73 Abgeltung ökologischer Leistungen gemäss § 28 ff. des kantonalen Land-
wirtschaftsgesetzes.
- Auslegung von sogenannten "Bewirtschaftungsverträgen" im Falle
einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, die
vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichen
Bestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträge
verweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
15. September 2008 in Sachen H. gegen Departement Finanzen und Ressour-
cen, Abteilung Landwirtschaft (5-BE.2007.12).
II.
1. Sind in einem zusammenhängenden Gebiet einer mehre-
rer Gemeinden Massnahmepläne zur qualitativen Verbesserung von
Trinkwasservorkommen, Gewässern Böden vorgesehen, die be-
sondere Einschränkungen der Bewirtschaftung besonders belas-
tende Betriebsumstellungen erfordern, können die Gemeinden diese
im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Beiträgen unter-
stützen (§ 28b Abs. 1 LwG-AG). Der Kanton beteiligt sich unter der
Voraussetzung eines formellen Gemeinderatsbeschlusses über den
Massnahmeplan und der Genehmigung durch das zuständige Depar-
tement zu maximal 50 % an den Beiträgen (§ 28b Abs. 2 LwG-AG).
2. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag entsteht durch überein-
stimmende Willensäusserung der Parteien, wobei die Vorschriften
des Obligationenrechts analog Anwendung finden, soweit das öffent-
liche Recht keine eigenen Regeln vorsieht und die für zivilrechtliche
Verträge geltenden Grundsätze sich als sachgerecht erweisen (BGE
105 Ia 207, Erw. 2c; BGE 122 I 328, Erw. 7b; ZBl 1982, S. 73,
Thomas Müller-Tschumi in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der
Praxis, Isabelle Häner, Bernhard Waldmann (Hrsg.), Zürich/Basel/
Genf 2007, S. 58 f., Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht., 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1102). Als sachgerecht ist die zivilrechtliche Lösung für verwal-
tungsrechtliche Verträge dann anzusehen, wenn sie der Beteiligung
der Verwaltungsbehörden am Rechtsverhältnis und dem involvierten
öffentlichen Interesse ausreichend Rechnung trägt (Müller-Tschumi,
a.a.O., S. 59). Die Rechte und Pflichten ergeben sich unmittelbar aus
dem Vertrag respektive aus dem Parteiwillen (vgl. § 6 ÖkoV; Müller-
Tschumi, a.a.O., S. 69) und wirken lediglich zwischen den Parteien
(Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz. 4.06).
Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die vollständige
Leistungserfüllung sei ohne sein Verschulden unmöglich geworden.
Damit wird eine sogenannte Leistungsstörung vorgebracht. Zunächst
ist zu prüfen, ob tatsächlich eine unverschuldete Unmöglichkeit vor-
liegt. Sowohl das kantonale Landwirtschaftsgesetz als auch die Öko-
verordnung regeln die sogenannten Leistungsstörungen (vgl. zu die-
sem Begriff Erw. 4 hiernach) nicht. Falls effektiv eine unverschul-
dete Unmöglichkeit besteht, ist folglich zu ermitteln, welches die
Rechtsfolgen in einer analogen zivilrechtlichen Konstellation sind.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob die gefundene Lösung für den
konkreten Fall als sachgerecht anzusehen ist.
3. (...)
4.
4.1. Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass
die betroffene Parzelle "S." durch seinen Verpächter gepflügt und
somit "falsch bewirtschaftet" worden ist. Seitens der Vorinstanz ist
unbestritten, dass der Verpächter ohne das Wissen des Beschwerde-
führers den Umbruch der Naturwiese vorgenommen hat. Dieser
Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, welche die Arbeits-
gruppe Nitratfeld bereits zu entscheiden hatte. Dort handelte die Per-
son, welche die vertragswidrige Bodenbearbeitung vornahm, grund-
sätzlich im Einverständnis mit dem Bewirtschafter und somit als
eigentliche Hilfsperson. Vorliegend fehlte indessen ein Einverständ-
nis des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Verpächters kann des-
halb nach Massgabe des Zivilrechts nicht dem Beschwerdeführer zu-
gerechnet werden; es liegt weder in seinem Gefahrenkreis noch han-
delte der Verpächter als Hilfsperson des Beschwerdeführers (Peter
Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner
Teil, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 2870). Folglich muss
der Beschwerdeführer für das Verhalten des Verpächters nicht einste-
hen; es trifft ihn diesbezüglich kein Verschulden.
