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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2002 34)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 34: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2002 fand ein Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftlichen Behörden statt, bei dem es um die Abänderung eines Ehescheidungsurteils zugunsten der Beschwerdeführerin ging. Diese beantragte, dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu entziehen. Trotzdem wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Der Richter bestätigte die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies darauf hin, dass sie auch im vorliegenden Verfahren nicht gewährt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 34

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 34
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2002 34 vom 18.12.2001 (AG)
Datum:18.12.2001
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:VI. Verwaltungsverfahren vor denvormundschaftlichen Behörden34 Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Rechtspflege.Im - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht erforderlich.
Schlagwörter: Recht; Verfahren; Vormundschafts; Verfahrens; Vormundschaftsbehörde; Rechtsvertretung; Kindsvater; Verkehr; Rechtspflege; Behörde; Anwalt; Begehren; Rechtsbegehren; Aufsicht; Ehescheidungsurteil; Behörden; Verfahrensbeteiligte; SchKG; Abänderung; Rechts-; Verfahrensbeteiligten; Verwaltungsverfahren; Beschluss; Aufsichtsbehörden; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 13 KG ;Art. 134 ZGB ;Art. 191 KG ;Art. 2 KG ;Art. 20a KG ;Art. 29 BV ;Art. 361 ZGB ;Art. 4 BV ;Art. 420 ZGB ;
Referenz BGE:119 I 369; 120 Ia 43; 122 I 267; 122 I 8; 125 V 32;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 34

2002

Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftlichen Behörden

99

VI. Verwaltungsverfahren vor den
vormundschaftlichen Behörden

34 Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Rechtspflege.
Im - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die un-
entgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht er-
forderlich.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,
vom 18. Dezember 2001 in Sachen M. Sch.-C. (BE.2001.00055)



Mit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidi-
ums Z. vom 22. November 2000 wurde die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin mit Th. Sch. geschieden, das eheliche Kind J., geb. 26. März
1997, der Beschwerdeführerin zur Ausübung der elterlichen Sorge
zugeteilt und dem Kindsvater das Recht eingeräumt, jedes erste und
dritte Wochenende des Monats sowie vier Wochen Ferien pro Jahr
mit dem Kind zu verbringen. Kurze Zeit nach Rechtskraft des Ehe-
scheidungsurteils wurde der Kindsvater mit ernsthaften psychischen
Problemen verhaltensauffällig, die sich zusehends verschärften. Er
entzog sich nach einer vorübergehenden Unterbringung in der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden einer psychiatrischen Behand-
lung, verweigerte die Medikamenteneinnahme, geriet in seiner
Stimmungslage in ein Wechselspiel zwischen Depression und starker
Aggression, verlor seine Arbeitsstelle und durch Mietkündigung auch
seine Wohnung.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin nach seiner An-
kündigung, das Besuchsrecht für das Kind J. ausüben zu wollen,
durch die von ihr beigezogene Anwältin mit Eingabe vom 26. April
2001 bei der Vormundschaftsbehörde O. das Begehren ein, es sei in
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Abänderung des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils vom 22. No-
vember 2000 dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr
mit dem Kind J. zu entziehen, eventuell ein begleitetes Besuchsrecht
von einem Tag pro Monat einzuräumen, sowie vorsorglich sofort bis
zum Entscheid über dieses Begehren das Recht auf persönlichen
Verkehr zu sistieren. Mit der Einreichung dieses Begehrens ersuchte
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsver-
treterin.
Die Vormundschaftsbehörde O. untersagte mit Beschluss vom
30. April 2001 dem Kindsvater bis auf weiteres die Ausübung des
persönlichen Verkehrs mit dem Kind J., wies mit weiterem Beschluss
vom 11. Juni 2002 das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und hob danach mit Beschluss vom 10. Juli 2001
das dem Kindsvater im rechtskräftigen Ehescheidungsurteil gewährte
Besuchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Zeit auf.
Gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
O. vom 11. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde,
die nach ihrer Abweisung durch Verfügung des Bezirksamts X. vom
18. Oktober 2001 auch durch Entscheid der Kammer für Vormund-
schaftswesen des Obergerichts vom 18. Dezember 2001 abgewiesen
wurde.



