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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2003 92)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 92: Steuerrekursgericht

Es geht um ein Gerichtsverfahren bezüglich eines Steuerrekurses im Jahr 2003. Es wird diskutiert, ob im Strafbefehlsverfahren eine persönliche Anhörung der betroffenen Person notwendig ist. Es wird festgestellt, dass laut EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der Gerichtsinstanz besteht. Trotzdem wird in der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich eine persönliche Befragung im Strafbefehlsverfahren als notwendig erachtet, um den Sachverhalt angemessen beurteilen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Pflicht zur persönlichen Befragung im Strafbefehlsverfahren verneint wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 92

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 92
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2003 92 vom 13.05.1992 (AG)
Datum:13.05.1992
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG).im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steueramt.
Schlagwörter: Befehl; Person; Befehls; Befehlsverfahren; Verfahren; Recht; Anhörung; Entscheid; Hinweisen; Anspruch; Garantien; Einsprache; Steuerrekursgericht; Busse; Verfahrens; Anklage; Gericht; Charakter; Befehlsverfahrens; Verletzung; Verfahrenspflichten; Gehör; Angeschuldigten; Einvernahme; Steueramt; Verpflich-
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:114 Ia 150; 119 Ib 311;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 92

2003 Steuerrekursgericht 350

92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG).
- Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung
im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steuer-
amt.

4. November 2003 in Sachen KStA gegen P. E., RV.2003.50227/K 8219



1. a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen
Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche
Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien
der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu be-
achten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der
Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör
in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden
Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum
Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das
Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen
die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens
mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungs-
gerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001
A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen).
b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die
angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflich-
tung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders
als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht
vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls
noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der
Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf
Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der
Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr
den Strafbefehl mündlich eröffnet.
c) Das Verfahren des Strafbefehls ähnliche Verfahren
zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von
2003 Kantonale Steuern 351

der Strafuntersuchung getrennte materielle Beurteilung fehlt und
dass anderseits das entsprechende Erkenntnis vom Untersuchungs-
richter von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Der Strafbefehl
wird rechtskräftig, wenn die betroffene Person keine Einsprache
einlegt; sie hat aber ohne Weiteres aufgrund einer blossen Einsprache
die Möglichkeit, die Durchführung eines ordentlichen Strafverfah-
rens zu verlangen.
Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse
Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute
Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahn-
dung solcher Verstösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufga-
ben auf Verwaltungsbehörden verstosse umso weniger gegen die
Konvention, als die betroffene Person wegen jeder so ergangenen
Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die Garantien des Art. 6
EMRK biete (vgl. BGE 114 Ia 150 mit Hinweisen). Im Übrigen wird
im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer straf-
rechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine
richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung. Dieser ist vielmehr
das Ergebnis einer Unterwerfung, mit welcher die angeschuldigte
Person auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet. Der Umstand,
dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wer-
den kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur
Einspracheerhebung besteht. Darin zeigt sich, dass der Strafbefehl
nur eine vorläufige Entscheidung ist, nach deren Erlass die ange-
schuldigte Person das Recht hat, ihre Sache vor einem Richter unter
Einhaltung aller Garantien gemäss Art. 6 EMRK verhandeln zu las-
sen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des
kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen).
Aus dem Gesagten folgt, dass nach Massgabe von Art. 6 EMRK
ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der allenfalls
angerufenen Gerichtsinstanz, nicht aber bereits auf Stufe der
Strafbefehlsbehörde besteht (vgl. BGE 119 Ib 311, Erw. 7/c [diesem
Entscheid liegt kein Strafbefehl, sondern eine erstinstanzliche
Verfügung zugrunde, gegen die ein vollkommenes Rechtsmittel offen
steht]; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom
13. Mai 1992, publiziert in StE 1992 B 101.8 Nr. 8 lit. e).
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d) Trotz der erwähnten Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK
ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich bereits im
Rahmen des Strafbefehlsverfahrens unabdingbar, dass das kantonale
Steueramt eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person
durchführt. Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit
der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen
Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschul-
digten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (sub-
jektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässli-
chen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszu-
stand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten
könne. Da bereits die den Sachverhalt als erste untersuchende und
beurteilende Behörde das Verschulden der angeschuldigten Person zu
ergründen und gegebenenfalls im Strafbefehl zu berücksichtigen
habe, müsse sie auch eine persönliche Befragung durchführen (StE
2001 A 21.13 Nr. 5 mit Hinweisen).
Die erwähnte Rechtsprechung ist ohne Weiteres in jenen Fällen
zu übernehmen, wo der Bussenentscheid stark individualisiert ist,
d.h. wo die Persönlichkeit der angeschuldigten Person, die inneren
Tatumstände und weitere für die Strafzumessung wesentliche Ent-
scheidgrundlagen tatsächlich relevant sind. Demgegenüber erweist es
sich in Abweichung von dieser Praxis als gerechtfertigt, im Strafbe-
fehlsverfahren auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, wenn es
lediglich um eher geringfügige Strafen geht, bei deren Ahndung
regelmässig in schematisierter Art und Weise vorgegangen wird.
Dies gilt u.a. für die Bussen betreffend der Verletzung von steuer-
rechtlichen Verfahrenspflichten, soweit sie den Charakter einer blos-
sen Ordnungsbusse und nicht denjenigen einer eigentlichen Fiskal-
strafe haben; eine weit gehende Schematisierung lässt sich in diesen
Fällen nicht beanstanden (Walter Kälin/Lisbeth Sidler, Verschul-
densgrundsatz und Öffentlichkeitsprinzip: Die Strafsteuer im Lichte
von Verfassung und EMRK, publiziert in: ASA 60, S. 164 ff. mit
Hinweisen).
e) Eine generelle Pflicht, im Strafbefehlsverfahren den Ange-
schuldigten persönlich zu befragen, ist folglich zu verneinen. Dieses
Resultat ergibt sich auch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV.
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Danach ist wesentlich, dass die angeschuldigte Person spätestens mit
dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis von der Einleitung des Straf-
verfahrens erhält (§ 243 Abs. 2 StG), Akteneinsicht verlangen (§ 244
Abs. 2 StG) und Einsprache erheben kann (§ 247 Abs. 1 StG). Damit
ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinlänglich
erfüllt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach
im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung
grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorge-
schrieben ist, nicht beanstanden lässt. Eine gegenteilige Verpflich-
tung ergibt sich allenfalls im Einzelfall, soweit die Strafe nicht mehr
den Charakter einer blossen Ordnungsbusse, sondern denjenigen
einer eigentlichen Fiskalstrafe besitzt. Dies ist in concreto offen-
sichtlich nicht der Fall. Auf eine Anhörung durfte das KStA folglich
verzichten.
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