4.2. Die Abteilung Landwirtschaft legt dem Beschwerdeführer
zur Last, dass er von sich aus weder der Arbeitsgruppe noch der kon-
trollierenden Fachperson eine Mitteilung über die veränderte Situa-
tion gemacht habe. Durch diese Unterlassung verletzte der Be-
schwerdeführer als Vertragspartner seine Mitteilungspflicht. Solche
vertraglichen Nebenpflichten ergeben sich aus den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, vor allem auch aus dem Gebot von Treu und
Glauben (Art. 2 ZGB). Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
stellt eine positive Vertragsverletzung dar, welche eine Schadener-
satzpflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR nach sich zieht, sofern die erfor-
derlichen Voraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang zwi-
schen positiver Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden, Ver-
schulden) erfüllt sind (Schwenzer, a.a.O., N 67.01 ff.). Vorliegend
mangelt es jedoch bereits am Vorliegen eines Schadens gemäss
Art. 97 Abs. 1 OR. Darüber hinaus war die Verletzung der Mittei-
lungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht kausal für die Nicht-
erfüllung der vertraglichen Leistung bzw. den Umbruch der Wiese.
Vielmehr konnte die Leistung bereits im Zeitpunkt des Umbruchs der
Naturwiese nicht mehr erbracht werden.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwer-
deführer hinsichtlich der Überführung einer Teilfläche von 40 Aren
Naturwiese in offenes Ackerland im Frühjahr 2006 kein Verschulden
trifft. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, keine Über-
führung in die offene Ackerbaufläche bzw. keine Bodenbearbeitung
vorzunehmen, ist ohne sein Verschulden unmöglich geworden.
5.
5.1. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen stehen die Leis-
tungspflichten in einem Austauschverhältnis. Die eine Partei ver-
spricht der anderen eine Leistung nur, damit und weil die andere Par-
tei ihrerseits eine Leistung verspricht und erbringt. Die gegenseitigen
Leistungspflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Wird
eine Leistung, die im Austauschverhältnis steht, ohne Verschulden
des Gläubigers des Schuldners unmöglich, so wird gemäss der
zivilrechtlichen Regelung der andere Teil von seiner Gegenleistungs-
pflicht befreit (Art. 119 Abs. 2 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3.21 und
N 3.23). Doch tritt diese Rechtsfolge selbstverständlich nur ein,
wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (Art. 119 OR
ist dispositives Recht).
5.2.
5.2.1. Gemäss den Verträgen "Verlängerte Nutzungsdauer von
Kunstwiesen" können bei Zuwiderhandlungen die Abgeltungen ge-
kürzt verweigert werden. Strikter ist die Regelung des Trink-
wasservertrages. Danach werden keine Abgeltungen ausgerichtet,
wenn der Trinkwasservertrag auch nur Teile davon nicht erfüllt
worden sind. Fraglich ist nun, ob diese Klauseln auch im Falle einer
unverschuldeten Unmöglichkeit anwendbar sind (wodurch sich eine
Abweichung von den dargestellten dispositiven Bestimmungen des
Obligationenrechts ergäbe) bzw. ob eine Kürzung Verweigerung
der Abgeltungen unabhängig vom Verschulden des Beschwerdefüh-
rers vorgenommen werden kann.
5.2.2. Die drei Verträge stellen offensichtlich von der Vorinstanz
vorformulierte, standardisierte Verträge dar. Die vorgedruckten For-
mulare wurden lediglich mit den persönlichen Angaben des
Beschwerdeführers (Betriebsnummer, Name und Adresse) sowie mit
den konkreten Flächenmassen ergänzt.