1. a) Gemäss der im Verfahren vor den Vormundschafts- und
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB
i.V.m. § 59 Abs. 1 und 4 EGZGB) massgebenden Kostenregelung
des VRPG (§ 1 Abs. 1 VRPG bzw. § 59 Abs. 5 EGZGB) ist das Ver-
fahren vor der Vormundschaftsbehörde als erster Instanz unentgelt-
lich (§ 33 Abs. 1 VRPG) sowie eine Kosten- und Entschädigungs-
pflicht für Verfahrens- und Parteikosten eines Verfahrensbeteiligten
erst und nur im Beschwerdeverfahren vor den vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörden vorgesehen (§§ 33 Abs. 2 und 36 VRPG), wobei
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einem Verfahrensbeteiligten unter der Voraussetzung seiner Mittello-
sigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschüssen
erlassen (§ 35 Abs. 2 VRPG) sowie in Fällen, wo die Schwere einer
Massnahme die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt,
auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden kann (§ 35
Abs. 3 VRPG). Nach dieser Kostenregelung ist die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung durch einen An-
walt ausdrücklich nur für das Beschwerdeverfahren vor den vor-
mundschaftlichen Aufsichtsbehörden vorgesehen und im erstin-
stanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ausgeschlos-
sen.
b) Diese Kostenregelung hält, soweit sie die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung im erstinstanzli-
chen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ausschliesst, vor
Art. 29 Abs. 3 BV nicht Stand. Danach hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, aus-
serdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. In dieser
Verfassungsbestimmung wurde die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zu Art. 4 aBV (BGE 120 Ia 43 ff., insbes. 44/45 E. 2 mit Hin-
weisen, 122 I 8, 122 III 392, 123 I 146 E. 2, 124 I 304 mit Hinweis
auf BGE 122 I 267 E. 2 mit Hinweisen und BGE 125 V 32, insbes.
34 f. E. 4a) normiert, wonach eine Partei unter der Voraussetzung
ihrer Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit ihres Rechts-
begehrens in einem von ihr gegen sie angestrengten Verfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, nötigenfalls mit einem
unentgeltlichen Rechtsvertreter, hat und diese nicht generell für be-
stimmte Verfahrensarten ausgeschlossen werden darf. Die unentgelt-
liche Rechtspflege, nötigenfalls mit Beiordnung eines unentgeltli-
chen Rechtsvertreters, muss danach in allen Verfahren und damit
auch im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde
in einer durch das ZGB in die Zuständigkeit der vormundschaftli-
chen Behörden gewiesenen Sache möglich sein. Sie ist indessen auch
hier, wo sie angesichts der Unentgeltlichkeit des Verfahrens (§ 33
2002 Obergericht/Handelsgericht 102

