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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2007 1)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 1: Verwaltungsgericht

Der Richter ist nicht dafür zuständig festzustellen, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, wenn keine ausdrückliche Erklärung vorliegt. Gemäss Artikel 566 Absatz 2 des ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes festgestellt oder offensichtlich ist. Die Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen sind von der zuständigen Behörde zu protokollieren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Richters, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festzustellen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 1

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2007 1 vom 29.10.2007 (AG)
Datum:29.10.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen...
Schlagwörter: ärung; Erbschaft; Annahme; Kommentar; Ausschlagungs; Protokoll; Zivilrecht; Erbrecht; Protokollierung; Richter; Schwander; Ausschlagungserklärung; Überschuldung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Beweis; Zahlungsunfähigkeit; Erblassers; Zeit-; Todes; Frist; Nichtannahme; Vermutung; Einmischung; Grundlage; Basler
Rechtsnorm: Art. 566 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 571 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schwander, Basler Basel, Genf, München, Art. 571; Art. 566 OR ZGB ZG, 2003

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2007 1

2007 Zivilrecht 23

I. Zivilrecht

A. Erbrecht

1 Art. 570 ZGB; Erbrecht
Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige
Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche An-
nahmeerklärung - als angenommen zufolge amtlich festgestellter
oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober
2007 i.S. H.H., T.H.



2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der
Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben
angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeit-
punkt des Todes amtlich festgestellt offenkundig ist. Erklärt der
Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist
(Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen,
es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB
z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen
(Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A.,
N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964,
N 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960,
N 12 ff. zu Art. 566 ZGB).
2.3. Die Ausschlagungs- und wohl auch die Annahmeerklärun-
gen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind
von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollie-
ren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570
ZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Be-
weis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- bzw. An-
nahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung
2007 Obergericht/Handelsgericht 24

zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft -
ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei ob
sie zufolge amtlich festgestellter offensichtlicher Überschul-
dung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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