 [5397], S. 52). Hinweise darauf, dass die Kostenregelung ma-
teriell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht.
Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom
Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteig-
neten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich
der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches
dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage
richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG.
5.4.
Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungs-
verfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch
vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erst-
instanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungs-
frage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern
der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat über-
weisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine ab-
weichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss
§ 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor
erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfah-
renskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grund-
satz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein
Verfahren selber eingeleitet hat wenn eine besondere Interes-
senlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren im Zivilpro-
zess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens na-
mentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386
mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vor-
instanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat,
lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vor-
instanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt
hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren un-
terlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem
Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten
falsch verlegt, ist somit unbegründet.