2002 Schulrecht 131
II. Schulrecht
39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer höheren Fachschule? - Für Kantonseinwohner besteht lediglich am Inselspital in Bern die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ernährungsberater SRK ohne Be- zahlung von Schulgeldern zu absolvieren. - Ein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch auf Leistung von Schulgeld für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich besteht nicht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. November 2002 in
Sachen W. gegen den Kanton Aargau.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Klägerin strebt eine Ausbildung zur Ernährungsberate-
rin an. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) regelt, fördert und
überwacht im Auftrag der Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ver-
schiedene nichtärztliche Berufsausbildungen im Gesundheitswesen,
so auch die Ausbildung zur Ernährungsberaterin. Gemäss Ziff. 7.1.2.
der Bestimmungen des SRK für die Ausbildung der Ernährungsbe-
raterinnen und Ernährungsberater vom 18. Februar 1998 (revidiert
am 29. Mai 2001) handelt es sich dabei um eine Diplomausbildung
an einer Höheren Fachschule, wobei es denkbar ist, dass die Ausbil-
dung zum Ernährungsberater in naher Zukunft auch im Rahmen ei-
ner Fachhochschulausbildung unter Anpassung der dreijährigen
Ausbildungsdauer angeboten wird. Ausbildungsstätten für Ernäh-
rungsberater mit einem vom SRK definitiv anerkannten Programm
gibt es in Bern, Genf und Zürich.
b) Auf Grund des Auftrages gemäss § 41 Abs. 4 KV, die Aus-
und Weiterbildung des Medizinalpersonals zu unterstützen, sowie
§ 13 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Fi-
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nanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz;
SAR 331.100) vom 19. Oktober 1971 hat der Grosse Rat des Kan-
tons Aargau den Regierungsrat mit Beschluss vom 3. September
1991 ermächtigt, interkantonale Verträge über Schulen für Spitalbe-
rufe im Sinne des Mustervertrages mit den Kantonen Bern, Basel-
Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern abzuschliessen. Ge-
stützt auf diese Ermächtigung hat der Kanton Aargau in der Folge
bilaterale Verträge abgeschlossen. Mit Beschluss vom 19. Dezember
2000 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau den Regierungsrat er-
mächtigt, dem Regionalen Schulabkommen über die Finanzierung
der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe (Regionales
Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz) der
Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und
Solothurn beizutreten, welches die gestützt auf den Grossratsbe-
schluss vom 3. September 1991 vorgenommenen, einzelnen bilate-
ralen Verträge ablöst. Laut Art. 7 dieses Abkommens, welches seit
dem 1. Januar 2001 in Kraft ist, haben Lernende aus den Abkom-
menskantonen für den Besuch einer Schule Ausbildungsein-
richtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten. In Anhang I
wird in der Schulliste unter dem Stichwort Kanton Bern die dreijäh-
rige Ausbildung zur Ernährungsberaterin aufgeführt. Die Klägerin
hat somit gemäss diesem Abkommen die Möglichkeit, den Beruf der
Ernährungsberaterin am Inselspital in Bern zu erlernen, wobei dies-
falls für sie keine Schulgelder anfallen.
c) Die Klägerin strebt jedoch eine dreijährige Ausbildung zur
Ernährungsberaterin an der Schule für Ernährungsberatung in Zürich
an. Sie verlangt, dass die Schulkosten für den Besuch der Schule für
Ernährungsberatung in Zürich mindestens im Umfang der Kosten,
wie sie vom Beklagten für den Besuch der Schule für Ernährungsbe-
ratung in Bern geleistet würden, zu bezahlen seien. Gegenstand der
Klage ist somit der Anspruch der Klägerin auf Übernahme des
Schulgeldes für den Besuch der Schule in Zürich ab September 2002.
d) Der Beklagte macht geltend, Zweck des Regionalen Schul-
abkommens im Gesundheitswesen sei die Gewährleistung guter Aus-
und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Einwohnerinnen und Ein-
wohner der Vertragskantone bei wirtschaftlichem Einsatz der vor-
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handenen Mittel sowie die optimale Ausnützung der Schulen und
Ausbildungseinrichtungen in den Vertragskantonen. Auf Grund des
relativ weiten Ermessensspielraums gemäss § 41 Abs. 4 KV aber
auch nach § 13 des Spitalgesetzes sei klar, dass es in der Zuständig-
keit des Kantons liegen müsse, zu entscheiden, welche Ausbildungs-
angebote in welchem Ausmass im Bereich Gesundheitsberufe ange-
boten unterstützt werden sollen.