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach
den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln
auszulegen. So erfolgt denn auch die Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht
vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht
erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derje-
nige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichen-
der Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (unpubliziertes Urteil
des Bundesgerichts vom 20. April 2007, 5C.21/2007 mit weiteren
Hinweisen).
5.2.3. Der Wortlaut von Ziffer 2.7 des Trinkwasservertrages so-
wie von Ziffer 2.7 der Verträge betreffend "Verlängerte Nutzungs-
dauer von Kunstwiesen" äussert sich nicht ausdrücklich zu den
rechtlichen Auswirkungen der Unmöglichkeit. In genereller Weise
wird einzig festgehalten, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfül-
len muss bzw. die Abgeltungen bei Zuwiderhandlung gekürzt oder
verweigert werden können. Ob davon neben der verschuldeten auch
die unverschuldete Leistungsstörung erfasst ist, lässt sich jedoch
weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit den
weiteren vertraglichen Regelungen bestimmen. Folglich ergibt sich
aus den Verträgen kein Anlass, aufgrund dessen vom dispositiven
(Zivil-)Recht abgewichen werden müsste. Die getroffene Lösung
lässt sich somit nicht als eigenständige Regelung der Folgen der Un-
möglichkeit auffassen. Vielmehr muss der Fall der Unmöglichkeit
anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Konzeption gelöst werden.
Dies gilt umso mehr, als es nicht sachgerecht erscheint, dem Be-
schwerdeführer das Risiko der unverschuldeten Unmöglichkeit zur
Gänze aufzuerlegen.
Nichts anderes kann den Ausführungen der Vorinstanz entnom-
men werden, wonach der Beschwerdeführer als "offiziell anerkannter
Bewirtschafter für den Vorgang und dessen Auswirkungen" verant-
wortlich zeichnen muss. Sinngemäss rechnet die Vorinstanz - fälsch-
licherweise - das Handeln des Verpächters dem Beschwerdeführer zu
(vgl. dazu Erw. 4.3). Folglich setzt auch die Vorinstanz für die An-
wendung von Ziffer 2.7 der Verträge ein persönliches Verschulden
voraus.
5.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
die durch die Parteien getroffene Lösung auch keine Konventional-
strafe darstellt. Eine solche setzt gemäss Art. 163 Abs. 2 OR im Fall
der nicht zu vertretenden Unmöglichkeit voraus, dass Entsprechen-
des ausdrücklich vereinbart worden ist.
5.3.
5.3.1. Die vertragliche Leistung besteht bei allen Verträgen
darin, dass auf der Fläche innerhalb des Nitratgebietes "kein Um-
bruch von Naturwiesen und Überführung in Ackerbau" erfolgen darf
bzw. die Parzellen mit Dauerwiesen gemäss Flächendeklaration
"nicht in offene Ackerfläche überführt werden dürfen und darauf
keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden darf". Durch das
Handeln des Verpächters kann die Vertragsleistung durch den Be-
schwerdeführer nicht mehr erbracht werden; somit ist eine Unmög-
lichkeit der Leistungserbringung zumindest hinsichtlich der Parzelle
"S." eingetreten (vgl. Erw. 4).
5.3.2. Ist bei einer teilbaren Leistung nur ein Teil der Leistung
unmöglich, so stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die noch mögli-
che Restleistung gegen Bezahlung einer verminderten Vergütung
annehmen muss, weil Leistungs- und Gegenleistungspflicht nur teil-
weise entfallen. Vertretbar ist aber auch, dass der Gläubiger die Rest-
leistung unter vollständiger Befreiung von der eigenen Leistungs-
pflicht ausschlagen darf. Massgebend in dieser Frage ist entspre-
chend Art. 20 Abs. 2 OR, ob der Gläubiger an der Annahme der Rest-
leistung ein Interesse hat nicht (Schwenzer, a.a.O., N 64.31).
