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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2007 16)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 16: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt einen Fall vor dem Versicherungsgericht im Jahr 2007, bei dem es um die Teilung von Vorsorgeguthaben eines Ehepaares geht, das ausländischem Recht unterliegt. Das Gericht entscheidet, dass eine Teilung technisch nicht möglich ist und stattdessen eine angemessene Entschädigung festgelegt werden muss. Es wird diskutiert, dass bei unterschiedlichen Vorsorgeträgern der Ehepartner unterschiedlichen Rechtsregeln unterliegen kann. Das Gericht legt fest, dass die Festsetzung der Entschädigung in solchen Fällen in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fällt. Der Richter in diesem Fall ist nicht genannt, die Gerichtskosten betragen 65 CHF und die verlierende Partei ist weiblich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 16

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 16
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2007 16 vom 09.01.2007 (AG)
Datum:09.01.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGBUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb derScheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eineangemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegenhat....
Schlagwörter: Vorsorge; Recht; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Versicherungsgericht; Teilung; Vorsorgeträger; Schweiz; Entschädigung; Klägers; Verfahren; Beklagten; Teilungsmöglichkeit; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgegelder; Thomas; Scheidungsrecht; Schei-; Parteien; Sozialversicherungsgericht; Ausgleich; Untersteht; Festsetzung; Austrittsleistung
Rechtsnorm: Art. 122 ZGB ;Art. 124 ZGB ;Art. 135 ZGB ;
Referenz BGE:127 III 439;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 16

2007 Versicherungsgericht 65

[...]

16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB
Untersteht das Ganze ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegat-
ten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der
Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine
angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen
hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung
sachlich nicht zuständig.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar
2007 i.S. St. gegen M.
2007 Versicherungsgericht 66



1.
Vorliegend liegen auf Klägerseite ein ausländischer und schwei-
zerischer Vorsorgeträger vor, während von Seiten der Beklagten kein
schweizerischer, sondern gemäss Angaben des Klägers ein deutscher
Vorsorgeträger vorliegt.
1.1.
Die Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Tei-
lung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Ist z.B. bereits ein
Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aus-
trittsleistung. Auf Grund der Gegenseitigkeit der in den Art. 122 ff.
ZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122 ZGB
vorgesehenen Regel schon dann nicht mehr vorgegangen werden,
wenn bloss bei einem Ehegatten die Teilungsmöglichkeit entfallen
ist. Untersteht eine Vorsorgeeinrichtung ausländischem Recht, sind
die Regeln des schweizerischen Scheidungsrechts über die Teilung
der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Der Versorgungsausgleich
untersteht dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht. Das
bedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes
Recht Anwendung finden kann. Die Altersvorsorge des einen
Ehegatten untersteht ausländischem Recht (hier die der Beklagten
und zum Teil auch diejenige des Klägers), jene des anderen (Teil der
Vorsorgegelder, die Kläger in der Schweiz erworben hat) den
Art. 122 ff. ZGB. Weil Art. 122 ZGB von einer starren Aufteilung
der Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung
dann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende
Altersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz
erworben hat) nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für die
dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung eben-
falls auf Art. 124 ZGB zurückzugreifen (Thomas Geiser, Berufliche
Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Schei-
dungsrecht, Bern 1999, Note 2.99). Gleicher Ansicht ist Thomas Sut-
ter-Somm: Eine direkte Anwendung des schweizerischen Rechts
(Art. 122 ZGB; Art. 22 ff. FZG) auf den ausländischen Vorsorgeträ-
ger ist von der Sache her aus diversen Gründen in der Regel unmög-
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lich: Das Recht des betreffenden ausländischen Staates wird es kaum
zulassen, dass der möglicherweise rein öffentlich-rechtlich organi-
sierte Vorsorgeträger (z.B. deutsche Bundesversicherungsanstalt) am
schweizerischen Verfahren teilnehmen und noch viel weniger sich
später dem schweizerischen Urteil unterziehen muss. Als Lösung im
Vordergrund steht die Festlegung einer angemessenen Entschädigung
durch das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 124 ZGB we-
gen der fehlenden Teilungsmöglichkeit. Damit die Angemessenheit
beurteilt werden kann, ist eine Rückfrage beim ausländischen
Vorsorgeträger über den Wert der dort vorhandenen Vorsorge nötig.
Damit ist es zugleich unerheblich, ob sich die Parteien einig sind
oder nicht. Es findet keine Prozessüberweisung im Sinne von Art.
142 ZGB an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht an
ein ausländisches Gericht für den Vorsorgeausgleich statt, sondern
das Scheidungsgericht bleibt umfassend zuständig. Das hat erstens
den Vorteil, dass der Verfahrensgrundsatz der Einheit des Schei-
dungsurteils zum Tragen kommt. Zweitens stellt sich nicht die Frage,
inwiefern das Urteil gegen die nicht am Verfahren beteiligte auslän-
dische Einrichtung Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses Vorgehen ist
der einzig gangbare Weg, wenn zugleich in der Schweiz (oder in ei-
nem Drittstaat) Vorsorgegelder vorhanden sind (Thomas Sutter-
Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei
internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen Vor-
sorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zi-
vilprozessrechts, Zürich 2000, S. 95 f.; Veterli/Keel, Die Aufteilung
der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1619).
Vetterli/Keel sehen alternativ die Beschränkung auf die hälftige Tei-
lung der in der Schweiz erworbenen Austrittsleistungen vor, sofern
das Recht des Staates, in dem ein Ehepartner während der Ehezeit
Vorsorgeansprüche begründete, ausnahmsweise einen echten und
vollständigen Ausgleich kenne wie z.B. Deutschland. Der Versor-
gungsausgleich könne dann im betreffenden Land auf Antrag eines
Ehegatten nachgeholt werden (Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1619). Die
erstgenannte Lösung erscheint sachgerechter, da durch die Anwen-
dung von Art. 124 ZGB vermieden wird, dass ein Ehegatte mit der
schlechteren Vorsorge dennoch die in der Schweiz erworbenen Aus-
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trittsleistungen zu teilen hat und unter Umständen in der Folge kein
Ausgleich im Ausland mehr stattfindet.
1.2.
(...) Die Beklagte hat ausschliesslich in Deutschland gearbeitet
und war demzufolge bei einem ausländischen Vorsorgeträger versi-
chert. Da sie gemäss Angaben des Klägers zu 100 % gearbeitet hat,
ist davon auszugehen, dass Alters-Vorsorgebeiträge geäufnet wurden.
Bei der Beklagten liegt demzufolge Teilungsmöglichkeit vor, wes-
halb nicht mehr nach Art. 122 ZGB geteilt werden kann, sondern
dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädi-
gung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist.
1.3.
Somit liegt bei dieser Fallkonstellation die sachliche Zuständig-
keit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach
Art. 124 ZGB beim nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Zivilge-
richt und nicht beim Sozialversicherungsgericht, auch wenn sich die
Parteien nicht einig sind (Sutter-Somm, a.a.O., S. 95). Eine solche
Zuständigkeitsordnung ist auch deshalb sinnvoll, weil bei der Be-
stimmung des angemessenen Ausgleichsanspruches nach Art. 124
Abs. 1 ZGB dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gebüh-
rend Rechnung getragen werden muss (BGE 127 III 439 Erw. 3),
was einzig das Zivilgericht im Rahmen eines umfassenden Schei-
dungsverfahrens tun kann. Es ergibt sich, dass das angerufene
Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der ihm unterbreiteten
Angelegenheit sachlich nicht zuständig ist. (...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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