Abs. 1 VRPG) bloss noch für die unentgeltliche Rechtsvertretung
durch einen Anwalt in Betracht kommen kann, nur unter der Voraus-
setzung fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens und der
Notwendigkeit der Rechtsvertretung durch Beiordnung eines unent-
geltlichen Anwalts zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 BV), wobei sprachli-
che Verständigungsschwierigkeiten des Gesuchstellers eines
Verfahrensbeteiligten bei der Abfassung und Einreichung des Rechts-
begehrens und in dem damit eingeleiteten Verfahren vor der Vor-
mundschaftsbehörde, wie schlechthin, auch hier mit Hilfe eines
Übersetzers und nicht durch einen Rechtsvertreter zu beheben sind.
2. Art. 29 Abs. 3 BV verlangt für die unentgeltliche Rechtsver-
tretung eines Verfahrensbeteiligten durch einen Anwalt ausser Mittel-
losigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbe-
gehrens ausdrücklich, dass die Anwaltsvertretung des Verfahrensbe-
teiligten zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.
a) Ob diese Notwendigkeit vorliege, ist aufgrund der kon-
kreten Umstände des Einzelfalls in Berücksichtigung der Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften und der Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens zu entscheiden. Dabei fallen neben der Kom-
plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachver-
halts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be-
tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Betrof-
fenen droht, ist die Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, andern-
falls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsäch-
liche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge-
suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V
32 Erw. 4b mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
b) Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offi-
zialmaxime dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die
Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken diesen von Amtes wegen abzuklären.
Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich
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geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32
Erw. 4b S. 36 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
3. Mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderung des
Ehescheidungsrechts wurde u.a. die Abänderung rechtskräftiger Ehe-
scheidungsurteile in Bezug auf das Recht des nicht sorge- ob-
hutsberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr (Art. 273/274
ZGB) in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde (Art. 134
Abs. 4 ZGB) und damit in das vor dieser durchzuführende Verwal-
tungsverfahren (nach dem VRPG) gewiesen.
a) Bei der Abänderung eines rechtskräftigen Ehescheidungs-
urteils in Bezug auf das darin zu- aberkannte Recht auf persön-
lichen Verkehr (Art. 273/274 i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB) handelt es
sich um eine ausgesprochen einfache Rechtssache. Der Antragsteller
hat nur mit einem Rechtsbegehren an die Vormundschaftsbehörde
eine wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen, für die
Regelung des persönlichen Verkehrs im rechtskräftigen Eheschei-
dungsurteil massgebend gewesenen Verhältnisse seit dessen Rechts-
kraft darzutun sowie gestützt darauf die Abänderung und Anpassung
des darin geregelten bzw. beurteilten Rechts auf persönlichen Ver-
kehr zu verlangen mit der Folge, dass die Vormundschaftsbehörde
diese behauptete wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächli-
chen Verhältnisse als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abände-
rung des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils von Amtes wegen zu
prüfen und abzuklären sowie das Abänderungsbegehren bejahenden-
falls ganz teilweise gutzuheissen und verneinendenfalls wegen
der ihm dann entegegenstehenden Rechtskraft des Ehescheidungsur-
teils durch Nichteintretensentscheid zu erledigen hat.
b) Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist ein sei-
ner Natur nach einfaches, rasches, von der Offizial- bzw. Untersu-
chungsmaxime (§ 20 VRPG) beherrschtes Einparteienverfahren mit
bloss dem Antragsteller als Verfahrenspartei und unmittelbar Betrof-
fenen als Verfahrensbeteiligten (§§ 15 ff. VRPG), das - anders als das
gerichtliche Verfahren - kein kontradiktorisches Verfahren und in
welchem auch weder ein Rechtsschriftenwechsel durchzuführen
noch eine Replik und eine Duplik zu erstatten, sondern nach Eingang
des Rechtsbegehrens, Anhörung der durch dieses unmittelbar Betrof-
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fenen und einer von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsab-
klärung ohne jeden Verzug der beschwerdefähige Erledigungsent-
scheid (Art. 420 Abs. 2 ZGB) zu erlassen ist.
Dabei hat die Vormundschaftsbehörde gemäss der im Verfah-
ren vor den vormundschaftlichen Behörden in § 20 VRPG vorge-
schriebenen Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime dafür zu sorgen,
dass keinem Verfahrensbeteiligten wegen Unbeholfenheit Nachteile
erwachsen (Abs. 2). Die Vormundschaftsbehörde (Art. 361 Abs. 1
ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EGZGB) untersteht zudem der Aufsicht der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB