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann der Inhalt des Vertrages in-
nerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgesetzt werden
(Art. 19 Abs. 1 OR; vgl. auch Schwenzer, a.a.O., N 32.41). Deshalb
ist zur Beantwortung der obenstehenden Frage bzw. hinsichtlich des
Interesses der Vorinstanz zunächst auf die vertragliche Regelung der
Parteien zurückzugreifen.
5.3.3. Die Verträge "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwie-
sen" sehen selber die Möglichkeit einer blossen Kürzung der Bei-
träge vor. Nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips er-
scheint daher eine vollständige Verweigerung der Abgeltungen als
Ausnahme. Dagegen muss der Trinkwasservertrag auf den Flächen
innerhalb des Nitratgebietes "jährlich als Ganzes erfüllt werden".
Sinngemäss wird der Trinkwasservertrag somit insgesamt als nicht
erfüllt betrachtet, selbst wenn nur einzelne Flächen betroffen sind.
Diese Schlussfolgerung spricht dafür, dass das Interesse an einer
Restleistung nicht vorhanden ist. Zentral ist jedoch, dass nur eine
Fläche von 40 Aren in offene Ackerfläche überführt worden ist. An-
gesichts der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Gesamtfläche
im Nitratgebiet von 15.05 Hektaren ergibt sich aus dem "Ziel und
Zweck" des Trinkwasservertrags durchaus ein Interesse an der Rest-
leistung. Durch die annähernd vollständige Einhaltung der vertrag-
lichen Auflagen werden sicherlich günstigere Voraussetzungen zur
Nitratgehaltreduktion geschaffen. Dies muss umso mehr gelten, als
der Umbruch auf der Parzelle "S." auf das Ziel der Nitratgehaltsre-
duktion "keinen grossen Einfluss" hat. Eine vollständige Streichung
der Projektbeiträge erscheint somit auch aufgrund des Flächenver-
hältnisses zwischen der Parzelle "S." und der gesamten Projektfläche
unverhältnismässig. Insgesamt ist es somit nicht vertretbar, dass die
Abgeltungspflicht vollständig entfallen soll. Vielmehr werden die
Vertragspartner des Beschwerdeführers von ihrer Gegenleistungs-
pflicht nur hinsichtlich des anteilsmässigen Beitrages für die Parzelle
"S." befreit.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Unmöglichkeit
der Leistungserfüllung allein auf die Parzelle "S." bezieht. Folglich
ist der Gemeindeverband B. bzw. der Kanton Aargau nicht berech-
tigt, die Beiträge vollständig zu verweigern. Vielmehr müssen grund-
sätzlich die gesamten Beiträge mit Ausnahme des Anteils für die Flä-
che "S." ausgerichtet werden.
Hinsichtlich der anteilmässigen Berechnung der Beiträge ergibt
sich Folgendes: Von der Teilunmöglichkeit ist eine Fläche von
40 Aren betroffen; die bewirtschaftete Gesamtfläche des Beschwer-
deführers im Nitratgebiet beträgt 15.05 Hektaren. Demnach ist rund
ein Vierzigstel der Fläche von der Teilunmöglichkeit betroffen. Die
Beiträge sind daher grundsätzlich um einen Vierzigstel zu reduzieren.
5.5. Auch aus anderen Gründen erscheint es sachgerecht, dass
sich die vertraglichen Auswirkungen des Umbruchs der Naturwiese
auf die Parzelle "S." beschränken und im Übrigen die gegenseitigen
Leistungspflichten erhalten bleiben. Dem öffentlichen Interesse des
Natur- und Umweltschutzes wird auch durch eine teilweise Erfüllung
der Verträge gedient (vgl. Erw. 5.3.2). Zudem würde sich eine voll-
ständige Streichung der Beiträge auch anhand des Prinzips der Ver-
hältnismässigkeit, welches im ganzen Bereich des öffentlichen
Rechts Geltung hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.),
nicht rechtfertigen; ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange-
strebten Ziel und dem Eingriff würde durch das Vorgehen der Vorin-
stanz nicht gewahrt.
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