Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 1: Verwaltungsgericht
Der Richter ist nicht dafür zuständig festzustellen, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, wenn keine ausdrückliche Erklärung vorliegt. Gemäss Artikel 566 Absatz 2 des ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes festgestellt oder offensichtlich ist. Die Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen sind von der zuständigen Behörde zu protokollieren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Richters, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festzustellen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.10.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen... |
Schlagwörter: | ärung; Erbschaft; Annahme; Kommentar; Ausschlagungs; Protokoll; Zivilrecht; Erbrecht; Protokollierung; Richter; Schwander; Ausschlagungserklärung; Überschuldung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Beweis; Zahlungsunfähigkeit; Erblassers; Zeit-; Todes; Frist; Nichtannahme; Vermutung; Einmischung; Grundlage; Basler |
Rechtsnorm: | Art. 566 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 571 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schwander, Basler Basel, Genf, München, Art. 571; Art. 566 OR ZGB ZG, 2003 |
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