I. Kantonale Steuern
A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,
Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom
13. Dezember 1983
109 Geschäftsverluste (§ 24 lit. b Ziff. 3 aStG)
- Verluste auf Beteiligungen sind nur abziehbar, wenn Geschäftsver-
mögen vorliegt, d.h. wenn die Beteiligung der selbstständigen Er-
werbstätigkeit des Steuerpflichtigen gedient hat.
22. November 2002 in Sachen G., RV.2001.50183/K 6313
5. a) Beteiligungen und Darlehen gehören zu den sog. Alterna-
tivgütern, d.h. Vermögenswerten, die auf Grund ihrer Beschaffenheit
und Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts-, als auch Privat-
vermögen sein können (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuer-
recht, 3. Auflage, Bern 1993, S. 255 ff. und 268 ff.; Baur/Klö-
ti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri-Bern 1991, N 187, 190, 200 ff. zu § 22 aStG; AGVE 1980
S. 207; StE 1986 B 23.2 Nr. 3, 1987 B 23.2 Nr. 4; RGE vom 24. Juni
1992 in Sachen M., vom 29. Juni 1994 in Sachen S. und vom
4. September 1996 in Sachen R.). Ausschlaggebend für die
Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Geschäfts- Privatver-
mögen sind nicht einzelne Kriterien wie das Erwerbsmotiv, die Her-
kunft der Mittel, die buchmässige Behandlung, die alle nur die Be-
deutung von Indizien haben, sondern die Gesamtheit der tatsächli-
chen Verhältnisse, wie sie objektiv feststellbar sind (AGVE 1987
S. 170 und 355, 1993 S. 263). Der subjektive Wille des Steuerpflich-
tigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern nur
soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse nie-
derschlägt. Letztlich ist die objektive Beziehung zum Geschäft, die
technisch-wirtschaftliche Funktion, entscheidend dafür, ob Beteili-
gungen und Darlehen zum Geschäftsvermögen zu zählen sind
(ASA 63 S. 37 ff.; die neue Steuerpraxis 1995 S. 93 ff.; AGVE 1989
S. 339 ff.; M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Band I/2a, Basel 2000, DBG Art. 18 N 48; VGE vom 7. Fe-
bruar 2001 in Sachen M.).
b) Geschäftsvermögen kann grundsätzlich nur haben, wer eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur-
sprung, a.a.O., N 183 zu § 22 aStG; RGE vom 29. Juni 1994 in
Sachen S.; RGE vom 21. März 2002 in Sachen K.). In der Regel
kann auch nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich Eigentum
des Geschäftsinhabers ist (BGE 110 Ib 121, 95 I 169 ff., 83 I 337 ff.;
ASA 39 S. 93 ff.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 188 zu
§ 22 aStG). Diese Voraussetzungen sind beim Rekurrenten erfüllt, da
er als Liegenschaftenhändler selbstständig erwerbstätig und
(teilweise zusammen mit der Rekurrentin) Eigentümer der Beteili-
gungen war.
c) aa) Die Aktien der X. AG und der Y. AG gehörten nach
Ansicht der Rekurrenten zu ihrem Geschäftsvermögen, weil der als
Nebenerwerb ausgeübte Liegenschaftenhandel im Zusammenhang
mit der Architektur- und Generalunternehmertätigkeit der beiden
Gesellschaften gestanden, deren Marktangebot erweitert und ihnen
als Arbeitsreserve gedient habe. Das mag zutreffen, doch wird damit
die Sachlage aus der Sicht der Aktiengesellschaften betrachtet, was
hier nicht relevant ist. Um Geschäftsvermögen zu sein, müssten die
Beteiligungen der selbstständigen Tätigkeit des Rekurrenten gedient
haben, nicht umgekehrt. Das ist indessen nicht nachgewiesen. Der
Liegenschaftenhandel des Rekurrenten war nicht von der Existenz
der beiden Gesellschaften abhängig. Als Aktionär und leitender An-
gestellter der X. AG und der Y. AG zog der Rekurrent aus seinem
Liegenschaftenhandel möglicherweise gewisse Vorteile. Als selbst-
ständig Erwerbender war er jedoch auf diese Firmen nicht angewie-
sen. Architektur- und Generalunternehmerleistungen hätte er leicht
auch von Dritten erlangen können, wenn er nicht über eigene, in
diesem Bereich aktive Unternehmen verfügt hätte. Dass solche Auf-
träge nach Möglichkeit der X. AG und der Y. AG erteilt wurden,
versteht sich angesichts der Eigentumsverhältnisse zwar von selbst,
verbesserte aber einzig deren Auftragslage, nicht die Erträge aus der
selbstständigen Erwerbstätigkeit. In einem vergleichbaren Fall hat
das Steuerrekursgericht die Beteiligungen an zwei Bauunternehmun-
gen nicht als Geschäftsvermögen eines (nebenberuflichen) Liegen-
schaftenhändlers erachtet (RGE vom 22. November 2002 in Sachen
S.). Auch eine Lastwagengarage in Form einer Aktiengesellschaft hat
nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes einem als Einzelfirma ge-
führten Kieswerk, das dort seine schweren Fahrzeuge warten liess,
keinen unmittelbaren geschäftlichen Nutzen gebracht (RGE vom
7. Juni 2001 in Sachen F.; die Zugehörigkeit der Aktien der Garage
zum Geschäftsvermögen des Kieswerkbesitzers wurde letztlich aus
anderen, hier nicht vorliegenden Gründen bejaht). Schliesslich hat
das Zürcher Verwaltungsgericht sogar die Beteiligung eines selbst-
ständig erwerbenden Architekten an einer Immobilienfirma nicht als
Erweiterung von dessen Geschäftsbetrieb betrachtet, weil der ge-
schäftliche Nutzen nicht nachgewiesen war (StE 1999 B 23.45.2
Nr. 1). Blosse Zusammenarbeit reicht somit nicht aus, wenn nicht
dargetan ist, dass die Beteiligung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit auch wirklich technisch-wirtschaftlich gedient und
geholfen hat, deren Marktauftritt und Ertragslage zu verbessern.
bb) ...
d) Zusammenfassend sind deshalb die Aktien der X. AG und
der Y. AG nicht als Geschäftsvermögen der Rekurrenten zu qualifi-
zieren. Der entsprechende Verlust ist als privater Kapitalverlust nicht
abziehbar.