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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 3)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 3: Verwaltungsgericht

In dem Text geht es um einen Fall bezüglich der Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes, bei dem ein Mann als biologischer Vater in Frage kommt. Er versucht, sich als unselbständiger Streithelfer auf Seiten des Kindes und der Mutter zu beteiligen, kann jedoch kein Rechtsmittel einlegen, da weder das Kind noch die Mutter das Urteil angefochten haben. Es wird klargestellt, dass in solchen Fällen keine selbständige Nebenintervention vorliegt. Der Text behandelt auch die Rolle von unselbständigen Streithelfern und deren Legitimation in Revisionsverfahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 3

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 3 vom 13.05.2003 (AG)
Datum:13.05.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:3 §343 ZPO; Legitimation eines unselbständigen Streithelfers zurErgreifung des Rechtsmittels der Revision.Ein Mann, der als biologischer Vater eines Kindes in Frage kommt, kannsich in einem Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaft durch denRegistervater als unselbständiger Streithelfer auf Seiten...
Schlagwörter: Vater; Streit; Recht; Vaters; Vaterschaft; Anfechtung; Urteil; Revision; Streithelfer; Kindes; Hauptpartei; Streithilfe; /Edelmann/Killer; Klage; Bühler/Edelmann/Killer; Obergericht; Rechte; Mutter; Rechtsmittel; Beklagten; /Spühler; Guldener; Obergericht/Handelsgericht; Urteils; Anfechtungsprozess; Vaterschaftsprozess
Rechtsnorm: Art. 254 ZGB ;Art. 256 ZGB ;Art. 260 ZGB ;Art. 309 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilpro- zessordnung, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 3

2003 Obergericht/Handelsgericht 26

[...]

3 §343 ZPO; Legitimation eines unselbständigen Streithelfers zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Revision.
Ein Mann, der als biologischer Vater eines Kindes in Frage kommt, kann
sich in einem Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaft durch den
Registervater als unselbständiger Streithelfer auf Seiten des Kindes und
der Mutter beteiligen.
Er ist nicht legitimiert, gegen ein die Anfechtungsklage gutheissendes Ur-
teil ein Rechtsmittel (in casu Revision) einzureichen, wenn jenes weder
durch das Kind (Beistand) noch durch die Mutter angefochten wird.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 13. Mai 2003
i.S. F.K. gegen V.K.-S. und K.K.



Das Bezirksgericht X hatte mit Urteil vom 27. Februar 2002
eine Klage von F.K. auf Anfechtung der Vaterschaft gegenüber dem
Kind K.K. gutgeheissen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
verlangte M.Sp., der am Anfechtungsprozess nicht beteiligt gewesen
war und gegen den ein Vaterschaftsprozess angehoben worden war,
revisionsweise, es sei das Urteil vom 27. Februar 2002 aufzuheben
und auf die Vaterschaftsanfechtungsklage nicht einzutreten.
2003 Zivilrecht 27