i.V.m. § 59 Abs. 4 EGZGB), die in ihrer Doppelfunktion als Auf-
sichts- und Beschwerdeinstanzen jederzeit inner- und ausserhalb ei-
nes Beschwerdeverfahrens und damit auch im Falle der Verwirkung
der Beschwerdefrist von Amtes wegen einschreiten und einen Ent-
scheid der Vormundschaftsbehörde aufheben können, wenn dieser als
Verstoss gegen eine klare Gesetzesvorschrift einen Rechts-
grundsatz im wohlverstandenen Interesse eines massnahmebedürfti-
gen sonstwie unbeholfenen Betroffenen nicht hingenommen
werden kann. Antragsteller und Verfahrensbeteiligte haben daher im
Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde praktisch kein Verfahrens-
risiko zu tragen.
c) Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde auf Abän-
derung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils in Bezug auf das
darin geregelte Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 134 Abs. 4 ZGB
i.V.m. §§ 15 ff. VRPG) ist dem summarischen richterlichen
Konkurseröffnungsverfahren auf eigenes Begehren (Art. 25 Ziff. 2
Bst. a i.V.m. Art. 191 SchKG) vergleichbar, wo ebenfalls nur das
Rechtsbegehren unter Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse, hier
der Verschuldung mit Grundangabe, einzureichen sowie daran an-
schliessend ohne jeden Verzug der Erledigungsentscheid (Art. 191
SchKG) zu erlassen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
wegen der Einfachheit des Verfahrens ohne sich in diesem stellende,
nicht leicht zu beantwortende rechtliche Fragen die Rechtsvertretung
des Gesuchstellers durch einen Anwalt nicht nötig und auch nicht im
Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren ist (BGE 118 III
32 f. E. 3d mit Hinweisen). Sodann ist das Verfahren vor der Vor-
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Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftlichen Behörden
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mundschaftsbehörde in den durch das ZGB in deren Zuständigkeit
gewiesenen Rechtssachen nicht aufwändiger rechtlich komple-
xer als ein Betreibungs- betreibungsrechtliches Beschwerdever-
fahren (Art. 17 - 19 SchKG), wo die unentgeltliche Rechtsvertretung
durch einen Anwalt vor einem unter der Aufsicht der betreibungs-
rechtlichen Aufsichtsbehörden (Art. 13 SchKG i.V.m. § 10 AG
SchKG) stehenden Betreibungs- Konkursamt (Art. 2 SchKG)
stets ausser Frage stand und für das betreibungsrechtliche Be-
schwerdeverfahren in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Hinblick auf die - nun in Art. 20a SchKG gesetzlich normierte Offi-
zialmaxime - festgestellt wurde, dass "die Mitwirkung eines Rechts-
anwalts in aller Regel nicht erforderlich" sei (BGE 122 I 8 und 10
E. 3c mit Hinweis auf BGE 119 I 369 ff. E. 4c). Das muss um so
mehr für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde gelten, die
über die ihr - wie auch den Betreibungsbehörden in Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 SchKG - aufgrund der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime
vorgeschriebene Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (§ 20
Abs. 1 VRPG) hinaus dafür zu sorgen hat, dass keinem Verfahrens-
beteiligten wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen, und die als
unterste Entscheidungsinstanz der Aufsicht der Aufsichtsbehörden
auch bezüglich ihrer Verfahrensdurchführung und Entscheidung un-
tersteht. Im Hinblick auf diese Verfahrensgarantie, bei der ein Ver-
fahrensbeteiligter praktisch kein Verfahrensrisiko mehr zu tragen hat,
ist in dem ohnehin seiner Natur nach einfachen, raschen und auch in
der Sache rechtlich regelmässig unkomplizierten Verfahren vor der
Vormundschaftsbehörde die Vertretung durch einen Anwalt und da-
mit die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen solchen in aller
Regel nicht erforderlich und diese nur in Ausnahmefällen einer in der
Person in besonderen Umständen des konkreten Falls liegenden
Überforderung des Antragstellers bzw. Verfahrensbeteiligten in der
ihn betreffenden Sache zu bewilligen (nicht veröffentlichter Ent-
scheid der Kammer für Vormundschaftswesen vom 5. Mai 1999 i.S.
G.B. E. 3 S. 12 ff.).
4. Ein solcher Ausnahmefall, in welchem besondere Umstände
auf Seiten der Beschwerdeführerin in der sie betreffenden Sache
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selbst die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt not-
wendig machen könnten, liegen hier nicht vor.
a) Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde O. bietet
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten.
Die Beschwerdeführerin hat nur bei der Vormundschaftsbehörde O.
unter Darlegung der seit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungs-
urteils eingetretenen Wesensveränderung des Kindsvaters und der
Auswirkung dieser Veränderung auf den persönlichen Verkehr mit
dem Kind das Begehren um Abänderung bzw. Aufhebung des dem
Kindsvater im rechtskräftigen Ehescheidungsurteil zuerkannten
Rechts auf persönlichen Verkehr einreichen müssen, worauf die Vor-
mundschaftsbehörde nach einer von Amtes wegen vorzunehmenden
Sachverhaltsabklärung unter Einbeziehung des Kindsvaters über die-
