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20 Art. 142 ZGB; Art. 22 Abs. 2 und Art. 25a FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG
Bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehe-
scheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligen
Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtliche
und güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer durch Vorbezug
finanzierten Liegenschaft sind vom Scheidungsgericht zu beurteilen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni
2009 in Sachen S.C. gegen F.I. (VKL.2007.74).
3.4.
Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Tei-
lung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte
aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50`000.-- bleibe bei dieser
Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50`000.-- sei ihr
daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu über-
tragen.
Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vor-
bezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50`000.-- nicht unbe-
rücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des
Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71`547.-- - der
jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet
wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis-
tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu tei-
len ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V
344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen As-
pekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen
des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch
einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fra-
gen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher
Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zu-
ständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung sol-
cher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142
ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegen-
schaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswir-
kungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorlie-
genden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls
eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von
ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50`000.--
angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine
Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsgutha-
ben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungs-
gerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung
des Beklagten von Fr. 50`000.-- an die Klägerin kann daher nicht
angeordnet werden.