VI. Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO
41 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO - Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss § 241a Abs. 2 lit. a StPO im Vergleich zu lit. b (vgl. auch AGVE 2008, S. 207 ff.)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. November 2009 in Sachen P.B. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden betreffend Zwangsme-
dikation (WBE.2009.345).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Da die Klinik am 23. Oktober 2009 einen auf fünf Tage befris-
teten gültigen formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen hat
(wenn auch teilweise für bereits erfolgte Zwangsmassnahmen und
zudem nicht auf dem für Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO
vorgesehenen Formular), ist im Folgenden zu prüfen, ob die verfügte
Zwangsmedikation (soweit sie nicht rückwirkend angeordnet wurde
und unabhängig von der Notfallsituation vom 20. Oktober 2009) ge-
setzeskonform war, insbesondere soweit der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 28. Oktober 2009 die Me-
dikamente allenfalls unter Druck des Zwangsmassnahmen-Entschei-
des oral eingenommen hat.
3.2.
Es stellt sich daher die Frage, ob die angeordnete Zwangsmedi-
kation mit einem Neuroleptikum (Clopixol) mit dem konkreten
Massnahmezweck vereinbar ist. Gemäss Urteil des Obergerichts vom
26. März 2009 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme ge-
mäss Art. 59 StGB bestätigt, weil die Behandlung des Beschwerde-
führers in einer vorwiegend medikamentösen Therapie bestehe, was
sowohl bei der wahrscheinlichsten Diagnose einer Schizophrenie wie
auch bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zutreffe. Unter
diesen Umständen ist eine neuroleptische Medikation auch gegen
den Willen des Beschwerdeführers zweifellos mit dem Massnahme-
zweck vereinbar. Die medizinische Würdigung entspricht zudem den
Ausführungen der behandelnden Ärztin vom 28. Oktober 2009, wo-
nach beim Beschwerdeführer ein starker Verdacht auf zumindest
vorübergehendes psychotisches Erleben bestehe. In diese Punkt ist
die Beschwerde daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber kann festgestellt werden, dass ge-
mäss Verlaufsbericht der Klinik Königsfelden vom 29. Oktober 2009
eine Medikamenten-Änderung durchgeführt wurde (neu wurde So-
lian verordnet), womit sich der Beschwerdeführer einverstanden er-
klärt hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sinngemäss
geltend, es sei auf eine Medikation zu verzichten, das Verwaltungs-
gericht habe dies doch bereits entschieden. Diese Ausführungen tref-
fen zu, allerdings war die rechtliche Ausgangslage beim Urteil vom
15. Juli 2008 ganz anders. Damals war der Beschwerdeführer im
Haftstatus in der Klinik. Unter diesen Umständen dürfen gemäss
§ 241a Abs. 2 lit. b StPO ohne Zustimmung gegen den Willen
des Gefangenen medizinische Behandlungen andere medi-
zinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn der
Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich
selbst Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige
Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Diese
strengen Voraussetzungen waren im Juli 2008 nicht erfüllt, weshalb
die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde (AGVE 2008, S. 207
ff.). Inzwischen wurde für den Beschwerdeführer jedoch eine
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtskräftig angeordnet
und diese wird seit dem 10. August 2009 in der Klinik Königsfelden
vollzogen. Das Verwaltungsgericht kann daher gestützt auf § 241a
Abs. 2 lit. a StPO heute nur noch überprüfen, ob die angefochtene
Zwangsmedikation mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar
ist, was zu bejahen ist.