e) Gemäss § 1 Abs. 2 lit. d und § 7 des Gesetzes über die Ge-
setzessammlungen und das Amtsblatt (PuG; SAR 150.500) vom
30. August 1994 sind die mit anderen Kantonen geschlossenen,
rechtsetzenden Verträge in der Aargauischen Gesetzessammlung zu
veröffentlichen. Die Publikation eines Erlasses in der amtlichen Ge-
setzessammlung ist in der Regel Voraussetzung für sein Inkrafttreten
und seine Verbindlichkeit (BGE 125 I 186). § 10 Abs. 1 PuG be-
stimmt, dass Erlasse und Verträge Einzelpersonen nur verpflichten,
wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind. Das
obengenannte Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen
wurde nicht in der AGS veröffentlicht. Da das Abkommen der Klä-
gerin keine Pflichten auferlegt, vielmehr ein Recht auf eine Ausbil-
dung einräumt - wenn auch nur in Bern -, ist dessen fehlende Publi-
kation im vorliegenden Fall ohne Belang.
Im Folgenden gilt zu prüfen, auf welche Rechtsgrundlagen sich
die Forderung der Klägerin stützen lässt und ob der Beklagte gestützt
auf das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen die Zah-
lung des Schulgeldes für die Schule in Zürich zu Recht verweigert
hat.
2. a) Art. 13 Abs. 2 lit. b des Internationalen Paktes über wirt-
schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) vom
16. Dezember 1966, für die Schweiz in Kraft seit 18. September
1992, bestimmt, dass die verschiedenen Formen des höheren Schul-
wesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf
jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung
der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugäng-
lich gemacht werden müssen. Das Bundesgericht hat diese Bestim-
mung als nicht justiziabel bezeichnet (BGE 120 Ia 13; BGE 126 I
240). Das Völkerrecht gibt daher keinen individuellen Anspruch auf
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Befreiung von Studiengebühren auf staatliche Leistungen (BGE
126 I 242 f.).
b) Art. 41 Abs. 1 lit. f BV formuliert als Sozialziel, dass sich der
Bund und die Kantone dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche
sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten
aus- und weiterbilden können. Aus diesem Sozialziel kann jedoch
kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung abgeleitet
werden (Art. 41 Abs. 4 BV).
c) Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin fällt weder in den
Regelungsbereich des geltenden Bundesgesetzes über die Berufsbil-
dung (Art. 1 Abs. 3 BBG) noch handelt es sich um eine Ausbildung
im Sinne des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHSG;
SR 414.71) vom 6. Oktober 1995 (Art. 1 Abs. 1 FHSG), weshalb die
Forderung der Klägerin auch nicht auf bundesrechtliche Vorschriften
abgestützt werden kann. Zwar wurde mit Art. 63 Abs. 1 BV dem
Bund neu die Kompetenz über die Berufe der Bereiche Gesundheit,
Soziales und Kunst übertragen. Die notwendigen gesetzlichen
Grundlagen werden jedoch erst mit Inkrafttreten des neuen Berufs-
bildungsgesetzes und des revidierten Fachhochschulgesetzes - vor-
aussichtlich im Jahr 2004 - zur Verfügung stehen. Im Moment ist im
Bereich Gesundheit noch von der Zuständigkeit der Kantone auszu-
gehen, so dass mögliche Grundlagen im kantonalen Recht zu eruie-
ren sind.
d) aa) Im dritten Abschnitt der Kantonsverfassung des Kantons
Aargau werden unter den §§ 25-58 KV die öffentlichen Aufgaben
geregelt. Unter dem Titel A. Allgemeines finden sich drei Bestim-
mungen (§§ 25-27 KV), die in Bezug auf die einzelnen Sachaufga-
ben (§§ 28-58 KV) eine übergreifende Geltung aufweisen (Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, Vorbemerkungen
zum Unterabschnitt A). § 25 Abs. 2 lit. a KV lautet:
"In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er (der Staat, Anmer- kung des Verfassers) im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann."
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Da § 25 KV als übergreifende Norm für die §§ 28 - 58 KV
keine sozialen Grundrechte (Sozialrechte) und damit im Bildungsbe-
reich keine Ansprüche der bedachten Person begründet, kann die
Klägerin gestützt auf § 25 KV keinerlei Ansprüche geltend machen
(Eichenberger, a.a.O., § 25 N 8 und 20).