ses Begehren zu entscheiden hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin der Anforderung an ein solches
Rechtsbegehren an die Vormundschaftsbehörde intellektuell nicht ge-
wachsen aus irgend einem andern Grund in dem damit eingelei-
teten Verfahren überfordert sein könnte. Die Vormundschaftsbehörde
hat denn gestützt auf dieses Begehren das Verfahren pflichtgemäss
durchgeführt und dem Kindsvater das diesem mit rechtskräftigem
Ehescheidungsurteil vom 22. November 2000 zuerkannte Recht auf
persönlichen Verkehr mit dem Kind J. zunächst mit Beschluss vom
30. April 2001 vorläufig und sodann mit Beschluss vom 10. Juli
2001 endgültig entzogen.
b) Das Verfahren gab auch nicht im Hinblick auf eine Dring-
lichkeit des beantragten Entzugs des Rechts des Kindsvaters auf
persönlichen Verkehr Probleme auf und hat die Beschwerdeführerin
auch insoweit nicht überfordern können, als sie eine Dringlichkeit
des Handlungsbedarfs hätte kenntlich machen müssen. Eine solche
Dringlichkeit lag deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin als
Inhaberin des elterlichen Sorgerechts mit gesetzlicher Vertretung des
Kindes dem Kindsvater das Kind vorenthalten und so die Ausübung
des ihm im rechtskräftigen Ehescheidungsurteil zuerkannten Rechts
auf persönlichen Verkehr verhindern konnte. Dringlichkeit für einen
Entzug dieses Rechts hätte erst und nur dann eintreten können, wenn
der Kindsvater mit Vollstreckungsbegehren beim Einzelrichter im
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Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftlichen Behörden
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summarischen Verfahren die Vollstreckung des ihm im rechtskräfti-
gen Ehescheidungsurteil zuerkannten Rechts auf persönlichen Ver-
kehr verlangt hätte (§§ 422 ff. ZPO) und die Beschwerdeführerin
daher mit der Vollstreckung dieses Rechts letztlich durch polizeiliche
Zuführung des Kindes an den Kindsvater zur Ausübung des persön-
lichen Verkehrs (vgl. §§ 435/436 ZPO) hätte rechnen müssen. In
einem solchen Fall wäre indessen die Dringlichkeit durch eine Tatsa-
chenschilderung und nicht durch rechtliche Ausführungen darzulegen
gewesen, für die nur eine Rechtsvertretung hätte notwendig sein
können.
c) ...
d) Das Argument der Beschwerdeführerin, bei früherer ge-
richtlicher Zuständigkeit zur Abänderung des rechtskräftigen Ehe-
scheidungsurteils auch in Bezug auf das Recht auf persönlichen Ver-
kehr habe selbstverständlich Anspruch auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege bestanden, ist aus zwei Gründen nicht stich-
haltig. Zum einen ist das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde
im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren nicht kontradiktorisch
und aufgrund der über die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime hin-
ausgehenden Verfahrensgarantie (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 VRPG) auch
im Hinblick auf die Aufsichtsfunktion der vormundschaftlichen Auf-
sichtsbehörden für eine Verfahrenspartei bzw. einer betroffenen Ver-
fahrensbeteiligten praktisch ohne Verfahrensrisiko. Zum andern war
schon im früheren gerichtlichen Verfahren, das als kontradiktorisches
Verfahren aufwändiger und komplizierter und mit einem Verfahrens-
risiko für die Verfahrensparteien behaftet war, in jedem Fall indi-
viduell konkret zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Rechtsvertretung durch einen Anwalt notwendig und
zu gewähren sei.
e) Schliesslich schlägt auch der Einwand der Beschwerde-
führerin fehl, es sei für einen Laien schwierig herauszufinden, bei
welcher Behörde er nun mit welchem Begehren in welchem Verfah-
ren vorstellig werden müsse. Eine solche Schwierigkeit besteht inso-
fern nicht, als der Laie bei der von ihm als zuständig erachteten Be-
hörde die Zuständigkeit für sein Rechtsbegehren erfragen sein
Rechtsbegehren einreichen kann und diese zur Bezeichnung der zu-
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ständigen Behörde und im Falle ihrer Unzuständigkeit zur unverzüg-
lichen Weiterleitung des Rechtsbegehrens an die dafür zuständige
Behörde verpflichtet ist (§ 7 VRPG, § 83 Abs. 2 ZPO, § 52 Abs. 2
StPO), wobei diese das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durch-
führt. Insoweit kann daher jedenfalls keine Notwendigkeit für die
unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt vorliegen.
5. a) Demnach ist in Abweisung der Beschwerde und Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Verfügung das Begehren der Beschwerde-
führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde O. abzuweisen.
b) Wird damit die unentgeltliche Rechtspflege für das Ver-
fahren vor der Vormundschaftsbehörde O. verweigert, entfällt sie
auch für das vorliegende Verfahren auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, wo sie ohnehin aufgrund der Offizialmaxime
(§ 20 VRPG) und Einfachheit des Verfahrens ohne sich stellende
komplexe Rechtsfragen nicht nötig und daher auch nicht möglich ist
(vgl. § 129 Abs. 4 ZPO; dazu zur Veröffentlichung bestimmter Ent-
scheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. Januar 2001 i.S. V.
B. - W., bestätigt durch BGE vom 24. Oktober 2001).
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