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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 15)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 15: Verwaltungsgericht

Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung versichert und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge gemäss dem Krankenversicherungsgesetz. Ein militärischer Instruktor war bei der Militärversicherung krankenversichert und musste angemessene Prämien bezahlen. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Militärversicherung kein anerkannter Krankenversicherer gemäss dem Krankenversicherungsgesetz ist und somit keine Prämienverbilligungen gewährt werden. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge, da er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war. Der Richter entschied im Sinne des klaren Wortlauts des Gesetzes und wies einen ähnlichen Fall ab, in dem ein Gesuchsteller in Deutschland versichert war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 15

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 15
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2009 15 vom 24.03.2009 (AG)
Datum:24.03.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVGAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge.
Schlagwörter: Militärversicherung; Prämien; Prämienverbilligung; Versicherer; Versicherungsgericht; Krankenversicherer; Anspruch; Prämienverbilligungsbeiträge; Wortlaut; Angehörige; Berufsmilitärs; Kran-; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Instruktor; Bundesgesetzes; Militärversi-; Abgeltung; Leistungen; Kranken-; Unfallversicherung; Verordnung; Krankenversiche-; Versichererliste
Rechtsnorm: Art. 12 KVG ;Art. 13 KVG ;Art. 2 MVG;Art. 64 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 15

2009 Versicherungsgericht 78

[...]

15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG
Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung kranken-
versichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Kran-
kenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kanto-
nale Prämienverbilligungsbeiträge.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März
2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26).



5.
5.1.
Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist ge-
mäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversi-
cherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die
2009 Versicherungsgericht 79

beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ih-
nen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der
obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene
Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen
(Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]).
(...)
5.2.
Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversiche-
rer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden
Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG
aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG
hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (or-
ganisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversi-
cherung.
Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung
wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer
versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärver-
sicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit er-
weisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der
Einspracheentscheid als richtig.
Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Geset-
zes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema
der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den
Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der
Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Er-
werbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsab-
kommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein
musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund aner-
kannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008,
VBE.2008.180).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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