1. a) In erster Linie ist die von M.Sp. im Prozess betreffend An-
fechtung der Vaterschaftsvermutung eingenommene Rolle zu be-
stimmen, die massgeblich über die Berechtigung, das - ausseror-
dentliche - Rechtmittel der Revision zu ergreifen, entscheidet.
b) Im Revisionsbegehren wird offensichtlich die Auffassung
vertreten, M.Sp. komme die Rolle einer Hauptpartei zu, wird er doch
als Revisionskläger dem Kläger, der Beklagten 1 und der Beklagten
2, die er als Revisionsbeklagte bezeichnet, gegenübergestellt (S. 1).
Sie ist zu verwerfen. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZGB richtet sich die
vom Ehemann erhobene Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsver-
mutung gegen das Kind und die Mutter. Dies sind die vom
vorgesehenen Parteien eines Anfechtungsprozesses.
c) Die Prozessrechte können in Prozessen zur Fest-
stellung der Vaterschaft Anfechtung des Kindesverhältnisses
Nebenparteien zulassen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1984,
N 16 zu Art. 254 ZGB). Das aargauische Zivilprozessrecht sieht die
Hauptintervention, bei der jemand am Gegenstand eines Prozesses
ein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht behauptet (Vo-
gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001,
Kapitel 5 N 90) und deshalb vorliegend nicht interessiert, nicht mehr
vor (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilpro-
zessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1
der Vorbemerkungen zu §§ 56-61 ZPO). Dagegen kennt es die Insti-
tute der Streithilfe und der Streitverkündung. Im Falle der Streithilfe
sucht ein Dritter von sich aus die Beteiligung am Prozess (§§ 56 f.
ZPO). Bei der Streitverkündung fordert ein Prozessbeteiligter
(Hauptpartei, aber auch Dritter, dem bereits der Streit verkündet
wurde) einen Dritten auf, ihn in der Streitsache zu unterstützen, weil
er auf diesen Rückgriff nehmen will befürchtet, von diesem
rechtlich in Anspruch genommen zu werden (§§ 58 ff. ZPO). Bei der
Streithilfe (in der Lehre häufig unter dem Begriff der Nebeninter-
vention behandelt, so z.B. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 66 ff.)
unterscheidet das Gesetz zwischen der unselbständigen (= abhängi-
gen) Streithilfe und der selbständigen (= unabhängigen) Streithilfe.
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Im ersteren Fall wird ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten
Partei und dem Streithelfer beeinflusst (Vogel/Spühler, a.a.O., Kapi-
tel 5 N 68), auch wenn sich die Rechtskraft des zwischen den Haupt-
parteien ergangenen Urteils nicht auf den Streithelfer erstreckt
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 3 zu § 57 ZPO). Bei der selb-
ständigen Streithilfe (= streitgenössischen Nebenintervention) wird
direkt eine Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und der Ge-
genpartei der unterstützten Partei geregelt (Bühler/Edelmann/Killer,
a.a.O., N 2 zu § 56 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 69).
Da der abhängige Streithelfer eine Hauptpartei unterstützt, darf
er sich nicht in Widerspruch zu dieser setzen (§ 57 Abs. 1 ZPO). Tut
er es dennoch, sind die entsprechenden Ausführungen unbeachtlich
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 3 zu § 57 ZPO). Dementspre-
chend kann ein unselbständiger Streithelfer das ordentliche Rechts-
mittel der Appellation nicht gegen den - explizit erklärten kon-
kludent erkennbaren - Willen der Hauptpartei einlegen (vgl. Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 317 ZPO). Zur Revision ist der
unselbständige Streithelfer nicht legitimiert, weil er der Hauptpartei
nicht ohne deren Einverständnis einen neuen Prozess auflasten kann
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 8 zu § 343 ZPO).
2. a) Beteiligt sich ein Mann, der als biologischer Vater eines
Kindes in Frage kommt, an einem Verfahren betreffend Anfechtung
der Vaterschaft nach Art. 256 ZGB, liegt keine selbständige Ne-
benintervention vor, weil durch das Urteil keine Rechtsbeziehung
zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei der unterstützten Par-
tei verbindlich geregelt wird. Die im Revisionsbegehren eventualiter
geäusserte Auffassung, es liege eine selbständige Nebenintervention
vor, ist demnach zu verwerfen.
b) Gemäss Hegnauer/Breitschmid (Grundriss des Kindesrechts,
5. Aufl., Bern 1999, N 6.09) können Personen, die ein Interesse an
der Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage haben, grund-
sätzlich als unselbständige Nebenintervenienten auftreten. Indessen
gilt es zu beachten, dass sich der Nebenintervenient, der die erfolg-
reiche Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung verhindern will,
um nicht selber mit einer Vaterschaftsklage behelligt zu werden,
spätestens dann in eine - nach den vorstehenden Ausführungen un-
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zulässige - Interessenkollision mit der von ihm "unterstützten" Partei
begibt, wenn im erstinstanzlichen Anfechtungsprozess die biologi-
sche Nichtvaterschaft des "bisherigen" Vaters durch ein Gutachten
nachgewiesen worden ist und nur er, nicht aber das Kind bzw. dessen
Beistand (vgl. Art. 309 ZGB) die Mutter das Urteil anficht.
Denn die Nichtanfechtung ist als stillschweigender Abstand zu be-
trachten, so dass sich der appellierende Nebenintervenient in - unzu-
lässigen - Widerspruch zur Hauptpartei setzt, weshalb auf seine Ap-
pellation nicht einzutreten ist (so das Zürcher Obergericht in ZR 90
S. 88 f.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri-
schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 f. zu § 45
ZPO). Umso weniger ist die Einleitung eines Revisionsverfahrens
durch einen Beklagten eines - durch die Gutheissung der Anfech-
tungsklage - erst ermöglichten Vaterschaftsprozesses angängig.
c) Aus einer vom Beklagten zitierten Stelle bei Guldener
(Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 492 f.)
lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort wird ausgeführt, dass
Dritte, deren Rechte durch ein Urteil über den Personenstand verletzt
seien, auf Feststellung der Unrichtigkeit auf Aufhebung des
Urteils klagen könnten. Guldener schlägt sodann als naheliegend
bezeichnete Alternative zum Klagerecht des Dritten vor, es sei die-
sem die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsmittel zu ergreifen, die
gegen den seine Rechte verletzenden Entscheid offen stehen. Für die
Begründung verweist Guldener auf seinen in der ZSR 1950 S. 325 ff.
erschienen Aufsatz "Die Wirkungen von Urteilen über den Personen-
stand gegenüber Dritten". Dort wird allerdings differenziert zwischen
Statusentscheiden, die im obgenannten Sinne durch einen in seinen
Rechten verletzten Dritten durch Erhebung einer neuen Klage - oder
eventuell Ergreifung von Rechtsmitteln - zu Fall gebracht werden
können, und solchen, die für Dritte von Beginn weg bindend sind.
Als in diesem Sinne von Anfang an bindend wird von Guldener na-
mentlich ein Urteil bezeichnet, in dem die Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes gutgeheissen wird (ZSR 1950 S. 331). Dem
ist zuzustimmen, werden doch durch ein solches Urteil keine beste-
henden Rechte Dritter verletzt, sondern höchstens solche des Kindes,
wenn es sich um ein Fehlurteil handeln sollte. Im Aussenverhältnis
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wird dadurch zwar die Frage nach der Vaterschaft, die Pflichten und
Rechte nach sich zieht, neu aufgeworfen. Mangels einer Anerken-
nung der Vaterschaft im Sinne von Art. 260 ZGB wird aber nur dann
durch Richterspruch ein neues Kindesverhältnis begründet, wenn in
einem eigenen Prozess - durch Gutachten - die biologische Vater-
schaft festgestellt worden ist. Das Interesse des mutmasslichen bio-
logischen Vaters an der Verhinderung eines Vaterschaftsprozesses ist
nicht als "Recht" zu qualifizieren, das durch eine - materiell richtige -
Gutheissung einer Anfechtungsklage verletzt wird.
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