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60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedika- tion. - Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen auf den Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)
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- Keine gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Behandlung, wenn bei der Motivation eines ambivalenten Patienten zur (medika- mentösen) Behandlung dessen Selbstbestimmungsrecht und seine persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb). - Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen Überzeugungsarbeit für eine freiwillige Medikation wird überschritten, wenn die freie Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, z.B. durch Ge- waltanwendung, Drohung Täuschung (analoge Anwendung von Art. 28-30 OR) (Erw. 5/c/bb/aaa und bbb).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 24. September 2002 in Sachen F.L. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
5.c) bb) Die Beschwerdeführerin willigte am 2. September 2002 in die verordnete Medikation erst nach langem und intensivem Zure den und unter dem Hinweis, sie erhalte sonst keinen Ausgang, ein. Nach Ansicht der Klinik handelte es sich um eine freiwillige Me dikation, weshalb auf den Erlass eines entsprechenden Zwangsmass nahmen-Entscheids verzichtet wurde. Im Zwangsmassnahmen-Ent scheid bezüglich der Isolation, welche kurz nach der Medikation er folgte, wurde entsprechend darauf hingewiesen, dass keine Zwangs medikation erfolgt sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe rin geltend, die Medikation - vermutlich insbesondere die Depot Injektion - sei gegen ihren Willen erfolgt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie vor die Wahl gestellt wurde, entweder in die Medikation einzuwilligen auf den Ausgang zu verzichten, i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB gegen ihren Willen behandelt worden sei. aaa) Es ist bei der Behandlung von psychisch kranken Men schen ohne Krankheitseinsicht durchaus üblich und für eine erfolg reiche Behandlung notwendig, dass die Ärzte in einer Psychiatri schen Klinik bei den Patienten betreffend Medikation viel Überzeu-
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gungsarbeit leisten müssen und dabei im Rahmen ihres Behand lungsauftrags und mit Hilfe der Gestaltung des individuellen Klinik alltags auch einen gewissen Spielraum für die Ausübung eines sanf ten Drucks bedürfen. So kann z.B. das In-Aussicht-Stellen gewisser Annehmlichkeiten einen ambivalenten Patienten zur Behandlung motivieren. Mit ärztlichen Zusicherungen wie die Verlegung auf eine offene Abteilung die Gewährung von Ausgang sollen die Patienten ermuntert werden, sich die nötige Behandlung zukommen zu lassen. Es handelt sich dabei um "pädagogische" Methoden, wel che die Würde der Patienten achten und das Selbstbestimmungsrecht sowie die persönliche Freiheit nicht beeinträchtigen. Bei derartigen Vorgehensweisen von Klinikärzten ist keine erniedrigende und herabsetzende, gegen die Grundrechtsgarantie verstossende Be handlung ersichtlich. Die Grenze einer sinnvollen und rechtmässigen Überzeugungsarbeit wird dann überschritten, wenn die freie Willensbildung des Patienten beeinträchtigt wird, sei es durch Ge waltanwendung, Drohung Täuschung. In diesem Zusammen hang können Art. 28 - 30 OR zur Auslegung analog herangezogen werden. So wäre eine medikamentöse Behandlung dann gegen den Willen des Patienten, wenn dieser auf Grund einer Täuschung einem wesentlichen Irrtum unterlag und nur deshalb in die Medikation einwilligte, z.B. durch die ärztliche Falschaussage, ein neurolepti sches Medikament sei zur Behandlung der Herzbeschwerden not wendig. Eine Drohung Nötigung würde z.B. vorliegen, wenn der Patient in die Medikation einwilligte, weil ihm beispielsweise Essensentzug Zwangsinjektion unter Anwendung körperlicher Gewalt angedroht wurde. Analog Art. 30 Abs. 1 OR ist von einer Zwangsmassnahme i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB auszugehen, wenn ein Patient nach den Umständen annehmen muss, dass er eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei, falls er sich nicht mit der verordneten Medikation einverstanden erklärt. bbb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorlie genden Fall ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin weist eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Sie unterzog sich oft einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm
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die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt hat sie sich einer derartigen Medikation auch oft widersetzt. Dem Pflegebericht ist zu entnehmen, dass man sowohl vor dem 2. September 2002 als auch später jeweils versuchte, die Beschwerdeführerin zur Medikamenten einnahme zu bewegen, indem man ihr in Aussicht stellte, dass sie andernfalls nicht in den Ausgang könne. Ein weiteres Mal wurde ihr die offene Abteilung in Aussicht gestellt, falls sie die Medikamente einnehme. Sie protestierte und schimpfte jeweils, willigte dann aber in der Regel in die Medikation ein. Es kam aber durchaus vor, dass sie vor die entsprechende Wahl gestellt, die Medikation verweigerte und auf Ausgang verzichtete. Im vorliegenden Fall hatte die Be schwerdeführerin somit eine echte Wahlmöglichkeit und es fand eine freie Willensbildung statt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsent ziehung in die Klinik eingewiesen worden war und die Gewährung des Ausgangs grundsätzlich im Ermessen der behandelnden Kli nikärzte liegt, ähnlich wie die Wahl des Medikaments die kon krete Dosierung. Die Handlungsalternative, vor welche die Be schwerdeführerin gestellt wurde, war nicht grundsätzlich geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Lage gegen ihre Überzeugung gefügig zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte zwischen zwei Alternativen wählen, sie konnte sich entweder für die Medikation und damit für den Ausgang entscheiden die Medikation verweigern und auf den Ausgang verzichten. Gelegentlich ging sie denn auch auf diesen "Handel" nicht ein und verweigerte die Medi kamenteneinnahme, weil es ihr "egal" war, ob sie Ausgang bekam nicht. In diesen Fällen verzichtete die Klinik konsequenterweise auf die Medikation und übte keinen Zwang aus. ccc) Für das Verwaltungsgericht ist damit erstellt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin und damit um keine Zwangsmedikation im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt. Unter diesen Umständen erüb rigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Es steht sodann fest, dass die konkrete ärztliche Anordnung keinesfalls als unangemessen gar als missbräuchlich zu beurteilen ist. Das entsprechende
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Feststellungsbegehren betreffend Behandlung vom 2. September 2002 ist somit abzuweisen.
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