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29 Abzug von Schuldzinsen (§ 40 lit. a StG). - Die Abzugsfähigkeit des Schuldzinsenanteils beim Leasingvertrag hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Ob zivilrechtlich ein Ab- zahlungs- bzw. Konsumkreditvertrag vorliegt, ist steuerlich irrele- vant.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juni 2004 in Sa-
chen T.K. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss § 40 lit. a StG werden von den Einkünften die pri vaten Schuldzinsen bis zu einem bestimmten Höchstmass abgezogen. Voraussetzung einer steuerlich zu beachtenden Zinsschuld ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld, d.h. die nicht unentgeltliche Gewährung Vorenthaltung einer Geldsumme eines Kapi tals, wobei dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. Kein Schuldzins im Sinne des Steuerge setzes liegt dagegen vor, wenn eine Abhängigkeit zwischen Kapital schuld und Zins fehlt, wie etwa beim Mietzins. Als abziehbare Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen (vgl. ASA 62/1993-94, S. 684 f. = StE 1993, B 27.2 Nr. 14; StE 2001, B 25.6 Nr. 45, Erw. 5/c; Daniel Aeschbach, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 40 N 17; Markus Reich, in: Kom mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1 [StHG], Ba sel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 9 N 33). Vorliegend ist - aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse - zu prüfen, ob eine Kapi talschuld in diesem Sinne vorliegt. 3. a) Die Grundstruktur des typischen Leasingvertrags lässt sich wie folgt umschreiben: Der Leasinggeber überlässt dem Leasing nehmer auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung (aber nicht zum unbeschwerten Haben), wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu ent richten ist (Leasingraten -zins). Die kapitalisierten Raten ent sprechen dabei einem Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstellungs- Anschaffungskosten) voll teilweise entspricht. Ob ein Drei-Parteien-Verhältnis, bei welchem ein unabhängiger Dritter (oft eine Leasing-Gesellschaft) einbezogen wird, der das vom (späteren) Leasingnehmer zunächst beim Händler ausgesuchte Leasingobjekt im Hinblick auf das Leasingverhältnis durch Kauf erwirbt, begriffsnotwendig ist, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Beim "Leasing" sind zahlreiche Unterarten
und Variationen denkbar, indessen ist nicht alles, was von den Ver tragsparteien als Leasingvertrag bezeichnet wird, auch als solcher zu qualifizieren (BGE 119 II 238 = Pra 84/1995, S. 327 f.; Walter R. Schluep/Marc Amstutz, in: Basler Kommentar, OR I, 3. Auflage, Basel 2003, Einleitung vor Art. 184 ff. N 81 ff. mit Hinweisen). b) Die steuerliche Abzugsfähigkeit des in den Leasingraten ent haltenen Zinsanteils hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab; entscheidend ist, ob das Vertragsobjekt nach dem Willen der Ver tragsparteien zu Eigentum nur zum Gebrauch überlassen wurde. Je nachdem ist der Leasingvertrag als mietähnliches Geschäft, dessen Zweck in der Nutzung statt im Kauf liegt (echtes Mobilienfinanzie rungsleasing), als Veräusserungsgeschäft in Form eines Miet kaufs- eines Abzahlungsvertrags (unechtes Mobilienfinanzie rungsleasing) zu qualifizieren. Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor, vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Ge brauchsüberlassung, stellen die Leasingraten einzig eine Gegen leistung für die Nutzung des Leasinggutes und somit nicht abzugsfä hige Lebenshaltungskosten dar. Ist hinter dem Leasingvertrag hinge gen ein Veräusserungsgeschäft verborgen, welches letztendlich die Übertragung von Besitz und Eigentum bezweckt, besteht eine Kapi talschuld und die eigentlichen Schuldzinsen (als Teil der Leasingra ten) sind abzugsfähig (vgl. zum Ganzen: StE 1992, B.27.2 Nr. 12 = ASA 61/1992-93, S. 250 ff.; StE 1993, B.27.2, Nr. 14; Aeschbach, a.a.O., § 40 N 34 ff.). c) Ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf einen von den Parteien als Leasingvertrag bezeichneten Vertrag die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a ff. OR) zur Anwendung gelangen, ist für die steuerrechtliche Qualifikation, ob eine Kapital schuld vorliegt, nicht entscheidend. Diese zum Schutze der Konsu menten aufgestellten Vorschriften, welche unabhängig vom Veräus serungswillen immer dann zur Anwendung gelangen, wenn der Ver trag in wirtschaftlicher Hinsicht die gleichen Zwecke wie ein Ab zahlungskauf verfolgt (vgl. BGE 118 II 155; 113 II 171), sagen nichts darüber aus, ob von den Vertragsparteien eine Veräusserung und Eigentumsübertragung des "Leasingobjekts" gewollt war. Das Gleiche gilt - in ihrem Anwendungsbereich - für die Schutzbestim-
mungen des (früheren) Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993 bzw. des dieses und die Art. 226a ff. OR per 1. Januar 2003 ablösenden KKG vom 10. Dezember 2001.