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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 8
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2006 8 vom 22.08.2006 (AG)
Datum:22.08.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196gAbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189...
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 112 ZGB ; Art. 135 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2006 Obergericht 42

[...]

8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.
Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112
ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Neben-
folgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g
Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur
Antragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter
Säumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es
sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu
handeln hat.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006
i.S. V.N.-E. ca. Ch.N.
2006 Zivilprozessrecht 43



3.
3.1. (...)
3.2. Bei der Scheidung mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB
stellt jeder Ehegatte Anträge zu den Scheidungsfolgen, über die sie
sich nicht einig sind (Art. 112 Abs. 3 ZGB). Daraus folgt, dass
bezüglich der streitigen Scheidungsfolgen ein kontradiktorisches
Verfahren stattfindet. Dieses streitige Verfahren untersteht den schei-
dungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Art. 135 ff. ZGB sowie
- soweit diese keine abschliessende Regelung enthalten - dem kanto-
nalen Prozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 39 zu Art. 112 ZGB; Gloor, Basler
Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 112
ZGB; Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 20 zu
Art. 112 ZGB; Botschaft über die Änderungen des schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kin-
desrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Verwandt-
schaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, Separatdruck,
S. 89).
Hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der streitigen Schei-
dungsfolgen enthalten die bundesrechtlichen Vorschriften über das
Scheidungsverfahren (Art. 135 ff. ZGB) mit Bezug auf die güter-
rechtlichen Nebenfolgen keine Regelung. Es ist daher allein auf das
kantonale Prozessrecht abzustellen. Gemäss § 196c Abs. 1 und 2
ZPO setzt der Richter nach Vorliegen der Bestätigung (des Schei-
dungswillens und der Teilvereinbarung) beiden Gesuchstellern
gleichzeitig Frist an zur Antragstellung und Begründung der stritti-
gen Scheidungsfolgen und stellt die Eingaben beider Gesuchsteller
der jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung einer Stellungnahme zu,
womit der Schriftenwechsel beendet ist. Gemäss § 196c Abs. 3 ZPO
kann der Richter, wo es die Umstände rechtfertigen, anstelle der
schriftlichen Antragstellung und Stellungnahme die Mündlichkeit des
Behauptungsverfahrens anordnen, wobei jeder Partei zwei Vorträge
zustehen. Schliesslich kann der Richter auch bestimmen, dass bezüg-
lich der strittigen Scheidungsfolgen anstelle des vorstehenden
2006 Obergericht 44

Verfahrens das Behauptungsverfahren nach den §§ 167 ff. ZPO erfol-
gen soll. Im Übrigen gelten gemäss § 196g Abs. 1 ZPO für das Ehe-
scheidungsverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung über das
ordentliche Verfahren sinngemäss.
In § 196c ZPO ist nicht geregelt, was zu geschehen hat, wenn
eine Partei die Frist gemäss § 196c Abs. 1 ZPO zur Antragstellung
und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen unbenützt verstrei-
chen lässt. Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von § 97
Abs. 1 ZPO hat die Versäumnis einer Prozesshandlung, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt, nur zur Folge, dass das Verfahren
ohne diese durchgeführt wird, d.h. die säumige Partei geht der Vor-
teile verlustig, die sie durch die Ausführung der betreffenden Hand-
lung hätte gewinnen können; diese Handlung kann nicht mehr
nachgeholt werden, und das Verfahren wird ohne Rücksicht auf sie
fortgesetzt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6
zu § 97 ZPO). Da das Gesetz für das Verfahren in Ehescheidungs-
und Ehetrennungssachen gemäss §§ 196a ff. ZPO nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt, erscheint es nicht von vornherein unzutref-
fend, die Säumnisfolgen bereits an die erste Säumnis zu knüpfen, so
dass erst nach Fristablauf eingereichte Anträge zu den streitigen Ne-
benfolgen der Scheidung unzulässig und damit unbeachtlich wären.
Es ist indessen zu beachten, dass die Zivilprozessordnung da, wo die
Handlung einer Partei für den Fortgang des Verfahrens als nötig er-
scheint, und vor allem dort, wo besondere Nachteile drohen, ein
zweistufiges Vorgehen vorsieht und die Säumnisfolgen erst nach der
zweiten Säumnis eintreten lässt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,
N 7, 8 zu § 97 ZPO). Angesichts der grossen Bedeutung, welcher der
Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen im
Prozess zukommt, erscheint es angezeigt, in Anwendung von § 196g
Abs. 1 ZPO, der für das Ehescheidungsverfahren "im Übrigen" die
sinngemässe Geltung der Regeln der ZPO über das ordentliche
Verfahren vorsieht, § 189 Abs. 1 und 2 ZPO betreffend die Säumnis
mit der Antwort oder Widerklageantwort sinngemäss anzuwenden,
weshalb bei Säumnis mit der Antragstellung und Begründung der
strittigen Scheidungsfolgen der säumigen Partei eine letzte Frist von
2006 Zivilprozessrecht 45

10 Tagen anzusetzen ist mit der Androhung, dass sie bei erneuter
Säumnis mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es
sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen
zu handeln hat (§ 189 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des
Obergerichts vom 1. Juni 2006 i.S. L. [ZOR.2006.29] Erw. 4.2.2).
3.3. Da der Klägerin im vorliegenden Fall keine letzte Frist un-
ter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 Abs. 1 ZPO
angesetzt worden ist, vermochte die Nichtbeachtung der ihr mit
Verfügung vom 16. November 2004 angesetzten Frist keine Säum-
nisfolgen eintreten zu lassen, weshalb die von ihr erst mit der Stel-
lungnahme vom 11. März 2005 gestellten Anträge zur güterrechtli-
chen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und demgemäss zu be-
urteilen sind. Vorab ist dem Beklagten gemäss § 196c Abs. 2 ZPO
Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen und ein allenfalls
erforderliches Beweisverfahren durchzuführen.

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