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53 Ausschluss eines Anbieters. - Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Erw. 2/c/bb). - Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Erw. 2/c/cc).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. August 2004 in Sa-
chen H. AG gegen Gemeinderat Unterkulm.
Aus den Erwägungen
2. c) aa) Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle Anbietende, die Steuern Sozialabgaben nicht bezahlt haben (lit. c) die sich in einem Konkursverfahren befinden (lit. f), vom Verfahren aus widerruft den Zuschlag. Der Ausschluss eines fehlbaren Anbieters ist zwingend (Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 26. November 1996, Art. 1995, S. 622 [Votum Küng]; AGVE 2000, S. 315). Vom Verfahren auszuschliessen sind auch Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags nicht geeignet sind, da sie die dazu erforderliche finanzielle, wirtschaftliche fachliche Leistungsfähigkeit nicht nicht mehr aufweisen (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmD; Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 279, 296). Bei der Beurteilung der Eignung kommt der Vergabestelle ein Ermes sensspielraum zu. bb) Die Anbieter hatten im vorliegenden Fall mittels Selbstde klaration u.a. zu bestätigen, dass sie die Zahlungspflichten gemäss
§ 28 Abs. 1 lit. c SubmD (Steuern und Sozialabgaben) einhalten. Die Beschwerdegegnerin hat bejaht, dass sie die Mehrwertsteuer, die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer aller Jahre vollumfänglich bis zum Fälligkeitstermin bezahlt hat; ebenso hat sie die Abrechnung und Bezahlung sämtlicher Sozialabgaben bzw. Sozialversicherungs beiträge bejaht. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdig keit der Beschwerdegegnerin anbelangt, ist diese von der Verga bestelle zwar nicht näher geprüft worden, vorgesehen ist aber, mit dem Werkvertrag eine Vertragserfüllungsgarantie in Form einer Soli darbürgschaft einer von der Bauherrschaft anerkannten Bank Versicherungsgesellschaft einzufordern. Eine Erfüllungsgarantie (nach Art. 111 OR) ist in den Ausschreibungsunterlagen zwar ledig lich für Aufträge über Fr. 200'000.-- ausdrücklich vorgesehen. Da sich die Beschwerdegegnerin aber - wie erwähnt - zwischenzeitlich bereit erklärt hat, eine Erfüllungs- bzw. Ausführungsgarantie frei willig beizubringen, kann ihr die Kreditwürdigkeit und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Festzu halten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Offerentin klarerweise im Ermessen der Vergabestelle liegt. Ein Ausschluss mangels Eignung kommt daher nicht in Betracht. cc) Es bleibt ein sich auf § 28 Abs. 1 SubmD stützender Aus schluss zu prüfen. Festzustellen ist, dass die R. AG im Mai 2003 in Anwendung von Art. 708 Abs. 4 OR und Art. 86 Abs. 2 HRegV von Amtes wegen aufgelöst wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf den Verwaltungsrat und die Vertretung angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Nachdem der gesetzliche Zustand in Bezug auf den Verwaltungsrat und die Vertretung wieder hergestellt worden war, wurde die Auflösung der Gesellschaft am 19. August 2003 widerrufen. Die Beschwerdegegne rin befindet sich nicht mehr in Liquidation. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin auch nicht in einem Konkursverfahren befindet. Ein sich auf § 28 Abs. 1 lit. g SubmD stützender Ausschluss vom Verfahren bzw. ein Widerruf des Zu schlags kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Das Vorhandensein von Betreibungen führt hingegen nicht zu einem zwingenden
Ausschluss nach § 28 SubmD. Die Frage, ob eine Vergabebehörde die Existenz von (berechtigten) Betreibungen bei der Eignung beim Zuschlag im Rahmen ihres Ermessens negativ berücksichtigen darf, kann vorliegend offen bleiben. dd) Die von der Beschwerdeführerin beanstandete, fehlende telefonische Erreichbarkeit der Beschwerdegegnerin sowie der Um stand, dass bei einer zehnjährigen Anlage der Beschwerdegegnerin in Montreux die Unterhaltsarbeiten anderweitig vergeben worden sind, stellen ebenfalls keine Ausschlussgründe im Sinne des SubmD dar. Sie vermögen weder die Eignung der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen noch handelt es sich hierbei um "genügende" Gründe im Sinne von § 28 SubmD. Die Vergabebehörde hatte ihren Angaben zufolge keinerlei Schwierigkeiten, die Beschwerdegegnerin telefonisch zu erreichen. Auch hat die Beschwerdegegnerin ihr An gebot im vorliegenden Fall fristgerecht eingereicht; insofern erscheint die auf Gerüchten basierende und nicht näher belegte Be hauptung, auf eine Offerte der R. AG müsse man ewig warten man erhalte keine, im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Was schliesslich den Vorwurf anbelangt, die Beschwerde gegnerin leiste keine Unterhaltsarbeiten mehr an bestehenden Anla gen, ist festzuhalten, dass es sich auch nach Darstellung der Be schwerdeführerin um Reparaturarbeiten an einer zehnjährigen An lage handelt und somit nicht um Garantiearbeiten. Eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu diesen Reparaturen be stand folglich nicht und es ist im vorliegenden Zusammenhang - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - unerheblich, aus welchen Gründen die R. AG bei der Anlage in Montreux nicht mehr tätig wurde.