bb) § 34 Abs. 1 KV statuiert den Grundsatz der Unentgeltlich-
keit des Unterrichts an öffentlichen Schulen des Kantons. Gemäss
Art. 1 lit. a des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen
sind die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Ange-
bote der Region zu betrachten. Indem der Kanton Aargau es Lernen-
den aus dem Kanton Aargau ermöglicht, die dreijährige Ausbildung
zur Ernährungsberaterin im Kanton Bern ohne Entrichtung eines
Schulgeldes zu absolvieren, wird dieser Grundsatz beachtet. Dass die
auszubildende Person den Unterrichtsort frei wählen kann und darf,
oder dass dieser am Wohnort in günstiger Nähe zu diesem zu
liegen hat, wird nicht statuiert. Ein anderer Gesichtspunkt ergibt sich
diesbezüglich bloss dann, wenn ein Schulobligatorium zur Diskus-
sion steht. So hat die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 KV erkannt,
dass der Grundsatz der Unentgeltlichkeit beispielsweise für Kinder
und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau gemäss § 6
SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde
oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen
ist. Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich
das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch
öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes. Die
Unentgeltlichkeit ist dabei das notwendige Gegenstück zur öffentli-
chen Primarschulpflicht, denn anders könnte das Schulobligatorium
nicht wirksam durchgesetzt werden (AGVE 2001, S. 135. f).
cc) aaa) Bei der Ausbildung zur Ernährungsberaterin handelt es
sich um eine Höhere Fachschulausbildung (siehe vorne, Erw. 1/a).
Im Bereich von Ausbildungen an Fachschulen gilt im Kanton Aargau
gemäss § 1 des Dekrets über die Beiträge für Ausbildungen an aus-
serkantonalen Fachschulen (SAR 473.110) vom 10. April 1984, dass
der Kanton für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die
ausserkantonale Fachschulen besuchen, Beiträge an das Schulgeld
leistet, sofern
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a) im Kanton keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit
besteht der Schulweg nicht zumutbar ist und
b) es sich um eine mehrsemestrige Ausbildung mit einem
öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss handelt.
Beitragsberechtigt sind insbesondere Ausbildungen an
- Musikakademien und Konservatorien,
- Kunstgewerbeschulen,
- Schulen für soziale Arbeit und heilpädagogische Ausbil-
dungen,
- Höheren Technischen Lehranstalten und Höheren Wirt-
schafts- und Verwaltungsschulen.
Dabei bestimmt der Regierungsrat die beitragsberechtigten
Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete, wobei er die
Leistung von Schulgeldbeiträgen davon abhängig machen kann, ob
der Sitzkanton der Fachschule für seine Schüler an aargauischen
Fachschulen Beiträge leistet.
bbb) § 1 der Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an
ausserkantonalen Fachschulen (Fachschulverordnung; SAR 473.111)
vom 3. September 1984 lautet:
"Der Regierungsrat legt jährlich mit Inkrafttreten auf den 1. September die beitragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete fest, beschliesst über die Anerkennung der Ausbildungsausweise und be- stimmt die Höhe der Beiträge. Dieser Beschluss wird in der Aargauischen Gesetzessammlung publiziert." Im Regierungsbeschluss über Beiträge für Ausbildungen an
ausserkantonalen Fachschulen vom 2. Mai 2001 (AGS 2001, S. 135)
wird keine Schule für Ernährungsberatung erwähnt.
dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Anspruch der
Klägerin auf Bezahlung des Schulgeldes durch die kantonalen ge-
setzlichen Bestimmungen die Verfassung nicht begründen lässt.
e) Wie bereits erwähnt, strebt die Klägerin eine dreijährige
Ausbildung zur Ernährungsberaterin an. Als Zulassungsvorausset-
zung für diese Ausbildung wird mindestens eine abgeschlossene
Sekundarstufe II verlangt (vgl. Ziff. 7.1.2. der Bestimmungen des
SRK für die Ausbildung der Ernährungsberater, Revision vom
29. Mai 2001). Es handelt sich somit um eine ausseruniversitäre
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Ausbildung auf der Tertiärstufe. Im Bereich der tertiären Fachschu-
len (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) ist die Interkantonale
Fachschulvereinbarung (FSV; SAR 400.530) vom 27. August 1998
(in Kraft seit 1. August 2000) zu beachten. Art. 2 Abs. 1 lit. a FSV
bestimmt, dass die Vereinbarungskantone in einer Liste festhalten,
welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den
interkantonalen Zugang anbieten. Auf dieser Liste ist keine der drei
Schulen für Ernährungsberatung aufgeführt, weshalb aus diesem Ab-
kommen ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes
für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich abgeleitet werden
kann. Ebensowenig kann ein Anspruch aus dem Regionalen Schul-
abkommen (RSA 2000; SAR 400.300) vom 17. Mai 2000 abgeleitet
werden, da gemäss Art. 4 Abs. 1 RSA 2000 Schulen im medizini-
schen Bereich nicht unter das Abkommen fallen.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Übernahme des
Schulgeldes für die Ausbildung zur Ernährungsberaterin abschlies-
send im Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der
Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und
Solothurn geregelt ist und dieses Abkommen einzig Anspruch auf
Übernahme des Schulgeldes für die Ausbildung an der Ernährungs-
beratungsschule in Bern gibt.
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