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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 66)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 66: Verwaltungsgericht

Eine ältere Frau namens M.L. lebt in einem Altersheim, ihr Sohn T.L. beantragt finanzielle Unterstützung für sie, da ihr Vermögen erschöpft ist. Nach Prüfung des Antrags beschliesst der Gemeinderat monatliche Unterstützung und weitere Massnahmen. Der Sohn K.L. beschwert sich gegen die Auflagen und Weisungen des Gemeinderats. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Weisungen direkt an M.L. gerichtet werden müssen und nicht an ihre Angehörigen. Es wird klargestellt, dass die Verwandten von M.L. Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 66

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 66
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 66 vom 23.05.2003 (AG)
Datum:23.05.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....
Schlagwörter: Hilfe; Verwand; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Angehöri; Angehörige; Angehörigen; Recht; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Sozialhilfe; Verwandtenunterstützung; Ergän; Auskunft; Auflagen; Sozialbehörde; Gesuch; Verwaltungsgericht; Person; Auskunfts; Ergänzungsleistung; Zivil; Entscheid; Altersheim; Ergänzungsleistungen
Rechtsnorm: Art. 328 ZGB ;Art. 329 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 66

2003 Sozialhilfe 285

[...]

66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungs- pflicht. - Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2). - Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklä- ren. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sa-
chen K.L. gegen Entscheid des Bezirksamts B.
Sachverhalt
M.L., geboren 1918, ist seit langer Zeit verwitwet und lebt im Altersheim A. Ihr Sohn T.L. wandte sich im Mai 2002 an die Ge meinde Z., da das Vermögen von M.L. aufgebraucht sei und die Ein nahmen nicht ausreichten, um die Heim- und übrigen Kosten zu decken. Die Beratungsstelle Pro Senectute klärte die Frage von Ergänzungsleistungen ab und stellte im Namen von M.L. beim Gemeinderat Z. ein Gesuch um materielle Hilfe, wobei das Formular durch K.L. (ebenfalls ein Sohn von M.L.) unterzeichnet wurde. Nach Abklärungen, namentlich über die Möglichkeit höherer Ergänzungsleistungen, verfügte der Gemeinderat Z. am 27. Novem ber 2002:

"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt. 2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und angepasst.
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3. Für M.L. muss auf den 1. Januar 2003 eine neue Kranken versicherung abgeschlossen werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass eine günstige Lösung gesucht wird. 4. Die Angehörigen werden beauftragt, ein Gesuch um Ergän zungsleistung samt den dazu erforderlichen Unterlagen ein zureichen. 5. Die Nachkommen von M.L. werden aufgefordert, dem Ge meinderat über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen. Der beiliegende Fragebogen ist zu diesem Zweck der Gemeindekanzlei bis am 23. Dezember 2002 ausgefüllt wieder zuzustellen."

K.L. erhob Beschwerde und beantragte, Disp. Ziff. 2-5 des Be schlusses seien aufzuheben.

Aus den Erwägungen
2. Gemäss § 14 SHV kann die Zusprechung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern die Lage des Hilfeempfängers (und seiner Angehörigen) verbessern. Werden Auflagen Weisungen nicht befolgt erforderliche Auskünfte nicht erteilt, kann die materielle Hilfe nach erfolgloser Verwarnung gekürzt verweigert werden (§ 15 SHV; zum neuen Recht vgl. § 13 SPG und § 14 SPV). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Hilfeempfängerin urteilsfähig und bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, so sind der artige Weisungen an die Hilfeempfängerin zu richten, sonst verfehlen sie ihren Zweck. Es ist Sache der Hilfeempfängerin, sich weisungs gemäss zu verhalten - gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg gegen die Weisungen vorzugehen - und dazu nach ihrem Gutdünken Unterstützung von anderen Personen anzunehmen; die Angehörigen können nicht an ihrer Stelle handeln, ohne von ihr ausdrücklich be vollmächtigt zu werden, und die Sozialbehörde kann die Angehöri gen dazu nicht verpflichten. Andererseits können Sanktionen ge genüber der Hilfeempfängerin im Sinne von § 15 SHV nicht damit
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begründet werden, dass deren Angehörige sich nicht an Weisungen hielten. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um materielle Hilfe in Vertretung seiner Mutter unterzeichnete und einreichte, ändert nichts. Anordnungen richten sich an die vertretene Person, nicht an ihren Vertreter; lediglich die Zustellung hat an den Vertreter zu erfolgen. Disp. Ziff. 2-4 des Gemeinderatsbeschlusses auferlegen
den Angehörigen Verpflichtungen (bei Ziff. 3 etwas weniger ein- deutig, aber mit der Ausdrucksweise "Für M.L. muss ..." doch genü gend klar), die diese ohne das ausdrückliche Einverständnis der Hilfeempfängerin M.L. gar nicht erfüllen können und dürfen. Es ist nicht ihre Sache, sich um dieses Einverständnis zu bemühen, sondern vielmehr Sache der verfügenden Behörde, ihre Weisungen an die richtige Person zu richten. Auch wenn der Beschwerdeführer allein Beschwerde erhoben hat, sind diese Ziffern, die sich an die falschen Adressaten richten, aufzuheben. 3. Für die Unterstützungspflicht der Verwandten verweist § 23 SHG auf die Art. 328 f. ZGB (zum neuen Recht vgl. § 7 SPG und § 6 SPV). Die Sozialbehörde der kostenpflichtigen Gemeinde ist berechtigt und sogar verpflichtet, zu klären, ob rechtzeitig ausreichende Verwandtenunterstützung erhältlich ist, sodass gar keine materielle Hilfe erforderlich wird (§ 29 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 SPG, § 6 SPV); dies impliziert entsprechende Auskunfts pflichten der möglicherweise unterstützungspflichtigen Verwandten der Hilfebedürftigen (in § 7 Abs. 3 SPG jetzt ausdrücklich statuiert). Wurde materielle Hilfe erbracht und ist der Anspruch auf Verwand tenunterstützung gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Gemeinde übergegangen, so ist die Leistung der unterstützungspflichtigen Ver wandten nötigenfalls auf dem (Zivil-)Prozessweg durchzusetzen (§ 29 SHG, § 33 Abs. 1 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 und 2 SPG, § 6 Abs. 1 SPV; vgl. dazu AGVE 1997, S. 23 ff., 63 f.). Wie das Gesundheitsdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist deshalb Disp. Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat sprach materielle Hilfe zu und war gehalten abzuklären, ob gegenüber Kindern der Hilfebedürftigen ein - auf die Gemeinde übergehender - Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehe. Auch wenn der Beschwerde-
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führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandten unterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunfts verweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdeparte ment vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivil und Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzu ziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügun gen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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